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   BFH, 21.09.2005 - II R 56/03   

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https://dejure.org/2005,1319
BFH, 21.09.2005 - II R 56/03 (https://dejure.org/2005,1319)
BFH, Entscheidung vom 21.09.2005 - II R 56/03 (https://dejure.org/2005,1319)
BFH, Entscheidung vom 21. September 2005 - II R 56/03 (https://dejure.org/2005,1319)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG § 16 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EGVtr Art. 56

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 16 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EGVtr Art. 56
    Verfassungsmäßigkeit des - niedrigeren - persönlichen Steuerfreibetrags bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 16 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EGVtr Art. 56

  • Judicialis

    ErbStG § 16 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; EGVtr Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geringere Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht verfassungsgemäß - offen bleibt die Frage nach der Gemeinschaftswidrigkeit; Bedarfswert oder gemeiner Wert; Mitwirkungspflichten und Amtshilfe bei Erbfällen im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbin ansässig in Österreich ? Erbin eines im Inland gelegenen Grundstücks ? Unterschiedliche Freibeträge bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ? Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ? Hinweise des II. Senats zur Fortsetzung des Verfahrens im Zusammenspiel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 16 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); Mitwirkungspflichten und Amtshilfe bei Erbfällen im Ausland

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht - Niedrigerer Freibetrag verfassungskonform

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 2 Abs 1 Nr 3, ErbStG § 16 Abs 2, ErbStG § 19, EG Art 56, EG Art 43
    Beschränkte Steuerpflicht; Diskriminierungsverbot; Erbschaftsteuer; Europarecht; Inländer; Inlandsvermögen; Niederlassungsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 522
  • FamRZ 2006, 782
  • BB 2005, 2622
  • BB 2005, 2727
  • DB 2006, 259
  • BStBl II 2005, 875
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    Dient eine nationale steuergesetzliche Regelung hingegen der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, erkennt der EuGH an, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde insoweit grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden (grundlegend EuGH-Urteil vom 14. Februar 1995 C-279/93, Slg. 1995, I-225 RandNr.

    Dies gilt jedoch nicht, wenn nahezu die gesamten Einkünfte bzw. Vermögenswerte dem Staat der beschränkten Steuerpflicht zugeordnet sind und der Wohnsitzstaat die persönlichen Verhältnisse daher nicht angemessen berücksichtigen kann (EuGH-Urteile in Slg. 1995, I-225 RandNr.

    a) Die Festlegung der relativen und absoluten Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob der Wohnsitzstaat die persönlichen Verhältnisse in ausreichendem Maße berücksichtigen kann, ist Sache der nationalen Fachgerichte (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Schumacker vom 22. November 1994, Slg. 1995, I-225 RandNr.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind auch die nationalen Regelungen über die Erbschaftsteuer einer Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den durch den EGVtr gewährleisteten Grundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVtr, zugänglich (EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2003 C-364/01, Slg. 2003, I-15013 RandNr.

    27-29 - Gerritse; zur Vermögensteuer EuGH-Urteil vom 13. April 2000 C-251/98, Slg. 2000, I-2787 - Baars; zur Erbschaftsteuer EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-15013 RandNr.

    Wenn das FG über die Kapitalverkehrsfreiheit hinaus andere Grundfreiheiten des EGVtr auf ihre Anwendbarkeit prüfen will, wird es auch Feststellungen dazu treffen müssen, von welchem der Freizügigkeitsrechte E mit seiner Wohnsitznahme in Österreich Gebrauch gemacht hat (zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Freizügigkeit auf erbschaftsteuerrechtliche Regelungen vgl. das obiter dictum des EuGH in der Rechtssache Erben von Barbier, Slg. 2003, I-15013 RandNr.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der EuGH eine einkommensteuerrechtliche Regelung gebilligt, die die Gewährung personenbezogener Steuervergünstigungen an beschränkt Steuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese mindestens 90 % ihres Welteinkommens im Tätigkeitsstaat erzielen oder ihre außerhalb des Tätigkeitsstaats erzielten Einkünfte einen absoluten Betrag in Höhe des Grundfreibetrags nicht übersteigen (EuGH-Urteil vom 14. September 1999 C-391/97, Slg. 1999, I-5451 RandNr.

    Hinsichtlich der relativen Grenze ist eine Regelung, die den Staat der beschränkten Steuerpflicht erst dann zur Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Gebietsfremden verpflichtet, wenn mindestens 90 % von dessen gesamten Steuersubstrat in diesem Staat steuerlich erfasst werden, vom EuGH (Slg. 1999, I-5451 RandNr.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 20022 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110, unter C.I., m.w.N.).

    b) Im Hinblick auf die weitreichende Befugnis des Steuergesetzgebers vereinfachende, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. dazu BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 127, unter C.IV.3., m.w.N.), ist die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall der Schwerpunkt des Vermögens eines Steuerausländers nicht in seinem Wohnsitzstaat, sondern in Deutschland belegen sein sollte, wie es die Klägerin für den Streitfall behauptet.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    So sind bei nationalen Vorschriften, die die Ermittlung der objektiven Bemessungsgrundlage einer direkten Steuer zum Gegenstand haben, Differenzierungen nach dem Wohnsitz oder Kapitalanlageort grundsätzlich nicht zulässig (zur Einkommensteuer EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 C-234/01, Slg. 2003, I-5933 RandNr.

    Gleiches gilt für Vorschriften über die Höhe der Steuersätze (EuGH-Urteile vom 27. Juni 1996 C-107/94, Slg. 1996, I-3089 - Asscher, und in Slg. 2003, I-5933 RandNr.

  • BFH, 18.11.2004 - V R 16/03

    Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits noch nicht "erforderlich" i.S. des Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EGVtr, weil es an der notwendigen Sachaufklärung fehlt (vgl. dazu auch Nr. 7 der Hinweise des EuGH zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die innerstaatlichen Gerichte, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 1997, 142, sowie BFH-Urteil vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 461, unter II.2.c bb a.E.).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    Im Hinblick auf die --europarechtlich unbedenkliche (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Januar 1992 C-204/90, Slg. 1992, I-249 RandNr.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    36-38 - Schumacker; vom 11. August 1995 C-80/94, Slg. 1995, I-2493 RandNr.
  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    Gleiches gilt für die persönlichen Freibeträge bei der Vermögensteuer (EuGH-Urteil vom 5. Juli 2005 C-376/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1219 RandNr.
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus BFH, 21.09.2005 - II R 56/03
    18-22 - Wielockx, und vom 12. Dezember 2002 C-385/00, Slg. 2002, I-11819 RandNr.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

  • BFH, 10.03.2005 - II B 120/04

    Bewertung von Auslandsimmobilien mit dem gemeinen Wert für Erbschaftsteuerzwecke

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • FG Baden-Württemberg, 06.06.2006 - 9 V 14/06

    Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ErbStG auch für beschränkt

    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2005 II R 56/03 sei zu entnehmen, dass auch dieser in der Versagung der Freibeträge gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG für beschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Verstoß gegen europarechtliche Grundsätze erblicke.

    bb) Mit dem Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE-- 210, 522, Bundessteuerblatt -BStBl-- II 2005, 875) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die im Falle beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

    Erbschaften fallen unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 56 EGV (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03).

    Damit scheidet in derartigen Fällen mangels Vergleichbarkeit der Situationen von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bereits die Annahme einer in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten fallenden Diskriminierung aus, ohne dass es noch einer Prüfung etwaiger Rechtfertigungsgründe bedürfte (BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03).

    Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03 ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass vieles dafür spricht, diese Grundsätze auch auf solche erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen zu übertragen, die --wie § 16 ErbStG (vgl. oben 2.a)-- nicht der Ermittlung des Steuerobjekts, sondern der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse dienen (so die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur; vgl. Dautzenberg, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht --EWS-- 1998, 86, 91; Tumpel, Steuern und Wirtschaft International --SWI-- 2000, 27, 33; Schaumburg, Recht der internationalen Wirtschaft --RIW-- 2001, 161, 166; Busch, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2002, 448, 451; Wachter, DStR 2004, 540, 542; Schnitger, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 185, 193; Jochum, Zeitschrift für die Steuer- und Erbschaftspraxis --ZErb-- 2004, 253, 259; Hahn, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 469, 472 Fn. 224; Kaass, Europäische Grundfreiheiten und deutsche Erbschaftsteuer, 2000, S. 133 ff.; Troll/ Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Einf. Rn. 52, § 16 Rn. 21, Stand März 2005; unentschieden hingegen Höninger, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2004, 335, 339; Wachter, IStR 2004, 361, 365; a.A. Müller-Etienne, Die Europarechtswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts, 2003, S. 180 ff.).

    Obwohl die Ast das BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03 kannte und sie daher wusste, dass es für den Erfolg ihrer Klage und ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung auf die Höhe des Anteils des Inlandsvermögens am gesamten Nachlass ankomme, hat sie bislang keine Angaben zu weiterem Vermögen gemacht.

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - 2 K 1986/07

    Inländischer Wohnsitz - Schenkungsteuer - Keine gemeinschaftsrechtswidrige

    Diese Differenzierung rechtfertigt die unterschiedliche Gestaltung der Freibetragsregelung und könnte allenfalls dann zu einer mittelbaren Diskriminierung im Ausland wohnender EG-Bürger führen, wenn mit der Schenkung das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Schenkers übertragen worden wäre und damit der inländischen Schenkungsteuer unterliegen würde (so auch für die Erbschaftsteuer FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2006 9 V 14/06, [...]; FG München, Urteil vom 5. November 2003 4 K 4790/01, EFG 2004, 410, FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 1996 4 K 5910/91 Erb, EFG 1996, 1166; offen gelassen von BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03, BStBl II 2005, 875; für europarechtlich bedenklich halten dagegen die Regelung Moench in Moench / Kein-Hümbert / Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juni 2008, § 16 RdNr.12; Meincke, ErbStG, § 16 RdNr. 12; Jülicher in Troll / Gebel / Jülicher, ErbStG, § 16 RdNr. 21).

    Dies gilt um so mehr, als die von einem Rechtsanwalt vertretenen Kläger das BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03 und ihre bei einem Auslandssachverhalt gesteigerte Mitwirkungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO) kannten und daher wussten, dass es für den Erfolg ihrer Klage darauf ankommt, ob der ihnen zugewandte Gegenstand das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Schenkers ausgemacht hat.

  • FG Düsseldorf, 14.11.2008 - 4 K 2226/08

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zur Schenkungsteuer mit

    Der Bundesfinanzhof hat zwarmit Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Band 210, Seite 522) entschieden, dass hinsichtlich der Gewährung der persönlichen Freibeträge zwischen beschränkt und unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen im Allgemeinen so erhebliche Unterschiede bestünden, dass der Gesetzgeber nach der deutschen Verfassung nicht zu einer Gleichbehandlung dieser Personengruppen verpflichtet gewesen sei.
  • BFH, 12.02.2019 - VIII B 89/18

    Sachaufklärungspflicht des FG bei ausländischen Beweismitteln

    Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung des FG auf ein solches Beweismittel, ist daher in der Beschwerde darzulegen, dass der Beschwerdeführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO genügt, d.h. das Beweismittel beschafft hat (s. zu Auslandszeugen BFH-Beschlüsse vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444, unter 3.; vom 27. Oktober 2015 I B 124/14, BFH/NV 2016, 207, Rz 10; s. zur Mitwirkungsverpflichtung bei ausländischen Bankguthaben BFH-Entscheidungen vom 21. September 2005 II R 56/03, BFHE 210, 522, BStBl II 2005, 875, unter II.4.b; vom 18. Februar 2008 II B 109/06, BFH/NV 2008, 1163, unter A.1.).
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