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   BFH, 29.09.2004 - II R 57/02   

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https://dejure.org/2004,1683
BFH, 29.09.2004 - II R 57/02 (https://dejure.org/2004,1683)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2004 - II R 57/02 (https://dejure.org/2004,1683)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2004 - II R 57/02 (https://dejure.org/2004,1683)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 2, § 138 Abs. 3 Satz 1, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 1 Satz 1 und 2

  • Judicialis

    BewG § 68 Abs. 1 Nr. 2; ; BewG § 70 Abs. 1; ; BewG § 138 Abs. 1 Satz 2; ; BewG § 138 Abs. 3 Satz 1; ; BewG § 146 Abs. 7; ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 1; ; BewG § 148 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung eines Erbbaurechts: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes und Ansatz des Mindestwertes

  • datenbank.nwb.de

    Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts [BStBl 2004 II S. 1041]

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bewertung eines Erbbaurechts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung des Erbbaurechts an einem mit einem Gebäude bebauten Grundstück ? Typisierende Systematik durch Differenzmethode ? Verstoß gegen Übermaßverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgen des Verstoßes von Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts gegen das Übermaßverbot; Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Mindestwertes bei der Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts; Rechtliche Qualifizierung des Erbbaurechts

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Das Erbbaurecht ist nach den gesetzlichen Regelungen zu bewerten

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Das Erbbaurecht ist nach den gesetzlichen Regelungen zu bewerten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbbaurecht - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 148 Abs 1, BewG § 145 Abs 3 S 3, BewG § 146 Abs 7
    Bedarfsbewertung; Erbbaurecht; Feststellung von Grundbesitzwerten; Gebäude; Öffnungsklausel; Wertermittlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 52
  • BB 2004, 2618
  • DB 2005, 89
  • BStBl II 2004, 1041
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.05.2004 - II R 45/01

    Bedarfsbewertung bei einem erbbaurechtsbelasteten Grundstück

    Auszug aus BFH, 29.09.2004 - II R 57/02
    Eine solche verfassungskonforme Auslegung hat der Senat bei einem Verstoß gegen das Übermaßverbot für die Bewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks vorgenommen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 45/01, BFHE 204, 570).

    Verstoßen die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot oder sind --anders ausgedrückt-- die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt, so ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen zuzulassen (vgl. im Einzelnen BFH in BFHE 204, 570).

  • BFH, 22.05.2002 - II B 173/01

    Bewertung eines Erbbaurechts

    Auszug aus BFH, 29.09.2004 - II R 57/02
    Deswegen darf dabei gemäß § 146 Abs. 6 BewG der Wert des Grundstücks auch nicht niedriger angesetzt werden als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 2002 II B 173/01, BFHE 199, 11, BStBl II 2002, 844).
  • BFH, 22.01.2009 - II R 9/07

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1492 veröffentlichten Urteil unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 2004 II R 45/01 (BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036) und vom 29. September 2004 II R 57/02 (BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041) die Auffassung, der festgestellte Grundstückswert verstoße nicht gegen das Übermaßverbot.

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Erbbaurechts war zwar im Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen, aber bei verfassungskonformer Auslegung für den Fall zuzulassen, dass andernfalls ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot vorliegen würde (BFH-Urteile in BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, und vom 17. Mai 2006 II R 58/02, BFH/NV 2006, 1804, m.w.N.).

    Verstoßen die Belastungsfolgen der typisierenden Bewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot oder sind sie --anders ausgedrückt-- auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt, so ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Erbbaurechts durch den Steuerpflichtigen zuzulassen (BFH-Urteile in BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, und in BFH/NV 2006, 1804).

    Das FG hat zutreffend angenommen, dass bei der Ermittlung des Grundstückswerts des Erbbaurechts der nach § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG als Minuend anzusetzende Wert des unbelasteten Grundstücks nicht niedriger bemessen werden durfte als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten gewesen wäre (BFH-Urteile in BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, und in BFH/NV 2006, 1804).

  • BFH, 22.01.2009 - II R 10/07

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    Das Finanzgericht (FG) vertrat unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 2004 II R 45/01 (BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036) und vom 29. September 2004 II R 57/02 (BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041) die Auffassung, der festgestellte Grundstückswert verstoße nicht gegen das Übermaßverbot.

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Erbbaurechts war zwar im Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen, aber bei verfassungskonformer Auslegung für den Fall zuzulassen, dass andernfalls ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot vorliegen würde (BFH-Urteile in BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, und vom 17. Mai 2006 II R 58/02, BFH/NV 2006, 1804, m.w.N.).

    Verstoßen die Belastungsfolgen der typisierenden Bewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot oder sind sie --anders ausgedrückt-- auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt, so ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Erbbaurechts durch den Steuerpflichtigen zuzulassen (BFH-Urteile in BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, und in BFH/NV 2006, 1804).

    Das FG hat zutreffend angenommen, dass bei der Ermittlung des Grundstückswerts des Erbbaurechts der nach § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG als Minuend anzusetzende Wert des unbelasteten Grundstücks nicht niedriger bemessen werden durfte als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten gewesen wäre (BFH-Urteile in BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041, und in BFH/NV 2006, 1804).

  • FG Nürnberg, 14.01.2016 - 4 K 814/15

    Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Mit Urteilen zur Bewertung von Erbbaurechten bzw. Gebäuden auf fremden Grund und Boden in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung des BewG vertrat der BFH die Auffassung, durch Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts könne eine gegen das Übermaßverbot verstoßende Bewertung vermieden werden, und ließ in verfassungskonformer Auslegung dessen Nachweis durch den Steuerpflichtigen zu (BFH-Urteile vom 29.09.2004 II R 57/02, BStBl. II 2004, 1041 und vom 05.05.2004 II R 45/01, BStBl. II 2004, 1036).
  • BFH, 08.06.2005 - II R 8/03

    Verfassungswidrigkeit des § 148 BewG

    Mit Urteilen vom 5. Mai 2004 II R 45/01 (BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036) sowie vom 29. September 2004 II R 57/02 (BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041) hat der BFH sowohl für das erbbaurechtsbelastete Grundstück als auch für das Erbbaurecht dann, wenn die nach § 148 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BewG festgestellten Grundstückswerte gegen das Übermaßverbot verstoßen --und dieser Verstoß im Falle einer Bewertung eines Erbbaurechts nicht mittels des durch § 148 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 6 und 7 BewG zugelassenen Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für das unbelastete bebaute Grundstück als Ausgangsgröße abwendbar ist (dazu unter 3.)--, eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt vorgenommen, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für das Erbaurecht eröffnet wurde.

    In der das Erbbaurecht betreffenden Entscheidung in BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041 wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Überbewertung des Erbbaurechts verschiedene Ursachen haben kann.

  • FG Hamburg, 28.08.2014 - 3 K 134/13

    Bewertungsgesetz: Grundbesitz- und Erbbaurechts-Bedarfswert

    Zwar führt diese Gesetzessystematik in der Fassung vor Einführung von § 138 Abs. 4 BewG 2007 in Einzelfällen - bei unüblich hohem Erbbauzins unter Umständen zu einem übermäßig hohen Bedarfswert des belasteten Grundstücks (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG i. d. F. vor 2007; vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2013 II R 22/11, BFH/NV 2014, 1086; vom 05.05.2004 II R 45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036) oder umgekehrt - bei - wie hier - fehlendem oder bei unüblich niedrigem Erbbauzins unter Umständen zu einem übermäßig hohen Erbbaurechts-Bedarfswert (§ 148 Abs. 1 Satz 2 BewG i. d. F. vor 2007; vgl. BFH, Urteile vom 22.01.2009 II R 10/07, Juris; vom 22.01.2009 II R 9/07, BFH/NV 2009, 1096; vom 17.05.2006 II R 58/02, DStRE 2006, 1135, BFH/NV 2006, 1804; vom 29.09.2004 II R 57/02, BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041; Beschluss vom 22.05.2002 II B 173/01, BFHE 199, 11, BStBl II 2002, 844).
  • BFH, 17.05.2006 - II R 58/02

    Ansatz des Mindestwerts nach § 146 BewG bei Bewertung eines Erbbaurechts

    Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Ermittlung des Werts eines Erbbaurechts dürfe in verfassungskonformer Auslegung des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ein Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG nicht zu Grunde gelegt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 2004 II R 57/02, BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041).
  • FG Berlin, 16.05.2006 - 3 K 3494/99

    Ermittlung des Grundstückswerts für Erbbaurechtsgrundstücke ehemaliger

    Nur dann wäre es in verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Vorschriften zulässig, abweichend von der Regelung in § 148 Abs. 1 S. 2 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für das Erbbaurecht zuzulassen, wenn die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot verstießen oder -anders ausgedrückt -die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 2004 II R 57/02, Bundessteuerblatt -BStBl-II 2004, 1041; BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 45/01, BStBl II 2004, 1036, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE-204, 570).
  • FG Berlin, 16.05.2006 - 3 K 3078/00

    Grundstückswert für Erbbaurechtsgrundstücke ehemaliger Reichsheimstätten

    Nur dann wäre es in verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Vorschriften zulässig, abweichend von der Regelung in § 148 Abs. 1 S. 2 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für das Erbbaurecht zuzulassen, wenn die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot verstießen oder - anders ausgedrückt - die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 2004 II R 57/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 1041; BFH- Urteil vom 5. Mai 2004 II R 45/01, BStBl II 2004, 1036, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 204, 570).
  • FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 3686/07

    Erlass der auf die Kommanditbeteiligung des Erblassers entfallenden

    Grundsätzlich ist das Übermaßverbot verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das Normale hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt oder - anders ausgedrückt - die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 2004 II R 45/01; vom 2. Juli 2004 II R 9/02 sowie vom 29. September 2004 II R 57/02, BStBl II 2004, 1036, 1039 sowie 1041).
  • FG München, 02.08.2005 - 4 V 1994/05

    Übermaßverbot bei der Bedarfswertfeststellung; Aussetzung der Vollziehung in

    Der BFH hat in mehreren Entscheidungen zu § 148 BewG (vom 18. August 2004 II B 174/03, BFH/NV 2005, 56 ; vom 2. Juli 2004 II R 22/02, BFH/NV 2004, 151 , und vom 2. Juli 2004 II R 9/02, BStBl II 2004, 1039) entschieden, dass die Bewertungsregelungen des § 148 BewG nicht generell zu verfassungswidrigen Werten führen, sondern in dem Fall, in dem die Werte deutlich über den Verkehrswerten liegen, aufgrund des Übermaßverbots verfassungsgemäß so auszulegen sind, dass in solchen Fällen dann ein Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes für das gesamte (bewertungsrechtliche) Grundstück zulässig ist (vgl. BFH vom 29. September 2004 II R 57/02, BStBl II 2004, 1071).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2010 - 3 K 4084/08

    Vom Lage- bzw. Feststellungsfinanzamt getroffene Zurechnung der wirtschaftlichen

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