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   BFH, 24.05.2005 - II R 57/03   

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https://dejure.org/2005,6244
BFH, 24.05.2005 - II R 57/03 (https://dejure.org/2005,6244)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2005 - II R 57/03 (https://dejure.org/2005,6244)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - II R 57/03 (https://dejure.org/2005,6244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BewG § 138 Abs. 5; ; BewG § 138; ; BewG § 138 Abs. 2; ; BewG § 138 Abs. 3; ; BewG § 2 Abs. 1; ; FGO § 42; ; AO 1977 § 351 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 179 Abs. 2; BewG § 138
    Einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte Feststellung bei Miteigentumsanteilen an Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 138 Abs 5, AO 1977 § 179 Abs 2, ErbStG § 12 Abs 3
    Bedarfsbewertung; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Erbauseinandersetzung; Erbengemeinschaft; Grundbesitzwert; Schenkungsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.08.2004 - II R 22/04

    Keine einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts bei Schenkung von

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II R 57/03
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. August 2004 II R 22/04 (BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19) ausgeführt hat, ist eine einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte nach § 138 BewG auf die Fälle beschränkt, in denen der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).

    Ist von vornherein nur ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück freigebig zugewendet worden, kann sich die Frage nach einer über diesen Anteil hinausgreifenden wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG nicht stellen; vielmehr bildet der Anteil selbst die wirtschaftliche Einheit gemäß § 138 BewG (vgl. hierzu die ausführliche Begründung des Senatsurteils in BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19).

  • FG Nürnberg, 07.08.2003 - IV 140/03

    Gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II R 57/03
    Ob etwas anderes in den Fällen gilt, in denen die Feststellung des Grundbesitzwerts "unvertretbar" (Urteil des FG Nürnberg vom 7. August 2003 IV 140/2003, EFG 2004, 23) erscheint oder ein Fall objektiver Willkür (vgl. Moench, Erbschaftsteuergesetz, § 12 Abschnitt II 1 Rdnr. 8: "völlig aus der Luft gegriffen") vorliegt, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor.
  • FG Düsseldorf, 23.10.2003 - 11 K 5301/01

    Schenkungsteuer; Bedarfsbewertung; Grundstücksübertragung; Wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 24.05.2005 - II R 57/03
    Das Finanzgericht (FG) hat mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 166 veröffentlichten Entscheidung Bescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil nach seiner Auffassung der Bedarfswert für die Parzelle 2 einheitlich gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau hätte festgestellt werden müssen.
  • BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

    Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Feststellungsbescheid nicht deshalb wegen Unbestimmtheit nichtig, weil das FA nicht, wie an sich erforderlich (BFH-Urteile vom 18. August 2004 II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19, und vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982), Grundstückswerte für die einzelnen auf die Kläger und die Beigeladene übertragenen Miteigentumsanteile jeweils unter Abrundung nach § 139 BewG festgestellt hat.
  • FG Nürnberg, 14.01.2016 - 4 K 814/15

    Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Das Lagefinanzamt kann nach einer solchen Aufforderung regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung eines Grundbesitzwerts "erforderlich" ist (BFH-Beschluss vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921; BFH-Urteil vom 24.05.2005 II R 57/03, DStRE 2005, 1216).

    Die Anforderung des Grundbesitzwerts beim Lagefinanzamt stellt einen verwaltungsinternen Vorgang dar und bildet keinen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt (BFH-Beschluss vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921; BFH-Urteil vom 24.05.2005 II R 57/03, DStRE 2005, 1216).

  • BFH, 29.11.2006 - II R 42/05

    BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs.

    a) Das Merkmal "erforderlich" ist nicht so zu verstehen, dass das Feststellungsfinanzamt vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob ein schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921).
  • BFH, 26.04.2006 - II R 35/06

    Bedarfswertfeststellung bei Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile; Einlegung

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Feststellungsbescheid nicht deshalb wegen Unbestimmtheit nichtig, weil das FA nicht, wie an sich erforderlich (BFH-Urteile vom 18. August 2004 II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19, und vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982), Grundstückswerte für die einzelnen auf die Eheleute und die Beigeladene übertragenen Miteigentumsanteile jeweils unter Abrundung nach § 139 des Bewertungsgesetzes (BewG) festgestellt hat.
  • BFH, 10.02.2011 - II S 39/10

    Widerruf einer Einverständniserklärung i. S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO -

    Dies schließt es im Regelfall aus, im Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid die Steuerbarkeit betreffende materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982).
  • BFH, 26.01.2006 - II B 61/05

    Bedarsfwert; Prüfungskompetenz des Lage-FA

    Dieses Verfahren schließt es jedenfalls im Regelfall aus, im Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid die Steuerbarkeit betreffende materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982).

    Wurde ein Lagefinanzamt vom Feststellungsfinanzamt aufgefordert, eine Wertfeststellung auf einen bestimmten Stichtag für eine beabsichtigte Steuerfestsetzung vorzunehmen, kann das Lagefinanzamt daher regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Grundbesitzwerts i.S. von § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG "erforderlich" ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1982).

  • FG Nürnberg, 04.05.2006 - IV 354/04

    Bindungswirkung eines für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassenen

    Eine Wertfeststellung ist für das Feststellungsfinanzamt jedenfalls im Regelfall immer dann "erforderlich", wenn ein Finanzamt um die Feststellung eines solchen Wertes für Zwecke einer beabsichtigten Steuerfestsetzung nachsucht (BFH-Urteil v. 24.05.2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982 ; BFH-Beschluss v. 26.01.2006 II B 61/05, juris STRE 200650283).

    Ob ein "Bedarf" besteht und damit die Wertfeststellung "erforderlich" ist, entscheidet allein das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt, und zwar nicht durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern durch einen verwaltungsinternen Vorgang, nämlich der Anforderung des Grundbesitzwertes beim Lagefinanzamt (BFH-Urteil v. 24.05.2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982 ; BFH-Beschluss v. 26.01 .2006 II B 61/05, juris STRE 200650283).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3179/19

    Rechtsfolgen der Rücknahme einer Bedarfswertanforderung

    Das FA verwies mit Schriftsatz vom 04.10.2019 ergänzend auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.05.2005 II R 57/03, wonach die Nichtverwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Vorgangs nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundbesitzwertfeststellung führe.

    Bei der Auslegung von § 151 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 BewG vertritt der BFH die Auffassung, die Bedarfswertanforderung sei für das Lagefinanzamt und ggf. anschließend im Rechtsstreit über den Bedarfswert für das Finanzgericht verbindlich und könne nicht hinterfragt werden, jedenfalls dürften das Lage-FA und das Finanzgericht aufgrund einer Anforderung ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Bedarfswert erforderlich sei (BFH, Urteil vom 24.05.2005 II R 57/03, DStRE 2005, 1216, Juris Rn. 12-13; BFH, Beschluss vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921, Juris Rn. 6-8; BFH, Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, DStRE 2007, 361, Juris Rn. 9-11; BFH, Urteil vom 25.04.2018 II R 47/15, DStR 2018, 2147, Juris Rn. 15).

  • BFH, 29.01.2010 - II B 143/09

    Keine Antragsbefugnis der Personengesellschaft bei der Bedarfsbewertung nach §

    Die einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Gegenstand der Feststellung gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO mehreren Personen zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 28.08.2014 - 3 K 134/13

    Bewertungsgesetz: Grundbesitz- und Erbbaurechts-Bedarfswert

    b) Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, wenn die Anforderung des Grundbesitzwerts unvertretbar, objektiv willkürlich, völlig aus der Luft gegriffen oder offensichtlich nicht erforderlich wäre, kann dahinstehen, wenn dafür - wie hier - keine Anhaltspunkte bestehen (Urteile BFH vom 24.05.2005 II R 57/03, DStRE 2005, 1216, BFH/NV 2005, 1982; FG Hamburg vom 10.05.2006 3 K 216/05, EFG 2006, 1643, DStRE 2007, 846).
  • FG Köln, 27.02.2013 - 4 K 1543/09

    Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt nicht im Rahmen des

  • FG Münster, 22.08.2013 - 3 K 1556/13

    Feststellung Grundbesitzwert

  • FG Münster, 30.07.2013 - 3 V 1562/13

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Grundbesitz-Feststellungbescheid,

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2019 - 3 K 3178/19

    Keine Aussetzung der Grundstücksbewertung wegen Streit um die Grunderwerbsteuer

  • FG Münster, 22.08.2013 - 3 K 1558/13

    Feststellung Grundbesitzwert

  • FG München, 20.04.2022 - 4 K 361/20

    Ausnahme von der Nutzungsüberlassung an Dritte

  • FG Münster, 22.08.2013 - 3 K 1557/13

    Feststellung Grundbesitzwert

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 K 175/99

    Einheitliche Feststellung von Grundbesitzwerten bei nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG

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