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   BFH, 08.08.2001 - II R 59/98   

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https://dejure.org/2001,10494
BFH, 08.08.2001 - II R 59/98 (https://dejure.org/2001,10494)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2001 - II R 59/98 (https://dejure.org/2001,10494)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2001 - II R 59/98 (https://dejure.org/2001,10494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsbescheid - Anteilen an Kapitalgesellschaften - Anteilsbewertung - Stuttgarter Verfahren - Feststellungserklärung - Verkauf von Zwerganteilen - Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

  • Judicialis

    BewG 1965 § 9; ; BewG 1965 § ... 11 Abs. 2; ; BewG § 113a; ; BewG § 112; ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 3; ; AntBewV § 1 Satz 2; ; AntBewV § 3 Satz 1; ; AntBewV § 4 Abs. 1; ; AO 1977 § 180 Abs. 2; ; AO 1977 § 181 Abs. 3; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 11 Abs 2, BewG § 9 Abs 2, StRG 1990 Art 22
    Anteilsbewertung; gemeiner Wert; Nennwert; Stuttgarter Verfahren; Veräußerung; Wohnungsbaugesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.07.1998 - II R 23/97

    Gemeiner Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    Es hat seine Auffassung auf den Umstand gestützt, dass die vinkulierten Namensaktien satzungsmäßig nur mit Zustimmung der Organe der Klägerin übertragen werden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 14. Oktober 1966 III 281/63, BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82; vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463) und die Anteilseigner nicht frei über ihre Aktien verfügen konnten.

    Die regelmäßige Vereinbarung desselben Preises (Nominalwert oder eines bestimmten Anteils davon) zeigt im Streitfall, dass die Beteiligten den Preis gerade nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet haben (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1463).

  • BFH, 05.03.1986 - II R 232/82

    Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aus

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage zu verstehen, bei dem die Vertragsparteien ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen handeln (BFH-Urteil vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anteilsbewertungen ergibt sich nicht im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) gezogene verfassungsrechtliche Belastungsgrenze.
  • BFH, 28.11.1980 - III R 86/78

    Anteilsbewertung; keine Wertableitung aus Verkäufen, wenn diese in erster Linie

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    a) Die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen setzt voraus, dass es sich um (stichtagsnahe) Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1980 III R 86/78, BFHE 132, 482, BStBl II 1981, 353).
  • BFH, 14.10.1966 - III 281/63

    Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien unter Berücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    Es hat seine Auffassung auf den Umstand gestützt, dass die vinkulierten Namensaktien satzungsmäßig nur mit Zustimmung der Organe der Klägerin übertragen werden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 14. Oktober 1966 III 281/63, BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82; vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463) und die Anteilseigner nicht frei über ihre Aktien verfügen konnten.
  • BFH, 06.03.1991 - II R 18/88

    Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    Die Schätzung erfolgt nach dem in den VStR geregelten sog. Stuttgarter Verfahren, das der BFH in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat (so Urteil vom 6. März 1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, BStBl II 1991, 558, m.w.N.).
  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (so BFH-Urteile vom 17. Mai 1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626, sowie vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459).
  • BFH, 17.05.1974 - III R 156/72

    Gemeiner Wert - Schätzung - Nichtnotierter GmbH-Anteil - Stichtag - Vornahme der

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 59/98
    Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren nur abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (so BFH-Urteile vom 17. Mai 1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626, sowie vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2009 - 14 U 28/07

    Auslegung einer Klausel zur Berechnung der Abfindung des ausscheidenden

    Nur wenn die Verkäufe unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen oder die Preise mit Rücksicht auf persönliche Verhältnisse erzielt worden sind, was z. B. bei verwandtschaftlichen Beziehungen oder bei konzernpolitischen Erwägungen in Betracht kommen kann, scheidet die Annahme eines Verkaufs im gewöhnlichen Geschäftsverkehr aus (BFH Urteil vom 08.08.2001 - II R 59/98; BFH Beschluss vom 22.08.2002 - II B 170/01 -, beide zitiert nach Juris; Kreutzinger/Lindenberg/Schaffner, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 11 Rdn. 25 bis 32; Stöckel, Bewertungsgesetz, Bd. I, § 11 Rdn. 20).

    Auch dies spricht gegen die Annahme eines Verkaufs im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (vgl. BFH Urteil vom 08.08.2001, a.a.O. für den Fall des Verkaufs von Namensaktien einer gemeinnützigen AG, die nur mit Zustimmung der Organe der AG übertragen werden dürfen).

  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 1832/20

    Streit über die Höhe der Werte übertragener Anteile an einer GmbH im

    Eine gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkung für Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann allenfalls dann zu der Annahme führen, dass deren Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattfindet, wenn die Verkäufe der Anteile zum Nennwert erfolgen und der Verkaufspreis nicht annähernd den inneren Wert der Anteile widerspiegelt (vgl. BFH, Urteile vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463; vom 8. August 2001 II R 59/98, BFH/NV 2002, 317; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 11 BewG Randnr. 29; Mannek in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 161. Lfg., § 11 BewG Randnr. 135).
  • BFH, 18.11.2005 - II B 134/04

    NZB: Stuttgarter Verfahren

    d) Schließlich ist auch nicht dargelegt, weshalb die Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 8. August 2001 II R 59/98 (BFH/NV 2002, 317) abweichen soll.
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