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   BFH, 08.03.1989 - II R 63/86   

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https://dejure.org/1989,8730
BFH, 08.03.1989 - II R 63/86 (https://dejure.org/1989,8730)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1989 - II R 63/86 (https://dejure.org/1989,8730)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1989 - II R 63/86 (https://dejure.org/1989,8730)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.11.1981 - II R 18/80

    Verjährung - Steuerbescheid - Erben

    Auszug aus BFH, 08.03.1989 - II R 63/86
    Der Senat hat durch Entscheidung vom 27. November 1981 II R 18/80 (BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, 278) für den Fall, daß der Erblasser den Erben durch wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat, zuverlässige und sichere Kenntnis des Erben mit der Testamentseröffnung angenommen.
  • BFH, 27.04.2022 - II R 17/20

    Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung

    Der Erwerber muss mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt haben, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine steuerlichen Anmelde- und Anzeigepflichten zu erfüllen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.03.1989 - II R 63/86, BFH/NV 1990, 444, zu § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15.09.1965, BGBl I 1965, 1356 --AO a.F.--, der Vorgängervorschrift des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO).

    cc) Durch § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die dann auftreten könnten, wenn der Erbe erst nach Jahren Kenntnis von seinem Erwerb erhält und deshalb auch nicht in der Lage ist, seinen Anzeige- bzw. Anmeldepflichten so rechtzeitig nachzukommen, dass die Veranlagung vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist erfolgen kann (vgl. BTDrucks IV/2442, S. 12, und BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 444, zu § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO a.F.).

    Danach hat der Erwerber (positive) Kenntnis dann, wenn er zuverlässig von den Umständen seines Erwerbs erfahren hat, so dass von ihm erwartet werden kann, zu handeln (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 444, und in BFHE 254, 48, BStBl II 2020, 500, Rz 28, m.w.N.).

    Bei völlig unklaren Verhältnissen kann im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 444, zu § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO a.F.).

    Sie gewährleistet auch, dass die Finanzverwaltung, die die Steuer festzusetzen hat, über die Erfüllung der Anzeigepflichten alsbald von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung Kenntnis erhält und so in die Lage versetzt wird, eine Steuererklärung anzufordern und die Erbschaftsteuer festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1981 - II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276, zu § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO a.F.; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 444).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2022 - 4 K 896/20

    Änderung des ergangenen Erbschaftsteuerbescheids durch das aufgefundene Testament

    Dem widerspreche auch nicht das BFH-Urteil vom 08.03.1989, II R 63/86.

    Die nach dem BFH-Urteil v. 08.03.1989, II R 63/86 erforderliche Kenntnis beziehe sich sowohl auf die Höhe des Erbrechts als auch auf den Erwerbsgrund.

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 08.03.1989, II R 63/86 (BFH/NV 1990, 444, Rz. 13 in juris), denn diesem Urteil lag ein Fall zu Grunde, bei dem schon der Erwerbsgrund, gesetzliche oder letztwillige Erbfolge, unklar war.

  • FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19

    Ablauf der Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des

    Um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, müsse - unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1989 (Aktenzeichen II R 63/86) - der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb haben, dass er in der Lage sei und von ihm erwartet werden könne, seine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG zu erfüllen.

    Bei völlig unklaren Verhältnissen kann im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung des Erbscheins vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 8. März 1989 - II R 63/86 -, juris).

    Für den Fall der gesetzlichen Erbfolge fehlte es dem Kläger nämlich an dem sicheren Wissen, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung nicht vorhanden und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt ist (vgl. BFH, Urteil vom 8. März 1989 - II R 63/86 -, a.a.O.).

  • FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs.

    Der BFH nimmt bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis i. S. der Vorschrift dann an, wenn der Erbe sicher weiß, dass ein Verwandter vorhergehender Ordnung nicht vorhanden ist und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt ist (BFH-Urteil vom 8. März 1989 II R 63/86, BFH/NV 1990, 444), weil er dann in der Lage ist und von ihm auch erwartet werden kann, dass er seine Anmelde- und Anzeigepflicht erfüllt.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 147/97
    Denn die Klin hätte durch den Abschluß der notariellen Vereinbarung vom 28. September 1992 von ihrem möglichen Erwerb von Todes wegen i.S. von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO 1977 (i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG 1974) eine hinreichend sichere Kenntnis erlangt ( BFH-Urteile vom 8. März 1989 II R 63/86 , BFH/NV 1990, 444; vom 27. April 1988 II R 253/85 , BStBl II 1988, 818; vom 27. November 1981 II R 18/80 , BStBl II 1982, 276), so daß eine Anlaufhemmung über den Ablauf des Jahres 1992 hinaus nicht in Betracht käme (zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei einem Erwerb von Todes wegen i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG 1974 im Jahr 1992: § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG 1974).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 9 K 216/99

    Außergerichtlicher Rechtsbehelf; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Eintritt

    Um die Festsetzungsfrist in Gang zu setzen, muß der Erbe mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewißheit Kenntnis von seinem Erwerb erlangt haben, daß er in der Lage ist und deshalb auch von ihm erwartet werden kann, seine ggf. sich ergebende Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG 1974 zu erfüllen (BFH-Urteil vom 8.März 1989 II R 63/86, BFH/NV 1990, 444; vgl. im übrigen: BFH-Urteil vom 27.April 1988 II R 253/85, BStBl II 1988, 818).
  • FG Düsseldorf, 30.06.2021 - 4 K 3151/19

    Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich für die Ermittlung des Werts

    Bei völlig unklaren Verhältnissen kann im Einzelfall Kenntnis erst mit der Erteilung eines Erbscheines vorliegen (BFH, Urteil v. 8.3.1989 - II R 63/86, BFH/NV 1990, 444, Rn. 13 ff., 16).
  • FG Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 9 V 49/97

    Anlaufhemmung für Festsetzungsverjährung bei Steuererklärungspflicht; Pflicht zur

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  • FG Nürnberg, 06.03.1996 - IV 72/94
    Er muß dabei von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewißheit Kenntnis erlangt haben, daß er in der Lage ist und von ihm auch erwartet werden kann, seine Anmelde- und Anzeigepflichten zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.1989 II R 63/86 , Sammlung amtlich nichtveröffentlichter Entscheidungen des BFH -;BFH/NV-; 1990, 444).
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