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   BFH, 20.02.1991 - II R 63/88   

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BFH, 20.02.1991 - II R 63/88 (https://dejure.org/1991,796)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1991 - II R 63/88 (https://dejure.org/1991,796)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - II R 63/88 (https://dejure.org/1991,796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 227; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; WStG §§ 1, 2, 9 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Neue Wechsel - Rotfärbung - Rediskontierung - Wechselsteuer - Unbilligkeit - Verzicht auf mündliche Verhandlung - Prozeßhandlung - Postulationsfähige Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 114
  • BB 1991, 1117
  • BB 1991, 1776
  • DB 1992, 255
  • BStBl II 1991, 541
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 20.02.1991 - II R 63/88
    Die Entscheidung über einen Erlaß- bzw. Erstattungsantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin geprüft werden kann, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 der Finanzgerichtsordnung - FGO - Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 14.07.1976 - II R 121/71

    Erhebung von Gesellschaftsteuer - Leistungen eines Gesellschafters - Deckung von

    Auszug aus BFH, 20.02.1991 - II R 63/88
    Erlaß (Erstattung) aus sachlichen Gründen kann nur gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und dadurch ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers besteht (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 14. Juli 1976 II R 121/71, BFHE 120, 403, BStBl II 1977, 84, und vom 25. November 1980 VII R 17/78, BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204).
  • BFH, 02.03.1961 - IV 126/60 U

    Würdigung aller Umstände des Einzelfalls beim Erlass von Steuerschulden

    Auszug aus BFH, 20.02.1991 - II R 63/88
    Die Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1961 IV 126/60 U, BFHE 73, 53, BStBl III 1961, 288).
  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der

    Auszug aus BFH, 20.02.1991 - II R 63/88
    Erlaß (Erstattung) aus sachlichen Gründen kann nur gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und dadurch ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers besteht (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 14. Juli 1976 II R 121/71, BFHE 120, 403, BStBl II 1977, 84, und vom 25. November 1980 VII R 17/78, BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 2/05

    Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses

    Demnach können Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).
  • FG Köln, 09.07.2008 - 11 K 3041/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vornahme eines Teilerlasses der

    Sachliche Unbilligkeit, die von den Klägern allein geltend gemacht wird, liegt vor, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts zwar formal vom gesetzlichen Tatbestand gedeckt ist, dies jedoch im Einzelfall nicht dem Sinn des Steuergesetzes entspricht, wenn also ein "Überhang" des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und die Besteuerung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers widerspricht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BStBl II 1991, 541).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Die abweichende Festsetzung von Steuern ist ebenso wie der Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen dazu bestimmt, ungewollten Überhängen des gesetzlichen Tatbestandes entgegenzuwirken (z. B. BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 76/78, BFHE 151, 221, BStBl II 1988, 561; vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541; vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131; vom 24. Februar 1994 V R 43/92, nicht veröffentlicht - NV -).
  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

    Die Einziehung einer Steuer ist unter anderem dann im Sinne von § 227 AO nach Lage des einzelnen Falles unbillig, wenn der konkrete Sachverhalt den abstrakten gesetzlichen Tatbestand erfüllt, aber die Besteuerung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist (sog. sachliche Unbilligkeit, vgl. etwa BFH-Urteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).
  • BFH, 23.11.1994 - X R 124/92

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit Steuer vor Inkrafttreten der

    Die Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).

    Unbilligkeit aus sachlichen Gründen - wie sie vom Kläger allein geltend gemacht und vom FG bejaht wurde - kommt in Betracht, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein "Überhang" des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z. B. Urteil in BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).

  • BFH, 06.03.1996 - II R 102/93

    Grunderwerbsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg nicht mehr revisibel;

    Erlaß aus sachlichen Gründen ist zu gewähren, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und dadurch ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers besteht (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541, m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02

    Kirchensteuererlass bei Veräußerungsgewinnen

    Die Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (z.B. BFH-Urteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).

    1.2 Unbilligkeit aus sachlichen Gründen - wie sie von den Klägern allein geltend gemacht wird - kommt in Betracht, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein "Überhang" des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Urteil in BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).

  • BFH, 21.08.1997 - V R 47/96

    Steuerpflicht von Bauleistungen nach dem UStG -DDR

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und dadurch ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541, m. w. N.).
  • FG Köln, 02.12.1998 - 11 K 6547/96

    BVerfG zur Familienentlastung im Erlaßverfahren

    Die Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.1991 - II R 63/88, BStBl II 1991, 541 ).

    Sachliche Billigkeitsgründe - wie sie von den Klägern allein geltend gemacht werden - liegen vor, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein "Überhang" des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1989 - IV R 67/87, BStBl II 1990, 259, 260; in BStBl II 1991, 541 ).

  • BFH, 14.01.2002 - XI B 146/00

    Prozeßkostenhilfe - Erlaß von Einkommensteuer - Erlaß von Säumniszuschlägen -

    b) Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer aus sachlichen Gründen kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH in Betracht, wenn die Besteuerung im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).
  • FG Niedersachsen, 02.01.2012 - 6 K 63/11

    Begründung einer sachlichen Unbilligkeit durch Mindestbesteuerung nach § 10d Abs.

  • BFH, 02.04.1996 - III B 171/95

    Besteuerung des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos

  • FG Köln, 17.04.2019 - 5 K 3132/14

    Grunderwerbsteuer: Verkürzung der Beteiligungskette durch Verschmelzung einer

  • BFH, 20.12.2000 - II R 74/99

    Grunderwerbsteuer - Ermessensentscheidung - Finanzbehörde - Gerichtliche

  • FG Niedersachsen, 27.06.2013 - 6 K 66/11

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO;

  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 46/94

    Teilweiser Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitserwägungen; Unbilligkeit bei

  • FG Brandenburg, 04.06.1996 - 1 K 1099/95

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Umsatzsteuer; Ermessensreduktion auf Null;

  • BFH, 09.06.1993 - I B 12/93

    Stundung einer Steuerfestsetzung - Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer

  • FG Düsseldorf, 21.07.2004 - 4 K 5824/02

    Anforderungen an einen Verzicht auf Stundungszinsen im Rahmen der

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 5 K 5403/07

    Keine Aufhebung einer Entscheidung über einen Erlassantrag nur wegen Verletzung

  • BFH, 31.05.1995 - I R 163/94

    Rückwirkende Einführung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nicht

  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

  • FG Hessen, 18.05.2009 - 1 K 1131/08

    Keine Berücksichtigung eines bei einem Vorerwerb nicht verbrauchten Rests des

  • FG Nürnberg, 28.11.2007 - III 230/05

    Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung einer Einkommensteuer aus

  • FG München, 23.07.2002 - 2 K 3177/01

    Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen eines mehrere

  • FG Hessen, 31.05.2000 - 4 K 5077/98

    Erlaß; Sachliche Billigkeit; Nachlässigkeit; Fristversäumnis - Erlaß bei

  • FG Saarland, 15.07.1997 - 1 K 68/95

    Abgabenordnung; Erlaß von Zinsen

  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 11/01

    Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nach Bestandskraft der

  • FG Thüringen, 21.11.1996 - I 103/96

    Ablehnung der Zahlung von Steuern aus Gewissensgründen; Abzug von Steuern wegen

  • VG Potsdam, 03.12.2013 - 11 K 199/07

    Grundsteuer

  • FG Nürnberg, 22.06.1998 - II 178/98
  • FG München, 04.06.1997 - 1 K 2401/94

    Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen; Offensichtliche und eindeutige

  • FG Brandenburg, 23.10.1995 - 1 V 1112/95

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Umsatzerhöhung ; Abweichende

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