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Rechtsprechung
   BFH, 27.05.2009 - II R 64/08   

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https://dejure.org/2009,429
BFH, 27.05.2009 - II R 64/08 (https://dejure.org/2009,429)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - II R 64/08 (https://dejure.org/2009,429)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - II R 64/08 (https://dejure.org/2009,429)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 2, § 16; BewG § 138

  • openjur.de

    Beitrittsaufforderung an BMF wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 2, § 16; BewG § 138

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfahrensbeitritt des BMF und Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der bei Grundstücken herangezogenen Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer

  • Betriebs-Berater

    Beitrittsaufforderung an BMF wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • Judicialis

    GrEStG § 8 Abs. 2; ; GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; GrEStG § 11; ; BewG § 138; ; BewG § 138 Abs. 3; ; BewG § 146 Abs. 2 S. 1; ; BewG § 147; ; FGO § 74; ; FGO § 122 Abs. 2; ; GG Art. 3

  • ebnerstolz.de

    Beitrittsaufforderung an BMF wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 Bewertungsgesetz ( BewG ) als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Aufforderung an das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt zum Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Beitrittsaufforderung an BMF wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GrESt: Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage verfassungswidrig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für GrESt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 Bewertungsgesetz (BewG) als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Aufforderung an das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt zum Verfahren

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beitrittsaufforderung an BMF - Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    BMF soll Verfahren beitreten

  • jed.de (Kurzinformation)

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer: Ist die Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Beitrittsaufforderung an BMF wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der GrESt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH fordert Beitritt des Bundesfinanzministeriums zum Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertungung - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzbewertung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundbesitzwerte nach BewG als Bemessungsgrundlage der GrESt zweifelhaft! (IMR 2009, 407)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 508
  • BB 2009, 1555
  • DB 2009, 1578
  • BStBl II 2009, 856
  • BStBl II 2010, 856
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - II R 64/08
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) in Abschn. C. II. 2. ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet.

    Das BVerfG hat im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 in Abschn. C. II. 2. f. ferner ausgeführt, die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879).

    Eine solche Aussetzung wäre ebenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des § 8 Abs. 1 GrEStG (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B. I.1.).

    Der Entscheidungserheblichkeit steht auch nicht entgegen, dass das BVerfG bei einer Unvereinbarerklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B. I.1.).

  • BFH, 09.04.2008 - II R 32/06

    Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Erfassung von übertragenden

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - II R 64/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879).
  • BFH, 11.06.2008 - II R 58/06

    Steuerbefreiung bei Übertragung eines Gesamthandsgrundstücks auf einen der

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - II R 64/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen (BFH-Urteile vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879).
  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Nach Aufforderung durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 225, 508) trat das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren bei und verteidigte insbesondere unter Berufung auf die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungsgemäß.
  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Der Senat hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in dem Verfahren II R 64/08 durch Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08 (BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

    Das Verfahren II R 64/08 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die auch im vorliegenden Streitfall aufgeworfene Vorlagefrage vorgelegt.

    Das BMF ist dem Verfahren II R 64/08 durch Schreiben vom 11. September 2009 beigetreten.

  • BFH, 29.02.2012 - II R 57/09

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

    Das ergibt sich daraus, dass Kapitalgesellschaften im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG grundsätzlich nicht als transparent angesehen werden und ihnen als dinglich Berechtigten grunderwerbsteuerrechtlich das Vermögen der Personengesellschaft zugeordnet wird (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6 Rz 39).
  • FG Münster, 04.08.2010 - 3 V 936/10

    Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?

    Zu Begründung der Einsprüche beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BFH vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

    Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) aus, § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG könne nur noch für vor dem 01.01.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge angewandt werden.

    Da der BFH im Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, a. a. O.) verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften der §§ 138 ff. BewG für die Bewertung von Grundstücken bei Grundstücksgeschäften im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG geäußert habe, lägen eindeutig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide vor und eine Aussetzung der Vollziehung sei geboten.

    Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29.07.2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02 a. a. O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegende Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke.

    Der erkennende Senat folgt bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren der Auffassung des BFH im Beschluss vom 27.05.2009 (II R 64/08 a. a. O.) und bejaht insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Der Senat hat durch Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08 (BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, und hierzu mitgeteilt, es gehe im Streitfall um die Frage, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
  • BFH, 25.08.2010 - II R 65/08

    Berechnung der Beteiligungsquote von 95 v. H. bei mittelbarer Beteiligung an

    Während des Revisionsverfahrens hat das FA mit Bescheid vom 8. Juni 2010 die Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt.
  • FG Hamburg, 12.11.2010 - 3 V 153/10

    Grunderwerbsteuer: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes

    Die verfassungsrechtlichen Zweifel betreffen nicht nur die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (vgl. hierzu Beschluss des FG Münster vom 4. August 2010 3 V 936/10 F, BB 2010, 2206), sondern auch die Grunderwerbsteuerbescheide, in denen sich die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemisst (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856).

    Nach Auffassung des BFH (Beschlüsse vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856, und vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60, in denen das Bundesfinanzministerium zum Beitritt aufgefordert wurde), der der erkennende Senat folgt, lassen sich diese Ausführungen nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken.

    Die Aussetzung der Vollziehung wird (nur) bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens angeordnet, denn ein Klageverfahren in der Hauptsache ist noch nicht anhängig und es ist davon auszugehen, dass sich die allein zweifelhafte Rechtsfrage, die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG, während des Einspruchsverfahrens klären wird, weil das Verfahren bis zum Abschluss des vor dem BFH anhängigen Verfahrens II R 64/08 ruhen oder der angefochtene Bescheid für vorläufig erklärt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung -AO-).

  • BFH, 16.02.2011 - II R 48/08

    Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage - Vollbeendigung einer

    Während des Revisionsverfahrens hat das FA mit Bescheid vom 25. August 2010 die Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung für vorläufig erklärt.
  • FG Schleswig-Holstein, 02.12.2010 - 3 V 134/10

    Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen

    Die Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grunderwerbsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2, § 1 Abs. 3 GrEStG i.V.m. der Grundbesitzwertfeststellung auf der Grundlage von § 138 ff. BewG geltend gemacht.

    Auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seinem Beschluss vom 27. Mai 2009 (II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 29. Juli 2009 II R 8/08, BFH/NV 2010, 60) die Auffassung vertreten, die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 07. November 2006 (1 BvL 10/02 a.a.O.) ließen sich nicht lediglich auf den nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsamen Vergleich der Grundstückswerte mit den für andere der Besteuerung unterliegenden Gegenstände anzusetzenden Werten beschränken, sondern beträfen auch die Binnengerechtigkeit beim Wertansatz für Grundstücke.

    Das Gericht folgt bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren der Auffassung des BFH im Beschluss vom 27. Mai 2009 (II R 64/08 a. a. O.) und bejaht insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides.

  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

    Die Antragstellerin beantragte zunächst beim FA und danach beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen und machte unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2009 II R 64/08 (BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) und vom 29. Juli 2009 II R 8/08 (BFH/NV 2010, 60) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. der §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer geltend.
  • FG Saarland, 08.12.2010 - 2 V 1538/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung eines nach Anteilsvereinigung ergangenen

  • FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06

    Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

  • FG Münster, 27.01.2011 - 3 K 3464/07

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des mit einem Erbbaurecht

  • FG Köln, 17.02.2010 - 5 K 3962/08

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

  • BFH, 29.07.2009 - II R 8/08

    Unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen nach § 3 AusglLeistG -

  • BFH, 16.02.2011 - II R 49/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 02. 2011 II R 48/08 - Erwerbsvorgang auf

  • FG Hamburg, 07.01.2011 - 3 K 60/10

    Grunderwerbsteuer: Umfang der Steuerbarkeit und Steuerpflicht bei Übertragung von

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 149/12

    Grunderwerbsteuer: Definition des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a GrEStG

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Rechtsprechung
   BFH, 02.03.2011 - II R 64/08   

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BFH, 02.03.2011 - II R 64/08 (https://dejure.org/2011,2370)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2011 - II R 64/08 (https://dejure.org/2011,2370)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2011 - II R 64/08 (https://dejure.org/2011,2370)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • openjur.de

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?; Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG; Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs; Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GrEStG § ... 1 Abs 3, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 8 Abs 2, GrEStG § 9, GrEStG § 11, GG Art 20 Abs 3, GrEStG § 16 Abs 5, BVerfGG § 31, BewG § 138, BewG §§ 138 ff, GrEStG § 1 Abs 2a, GrEStG § 16 Abs 2 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 2, GG Art 100 Abs 1 S 1
    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • Bundesfinanzhof

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 GrEStG 1997, § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 8 Abs 2 GrEStG 1997, § 9 GrEStG 1997
    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • IWW
  • rewis.io

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • rewis.io

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? - Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG - Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs - Bindungswirkung von Auskünften eines Sachbearbeiters

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG; Vertrauensschutz bei Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der in § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuer (GrEStG) angeordneten Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Wert der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtliche Regel-Bemessungsgrundlage; Bewertung von Grundbesitz für ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grunderwerbsteuer durch Änderung des Gesellschafterbestandes
    Verfahrensfragen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
    Es hat ausgeführt, die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG sei aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung für das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2008, die sich auch auf die von § 8 Abs. 2 GrEStG in Bezug genommenen §§ 138 ff. BewG erstrecke, für einen davor liegenden Besteuerungszeitpunkt nicht entscheidungserheblich.

    Die verfassungsrechtliche Beurteilung der §§ 138 ff. BewG durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 sei zudem auf den Besteuerungsgegenstand des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I 1997, 378) --ErbStG-- ausgerichtet gewesen und rechtfertige keine entsprechenden Folgerungen für die Grunderwerbsteuer.

    Insoweit ermöglicht der für die Veräußerung hinzugebende Wert der Gegenleistung einen "punktgenauen" Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verkaufspreis als vertretbarem Verkehrswert und dem Steuerwert des Grundstücks (vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.a).

    Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Forderung des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 nach einer durchgängigen Ausrichtung der Bewertung am gemeinen Wert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer umgesetzt.

    Mit dem Inkrafttreten der §§ 157 ff. BewG i.d.F. des ErbStRG wurde die Grundbesitzbewertung für die Erbschaftsteuer von den Bestimmungen im bisherigen Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG (§§ 138 ff. BewG), die hinsichtlich ihrer erbschaftsteuerlichen Anwendung der Beurteilung im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 zugrunde lagen, abgekoppelt.

    Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht wird durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.a).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I.2.b).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, und vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767, jeweils m.w.N.).

    Denn die Belastungswirkung einer Steuer erschließt sich erst aus dem Zusammenwirken des Steuertarifs mit dem ausdifferenzierten Bewertungsrecht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.2.).

    Vielmehr geht der Senat auch für die Grunderwerbsteuer davon aus, dass --wie in dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.g festgestellt-- die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen (§ 138 Abs. 3 i.V.m. §§ 139, 145 bis 150 BewG) in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügen und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse erzeugen.

    aa) Das BVerfG hat die Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 (unter C.II.2.) einer eingehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt, dass §§ 138 ff. BewG in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes genügen und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse bewirken.

    (1) Die Bewertung von bebauten Grundstücken sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG als auch durch die Sonderbewertung gemäß § 147 BewG ist zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG strukturell ungeeignet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b bb und C.II.2.c).

    Aufgrund dieser weitreichenden und gravierenden Streubreite der Bewertungsergebnisse ist das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.b cc (2)) zu folgender Feststellung gelangt:.

    Ebenso führt auch die Sonderbewertung nach § 147 BewG "zu bloßen, nicht durch Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigten Zufallswerten" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.c).

    (3) Ferner hat das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 (unter C.II.2.f) ausgeführt, die Bewertung der unbebauten Grundstücke entspreche aufgrund der durch § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. angeordneten, bis Ende 2006 geltenden Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 nicht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.

    (4) Das BVerfG ist daher in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.g abschließend zu folgendem Befund gelangt:.

    Im Übrigen wird ergänzend auf die eingehenden Ausführungen im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.2.

    bb) Diese verfassungsrechtliche Beurteilung der in §§ 138 ff. BewG geregelten Grundbesitzbewertung im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 wird auch durch die Ausführungen gestützt, mit denen die Bundesregierung im Gesetzentwurf zum ErbStRG (BTDrucks 16/7918, 44) die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke (§§ 157 ff. BewG i.d.F. des ErbStRG) begründet hat:.

    cc) Auf der Grundlage der vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 (unter C.II.2.) gerügten Gleichheitsverstöße gelangt der Senat --ausgehend von dem in § 11 GrEStG normierten einheitlichen Steuersatz-- zu der Überzeugung, dass die gesetzliche Regelung der Ersatz-Bemessungsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG verfassungswidrig ist.

    Für die Grunderwerbsteuer kann insoweit nichts anderes gelten als für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, für die das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 ausdrücklich eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der auf §§ 138 ff. BewG beruhenden Bewertungsergebnisse unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung verworfen hat.

    Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.1., m.w.N.).

    Dabei kann es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage keine Rolle spielen, dass das BVerfG im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter B.I.1.).

    bb) Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das BVerfG in seinem zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ergangenen Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet hat, eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2008 zu treffen.

    Die in Gesetzeskraft erwachsene Entscheidungsformel des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 bezieht sich ausschließlich auf § 19 Abs. 1 ErbStG.

    Streitgegenstand des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 war allein die Frage, ob die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf alle Erwerbsvorgänge wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei den unterschiedlichen Vermögensarten verfassungswidrig ist.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist daher, auch wenn insoweit ebenfalls die Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG anzuwenden sind, nicht vom Streitgegenstand des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 erfasst.

    (2) Soweit der Senat nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879), hält er daran nicht mehr fest.

    Denn dieser Rechtsprechung lag die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber --auch wenn insoweit nicht durch den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 gebunden-- die vom BVerfG festgestellten Verfassungsverstöße bei der Grundbesitzbewertung nicht nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für die Grunderwerbsteuer für nach dem 31. Dezember 2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge beseitigen würde.

  • BFH, 20.01.2005 - II B 52/04

    Anzeigepflichten nach § 18 bzw. § 19 GrEStG bei Treuhandverträgen

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
    Insoweit führe die Versäumung der Anzeigefrist aufgrund der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Beschlüssen vom 20. Januar 2005 II B 52/04 (BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492) und vom 17. März 2006 II B 157/05 (BFH/NV 2006, 1341) entwickelten Rechtsgrundsätze aus Vertrauensschutzgründen zur Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG.

    § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Nach dem BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492 reicht es unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 16 Abs. 5 GrEStG und des Übermaßverbots aber regelmäßig aus, wenn die innerhalb der Anzeigefrist von zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG) beim Finanzamt eingehende Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) und ggf. der Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglicht und der Anzeige die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden.

    Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit sie die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 3/93, BFHE 180, 474, BStBl II 1996, 485; BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen der Fristversäumnis schiede auch dann aus, wenn bei Versäumung der Frist zur Anzeige nach § 19 Abs. 3 GrEStG überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Der Klägerin wäre nämlich anzulasten, sich keine Kenntnis über die Steuer- und Anzeigepflicht verschafft zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Zwar hat es der Senat in dem Fall des Beschlusses in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, in dem von dem Anteilserwerb eine Vielzahl von Grundstücken in zwei Bundesländern betroffen waren, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung für rechtlich möglich gehalten, § 16 Abs. 5 GrEStG auf vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses verwirklichte Erwerbsvorgänge nicht anzuwenden.

    Eine Ausdehnung des im BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492 gewährten und auf die Besonderheiten der dort zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung abgestellten Vertrauensschutzes auf sämtliche Fälle, in denen die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG allein auf Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht und der ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung keine sonstigen tatsächlichen Hindernisse entgegenstanden, überschreitet die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grenzen der richterlichen Auslegungsbefugnis für § 16 Abs. 5 GrEStG.

  • BFH, 09.04.2008 - II R 32/06

    Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Erfassung von übertragenden

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - II R 64/08
    Ausgehend von der in § 1 GrEStG getroffenen Belastungsentscheidung, grundsätzlich alle Rechtsträgerwechsel an Grundstücken der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1981 II R 87/78, BFHE 133, 97, BStBl II 1981, 488; vom 9. April 2008 II R 32/06, BFH/NV 2008, 1526), verlangt das Gebot der Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg für alle nach § 8 Abs. 2 GrEStG zu besteuernden Rechtsvorgänge ein gleichheitsgerechtes und folgerichtiges Bewertungssystem.

    Die Grunderwerbsteuer ist aufgrund der Anknüpfung der Besteuerung an einen Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern eine Verkehrsteuer, die in Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG i.d.F. vom 19. März 2009 als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1526, m.w.N.).

    (2) Soweit der Senat nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 GrEStG jedenfalls für vor dem 1. Januar 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen war (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1526, und vom 11. Juni 2008 II R 58/06, BFHE 222, 87, BStBl II 2008, 879), hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auf das tatsächliche Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. die Vorlagebeschlüsse vom 2. März 2011 - II R 23/10 -, BFHE 232, 358 in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und - II R 64/08 -, juris, Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11).

    Gleichwohl wird die Gegenleistung regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschließenden meist gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. die Vorlagebeschlüsse, a.a.O., Rn. 18 und 76 in II R 23/10 und Rn. 21, 76 in II R 64/08, jeweils m.w.N.).

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 2647/18

    Feststellung des Grundbesitzwertes für ein unbebautes Grundstück

    Spätestens im Zeitpunkt der Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass ein absolutes Vertrauen in die damalige Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei.

    Insbesondere sei das BVerfG erst durch die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) mit der Frage nach der Verfassungskonformität befasst worden; in den vorinstanzlichen Klageverfahren sei diese Frage nicht einmal ansatzweise aufgeworfen worden.

    Demgegenüber seien die beiden Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) für sich genommen nicht geeignet gewesen, die seinerzeit noch geltende Rechtslage als Vertrauensbasis in Frage zu stellen.

    Auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 07.11.2006 (BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) , der die §§ 138 ff. BewG für verfassungswidrig erklärte, habe man - wie später der BFH in seinen Vorlagebeschlüssen vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) - davon ausgehen können, dass eine Gesetzesänderung für beide Steuerarten erfolgen müsse.

    Spätestens im Zeitpunkt der Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011(II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009), in denen der BFH hinsichtlich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer seine Überzeugung geäußert habe, dass die §§ 138 ff. BewG in allen Teilbereichen verfassungswidrige Besteuerungsgrundlagen erzeugten, hätte sich den Steuerpflichtigen aufdrängen müssen, dass sie nicht hinreichend sicher auf die damalige Rechtslage vertrauen durften.

    Im Übrigen kann nach Auffassung des Senats auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits bei der Planung der Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Klägerin ausweislich der Vorlagebeschlüsse des BFH vom 02.03.2011 (II R 23/10, BStBl. II 2011, 932; II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) offenbar war, dass die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnete.

  • BFH, 20.01.2015 - II R 8/13

    Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009, Rz 93, m.w.N.).
  • BFH, 12.02.2014 - II R 46/12

    Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    Das Verfahren ruht im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter den Aktenzeichen 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11 anhängigen Verfahren (Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2011 II R 23/10, BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932, und vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009) wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Ermittlung des Grundbesitzwerts nach § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG).
  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

    Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift des § 16 GrEStG auch auf den Steuertatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG voraus (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009, unter B.IV.2.a cc, m.w.N.).

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1009, m.w.N.).

    bb) Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist nach der BFH-Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, und in BFH/NV 2011, 1009, jeweils m.w.N.) eine Anzeige schon dann i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann.

  • BFH, 25.11.2015 - II R 64/08

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3

    Der BFH hat durch Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08 (BFH/NV 2011, 1009) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 3 BewG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.
  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

    Die Antragstellerin beantragte zunächst beim FA und danach beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen und machte unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2009 II R 64/08 (BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856) und vom 29. Juli 2009 II R 8/08 (BFH/NV 2010, 60) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. der §§ 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer geltend.

    a) Der Senat ist zwar, wie er in seinen Vorlagebeschlüssen vom 2. März 2011 II R 64/08 und II R 23/10 (BFHE 232, 358) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgeführt hat, von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften überzeugt.

    b) Für die im Streitfall maßgebenden Vorschriften des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG kann nicht angenommen werden, dass diese auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 2. März 2011 II R 64/08 und II R 23/10 (BFHE 232, 358) hin vom BVerfG rückwirkend für nichtig erklärt werden.

    Der vorgenannten Entscheidung kommt jedoch, wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 2. März 2011 II R 64/08 und II R 23/10 näher ausgeführt hat, keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Anwendung des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und § 138 Abs. 2 bis 4 BewG zu.

  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1009, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2013 - II R 2/12

    Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei

    Das FA wird die Steuerfestsetzung zudem im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 2. März 2011 II R 23/10 (BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932) und II R 64/08 (BFH/NV 2011, 1009) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig zu erklären haben.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mangels Befreiung von der

    Zu ihrem Wesen gehört, dass sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpft (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009).

    Für den gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG maßgebenden Wert der Gegenleistung ist der gemeine Wert des Grundstücks grundsätzlich ohne Bedeutung; das Grunderwerbsteuergesetz stellt nicht auf das ab, was der Käufer erhält, sondern was für den Erwerb hinzugeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, a.a.O.).

    Der freigebig zugewendete Teil der Gegenleistung unterliegt dann gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG der Schenkungsteuer und nicht der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 02. März 2011, II R 64/08, a.a.O.).

    Eine solche Auslegung ist unzulässig, wenn sie im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde oder der mögliche Wortsinn einer Vorschrift unmissverständlich ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64; BFH-Beschluss vom 02. März 2011 II R 64/08, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10

    Grunderwerbsteuer bei Aufteilung von Gesamthandseigentum in Wohnungseigentum

  • BFH, 05.12.2019 - II R 37/18

    Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen als grunderwerbsteuerrechtliche

  • BFH, 11.06.2013 - II R 52/12

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG

  • BFH, 31.08.2012 - II B 9/12

    Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG auch bei

  • FG Nürnberg, 18.08.2011 - 4 K 1837/10

    Teilweise Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung - ordnungsgemäße Anzeige der

  • BFH, 04.05.2011 - II B 151/10

    Festsetzung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine

  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des

  • FG Köln, 20.12.2013 - 4 V 2879/13

    Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber

  • FG München, 23.06.2021 - 4 K 1105/18

    Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuer

  • FG Hamburg, 21.02.2014 - 3 K 66/13

    Keine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei

  • FG Hamburg, 21.06.2011 - 3 K 67/11

    Umwandlung und Grunderwerbsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten

  • FG München, 20.01.2021 - 4 K 270/20

    Erwerbsvorgang und Grunderwerbssteuer

  • FG Hamburg, 20.04.2011 - 3 K 136/10

    Voraussetzungen für die Nichterhebung von Grunderwerbsteuer bei Umwandlung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 15 K 4287/11

    Grunderwerbsteuer - Maßgeblichkeit eines nach § 181 Abs. 5 AO ergangenen

  • FG Thüringen, 18.04.2013 - 4 K 164/08

    Gewerbliche Einkünfte sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von

  • FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21

    Wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 362/10

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei nur

  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
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Rechtsprechung
   BFH, 25.11.2015 - II R 64/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41742
BFH, 25.11.2015 - II R 64/08 (https://dejure.org/2015,41742)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2015 - II R 64/08 (https://dejure.org/2015,41742)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2015 - II R 64/08 (https://dejure.org/2015,41742)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG - Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3, GrEStG § 8 Abs 2, GrEStG § 16 Abs 2, GrEStG § 16 Abs 5, GrEStG § 18, GrEStG § 19, GG Art 20 Abs 3
    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG - Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis

  • Bundesfinanzhof

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG - Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 3 Nr 3 GrEStG 1997 vom 24.03.1999, § 8 Abs 2 GrEStG 1997, § 16 Abs 2 GrEStG 1997, § 16 Abs 5 GrEStG 1997, § 18 GrEStG 1997
    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG - Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 1 Abs. 3, 16 Abs. 2 u. 5, 18, 19
    Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung nur bei ordnungsgemäßer Anzeige des vorangegangenen Erwerbsvorgangs

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerb steuerliche Behandlung der Übertragung von Geschäftsanteilen der Eigentümerin von Grundstücken in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft; Anforderungen die Anzeige des Erwerbsvorgangs gegenüber den Finanzbehörden; Rechtsfolgen der unterbliebenen Anzeige; ...

  • zfir-online.de

    GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 16 Abs. 2, Abs. 5
    Festsetzung der GrESt trotz Rückabwicklung bei fehlender ordnungsgemäßer Anzeige des ursprüglichen Erwerbsvorgangs

  • rewis.io

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG - Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Anteilsübertragung - Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs aus Unkenntnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Grunderwerb steuerliche Behandlung der Übertragung von Geschäftsanteilen der Eigentümerin von Grundstücken in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Grunderwerb steuerliche Behandlung der Übertragung von Geschäftsanteilen der Eigentümerin von Grundstücken in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar; Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG aus Vertrauensschutzgründen; Unkenntnis der Anzeigepflicht eines Beteiligten

  • ibr-online

    Erwerbsvorgang nicht fristgerecht angezeigt: Keine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückabwicklung einer Geschäftsanteilsverkaufs - und die Grunderwerbsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufhebung von Steuerfestsetzung für Rückerwerb von Grundstück nur bei Anzeige von ursprünglichem Erwerbsvorgang

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    GrESt-Festsetzung bei nicht fristgerechter Anzeige des Erwerbsvorgangs trotz Rückerwerbs

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 20.01.2005 - II B 52/04

    Anzeigepflichten nach § 18 bzw. § 19 GrEStG bei Treuhandverträgen

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Insoweit führe die Versäumung der Anzeigefrist aufgrund der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Beschlüssen vom 20. Januar 2005 II B 52/04 (BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492) und vom 17. März 2006 II B 157/05 (BFH/NV 2006, 1341) entwickelten Rechtsgrundsätze aus Vertrauensschutzgründen zur Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG.

    § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, und BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).

    Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492; BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777 Rz 24).

    cc) Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit sie die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 3/93, BFHE 180, 474, BStBl II 1996, 485; BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen der Fristversäumnis schiede auch dann aus, wenn bei Versäumung der Frist zur Anzeige nach § 19 Abs. 3 GrEStG überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Der Klägerin wäre nämlich anzulasten, sich keine Kenntnis über die Steuer- und Anzeigepflicht verschafft zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492).

    Zwar hat es der Senat in dem Fall des BFH-Beschlusses in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, in dem von dem Anteilserwerb eine Vielzahl von Grundstücken in zwei Bundesländern betroffen war, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei summarischer Prüfung für rechtlich möglich gehalten, § 16 Abs. 5 GrEStG auf vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses verwirklichte Erwerbsvorgänge nicht anzuwenden.

    Eine Ausdehnung des im BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492 gewährten und auf die Besonderheiten der dort zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung abgestellten Vertrauensschutzes auf sämtliche Fälle, in denen die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG allein auf Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht und der ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung keine sonstigen tatsächlichen Hindernisse entgegenstanden, überschreitet die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grenzen der richterlichen Auslegungsbefugnis für § 16 Abs. 5 GrEStG.

  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, und BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).

    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).

    Soweit eine Anzeigepflicht sowohl nach § 18 GrEStG als auch nach § 19 GrEStG besteht, ist den Zwecken des § 16 Abs. 5 GrEStG schon dann genügt, wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteile vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830, und in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).

    Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden (BFH-Beschluss in BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492; BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777 Rz 24).

  • BFH, 19.01.2007 - IV B 51/05

    Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung; Auskunft

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Dabei war als zuständiger Beamter nicht der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter, anzusehen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, und vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VII B 129/04, BFH/NV 2005, 663, und vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).

    Da der Sachbearbeiter, mit dem der damalige Geschäftsführer der Klägerin gesprochen hat, nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht zeichnungsberechtigt war, konnten etwaige von ihm gegebene Auskünfte keine Bindungswirkung entfalten, und zwar auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer den Sachbearbeiter für den zuständigen Auskunftsbeamten halten konnte (BFH-Urteil in BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1089).

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Dabei war als zuständiger Beamter nicht der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter, anzusehen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, und vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VII B 129/04, BFH/NV 2005, 663, und vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).

    Da der Sachbearbeiter, mit dem der damalige Geschäftsführer der Klägerin gesprochen hat, nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht zeichnungsberechtigt war, konnten etwaige von ihm gegebene Auskünfte keine Bindungswirkung entfalten, und zwar auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer den Sachbearbeiter für den zuständigen Auskunftsbeamten halten konnte (BFH-Urteil in BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1089).

  • BFH, 17.03.2006 - II B 157/05

    GrESt: Anteilsübertragung, Rückerwerb

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Insoweit führe die Versäumung der Anzeigefrist aufgrund der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Beschlüssen vom 20. Januar 2005 II B 52/04 (BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492) und vom 17. März 2006 II B 157/05 (BFH/NV 2006, 1341) entwickelten Rechtsgrundsätze aus Vertrauensschutzgründen zur Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG.

    (2) Eine Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG aus Vertrauensschutzgründen rechtfertigt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe --entsprechend der im BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1341 getroffenen Aussage-- die Anzeige jedenfalls bis zum Ergehen des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids und vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags nachgeholt.

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Das BVerfG hat durch Beschluss vom 23. Juni 2015  1 BvL 13/11 und 14/11 (BStBl II 2015, 871) über die Vorlage dahingehend entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

    Diese Vorschriften sind nach dem Beschluss des BVerfG in BStBl II 2015, 871 auf Besteuerungssachverhalte, für die die Grunderwerbsteuer --wie im Streitfall-- bis zum 31. Dezember 2008 entstanden ist, weiter anwendbar.

  • FG Münster, 17.09.2008 - 8 K 4809/06

    Abstandnahme von der Besteuerung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2008  8 K 4809/06 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1996 veröffentlichten Urteils aus, der Erwerb des Anteils an der GmbH 2 durch die Klägerin aufgrund des Kaufvertrags vom 18. Dezember 2002 unterliege gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Soweit eine Anzeigepflicht sowohl nach § 18 GrEStG als auch nach § 19 GrEStG besteht, ist den Zwecken des § 16 Abs. 5 GrEStG schon dann genügt, wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteile vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830, und in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).
  • BFH, 11.03.2011 - II B 152/10

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008; BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777).
  • BFH, 26.11.1997 - III R 109/93

    Bindungswirkung einer telefonischen Auskunft des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - II R 64/08
    Dabei war als zuständiger Beamter nicht der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter, anzusehen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, und vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VII B 129/04, BFH/NV 2005, 663, und vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).
  • BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im

  • BFH, 09.12.2004 - VII B 129/04

    Niederschlagung

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BFH, 12.06.1996 - II R 3/93

    Zur Prüfungspflicht des FA bei der Steuerbefreiung nach dem früheren GrEStWoBauG

  • BFH, 20.01.2015 - II R 8/13

    Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH

  • BFH, 11.06.2013 - II R 52/12

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG

  • BFH, 29.02.2012 - II R 57/09

    Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

  • BFH, 01.12.2004 - II R 10/02

    Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

  • BFH, 31.03.2004 - II R 54/01

    Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

  • BFH, 17.05.2017 - II R 35/15

    Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als

    § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2015 II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 23, und vom 25. November 2015 II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 20).

    dd) Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit sie die durch einen Rechtsvorgang ausgelöste Grunderwerbsteuerpflicht erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 420, Rz 22).

  • FG Münster, 23.09.2021 - 8 K 1125/17

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG

    Dass die A als Muttergesellschaft den bestimmenden Einfluss behielt, ist nicht von Bedeutung (vgl. aus der neueren BFH-Rspr. z.B. BFH Urteil vom 25.11.2015 II R 64/08, BFH/NV 2016, 420; s. auch Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2019, § 1 Rn. 1166 Beispiel 3).
  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2023 - 5 K 1503/22

    Grunderwerbsteuerpflicht einer erneuten Anteilsvereinigung nach temporärer

    Dieser Ansicht stehe nicht entgegen, dass in § 16 GrEStG eine Vielzahl von Rückabwicklungsfällen zeitlich befristet geregelt seien und diese Norm auch auf § 1 Abs. 3 GrStG zur Anwendung komme (BFH, Beschluss vom 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420; Loose in Viskorf, GrEStG, 20. Aufl., 2021, § 16 Rdnr. 274 fr).
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