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   BFH, 25.11.1992 - II R 77/90   

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https://dejure.org/1992,2186
BFH, 25.11.1992 - II R 77/90 (https://dejure.org/1992,2186)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1992 - II R 77/90 (https://dejure.org/1992,2186)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1992 - II R 77/90 (https://dejure.org/1992,2186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. d, § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz, § 17 Abs. 1; ErbStRG Art. 7 Satz 1; BGB §§ 82, 88

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Stiftung - Stifter - Bestimmung der Steuerklasse - Berechnung der Schenkungsteuer - Anfallberechtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zuwendender ist bei Aufhebung einer Stiftung die Stiftung selbst

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 518
  • BB 1993, 1863
  • BB 1993, 719
  • DB 1993, 919
  • BStBl II 1993, 238
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.04.1954 - III 211/52 S

    Freistellung von Schenkungsteuer

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - II R 77/90
    Soweit der für einen Sonderfall des § 9 Abs. 2, 1. Halbsatz ErbStG 1951 getroffenen Entscheidung des BFH vom 23. April 1954 III 211-214/52 S (BFHE 58, 701, BStBl III 1954, 178) etwas anderes zu entnehmen wäre, folgt dem der erkennende Senat nicht.

    Ohne hierüber eine abschließende Aussage zu treffen, denn dieser Sachverhalt liegt dem Senat nicht zur Beurteilung vor, neigt der erkennende Senat zu der Auffassung, daß es jedenfalls die Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ErbStG 1974 nicht erforderlich macht, die Erwägungen im Urteil in BFHE 58, 701, BStBl III 1954, 178 auch für den Fall anzustellen, daß das Stiftungsvermögen an den Stifter zurückfällt.

  • BFH, 06.11.1991 - II B 86/90

    Bestimmheitserfordernis eines Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - II R 77/90
    Zweifel über den Inhalt eines Steuerbescheides, insbesondere auch über die Person des Steuerschuldners, können durch Auslegung behoben werden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 II B 86/90, BFH/NV 1992, 769).
  • BFH, 11.01.1984 - II R 187/81

    Bedeutung der Gesetzesüberschrift - Auslegung eines Gesetzes - Steuerfreiheit -

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - II R 77/90
    Nach der durch die Gesetzesüberschriften gekennzeichneten Systematik des ErbStG 1974 betrifft § 15 sachlich die Berechnung der Steuer, nicht die Steuerpflicht, andernfalls wäre § 15 im 1. Abschnitt des Gesetzes und nicht in dessen 3. Abschnitt angesiedelt, in dem die die Berechnung der Steuer regelnden Vorschriften zusammengefaßt sind (zur Bedeutung der Gesetzesüberschrift für die Auslegung eines Gesetzes s. BFH-Urteil vom 11. Januar 1984 II R 187/81, BFHE 140, 312, BStBl II 1984, 327, zu 2 b aa).
  • BFH, 28.07.1975 - VI R 217/72

    Gesetzlicher Zuschlag - Tarifvertraglicher Zuschlag - Sonntagsarbeit -

    Auszug aus BFH, 25.11.1992 - II R 77/90
    Die gegenteilige Auffassung des FG - und der Klägerin - wäre allenfalls durch ein buchstäbliches Verständnis des Wortlauts gedeckt, sie läßt aber den Sinnzusammenhang und damit den wahren Wortsinn des Gesetzes außer Betracht (s. zur Auslegung von Gesetzen nach Wortlaut und Sinnzusammenhang Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juli 1975 VI R 217/72, BFHE 116, 376, BStBl II 1975, 824, m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 4 K 1136/02

    Familienstiftung; Mehrheit von Stiftern; Persönlicher Freibetrag; Einheitlicher

    Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25. November 1992 II R 77/90 (BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238) ausdrücklich der Auffassung zugestimmt, dass bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden seien.

    Zur Begründung führte es aus: Nach dem BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238 sei Zuwendender bei der Aufhebung einer Stiftung allein die Stiftung.

    Zuwendender ist in diesen Fällen die Stiftung und nicht der Stifter (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

    Obgleich sich der Regelungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf die Bestimmung der Steuerklasse und damit auf die Berechnung der Schenkungsteuer beschränkt und daher nichts daran ändert, dass Zuwendende die Stiftung ist (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238), hindert dies nicht, lediglich für die Steuerberechnung den Erwerb entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufzuteilen (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 15 Rdnr. 120; Knobel in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG § 15 Rdnr. 53).

    § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält eine Ausnahmeregelung zu § 15 Abs. 1 ErbStG dergestalt, dass abweichend von der Grundregel für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Steuer nicht das Verhältnis des Erwerbers zum Schenker gilt, sondern im Wege einer Fiktion auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen ist (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch das obiter dictum in dem BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238 (dort unter II. 1. b letzter Absatz) bestätigt, ohne dass es allerdings im Streitfall einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG bedarf.

    Die Bestimmung ändert jedoch nichts daran, dass Zuwendende die Stiftung ist (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238) und ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG nur für den jeweiligen Erwerb abzuziehen ist.

    Die Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei einer Mehrheit von Stiftern ist noch nicht höchstrichterlich geklärt (wie oben schon aufgeführt, handelt es sich bei der diesbezüglichen Passage im BFH-Urteil II R 77/90 lediglich um ein obiter dictum).

  • BFH, 30.11.2009 - II R 6/07

    Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung

    Zuwendender ist die Stiftung, weil das an die Anfallberechtigten fallende Vermögen zivilrechtlich das Vermögen der Stiftung und nicht das des Stifters ist (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 77/90, BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

    Dies soll § 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ErbStG verhindern, indem ausschließlich zum Zweck der Steuerberechung auf das persönliche Verhältnis des Destinatärs zum Stifter verwiesen wird (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

    § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält hingegen keine Regelung in Bezug auf den Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG und trifft insbesondere keine von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abweichende Bestimmung über die Person des Zuwendenden (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

    § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG betrifft unter Berücksichtigung der Systematik des ErbStG, wie sich aus der Stellung dieser Vorschrift im Abschnitt III des ErbStG ergibt, allein die Berechnung der Steuer und nicht die - in Abschnitt I des ErbStG geregelte - Steuerpflicht (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238); von diesem Regelungsgehalt geht ersichtlich auch § 26 ErbStG aus.

    Dabei können bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein; dies entspricht der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

  • BFH, 25.11.1992 - II R 78/90

    Person des Schenkers im Fall der Auflösung einer Stiftung - Bestimmung der

    Anmerkung: Ebenfalls am 25. November 1992 sind die weiteren gleichlautenden Urteile IIR 79 und 80/90 sowie das Urteil II R 77/90 ergangen.
  • FG Hamburg, 20.08.1998 - I 202/97

    Steuerbegünstigung nach§ 10e EStG (Einkommenssteuergesetz) ; Abzug erhöhter

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