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   BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86   

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BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86 (https://dejure.org/1987,1135)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1987 - II ZB 12/86 (https://dejure.org/1987,1135)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1987 - II ZB 12/86 (https://dejure.org/1987,1135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bezeichnung - Satzungsänderung - Anmeldeerklärung

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3191
  • NJW-RR 1988, 41 (Ls.)
  • MDR 1988, 121
  • DNotZ 1988, 182
  • WM 1987, 110
  • WM 1987, 1100
  • BB 1987, 2324
  • Rpfleger 1987, 503
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.1978 - 3 W 60/78
    Auszug aus BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86
    Es sieht sich hieran jedoch vornehmlich durch den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19.4.1978 (OLGZ 1978, 313), aber auch durch die Beschlüsse des BayObLG vom 5.10.1978 (BayObLGZ 1978, 282) und vom 22.2.1985 (BayObLGZ 1985, 82) sowie des OLG Schleswig vom 11.12.1972 (DNotZ 1973, 482) gehindert und hat daher die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
  • BayObLG, 22.02.1985 - BReg. 3 Z 16/85

    Bezeichnung von Satzungsbestimmungen bei Anmeldung der Neufassung der

    Auszug aus BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86
    Es sieht sich hieran jedoch vornehmlich durch den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19.4.1978 (OLGZ 1978, 313), aber auch durch die Beschlüsse des BayObLG vom 5.10.1978 (BayObLGZ 1978, 282) und vom 22.2.1985 (BayObLGZ 1985, 82) sowie des OLG Schleswig vom 11.12.1972 (DNotZ 1973, 482) gehindert und hat daher die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74

    Kapitalerhöhung durch Anteilserhöhung

    Auszug aus BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86
    Eine Aufstockung der bestehenden Geschäftsanteile, die grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, weil die Anteile sich in Händen der Gründer befinden (BGHZ 63, 116 = NJW 1975, 118) scheitert daran, daß es an der erforderlichen Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluß fehlt (vgl. Scholz-Priester, § 55 Anm. 23; Ulmer, in: Hachenburg, § 55 Rdnr. 21).
  • BayObLG, 05.10.1978 - BReg. 1 Z 104/78
    Auszug aus BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86
    Es sieht sich hieran jedoch vornehmlich durch den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19.4.1978 (OLGZ 1978, 313), aber auch durch die Beschlüsse des BayObLG vom 5.10.1978 (BayObLGZ 1978, 282) und vom 22.2.1985 (BayObLGZ 1985, 82) sowie des OLG Schleswig vom 11.12.1972 (DNotZ 1973, 482) gehindert und hat daher die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 402/97

    Amtspflicht eines Notars bei Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer

    a) Die Klägerin hat erstmals mit ihrer Revisionserwiderung geltend gemacht, der Beklagte habe seine Amtspflicht verletzt, indem er bei der Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister die Erfordernisse des § 54 Abs. 1, 2 GmbHG - i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG - nicht beachtet habe (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16. Februar 1987 - II ZB 12/86, WM 1987, 1100, 1101).
  • OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14

    Vereinsregistersache: Inhaltliche Anforderungen an einen Eintragungsantrag für

    Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).

    Eine inhaltliche (insbesondere wortgetreue) Wiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen, auf welche die Zwischenverfügung des Registergerichts abzielt, in der Anmeldung bietet dem Registergericht indes keine bessere Kontrollmöglichkeit als eine schlagwortartige Bezeichnung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1992, 223; jeweils zur Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH).

  • OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12

    Vereinsregisterverfahren: Notwendiger Inhalt eines Eintragungsantrags für eine

    cc) Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.1998 - 3 Wx 399/98

    Anmeldung einer Satzungsänderung

    Das Landgericht hat ausgeführt, nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, insbesondere der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.2.1987 (NJW 1987, 3191) seien eintragungspflichtige Änderungen der Satzung in der Anmeldung schlagwortartig anzugeben.

    Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß bei der nach § 54 Abs. 2 S. 1 GmbHG vorzunehmenden Änderung der Anmeldung einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden über die Abänderung nicht genügt, wenn die Abänderung die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, die Personen des Geschäftsführers, deren Vertretungsbefugnis sowie die Zeitdauer der Gesellschaft betreffen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 GmBHG); vielmehr sind eintragungspflichtige Änderungen in der Ameldeerklärung konkret anzugeben, wobei eine schlagwortartige Hervorhebung genügt (vgl. BGH NJW 1987, 3191).

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 15 W 136/01

    Anmeldung der Satzungsänderung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister

    Mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1987, 3191 = BB 1987, 2324 = GmbHP 1987, 423 = Rpfleger 1987, 503 und OLG Düsseldorf (FG Prax 1999, 34 = NJW-PR 1999, 400)) ist der Senat der Auffassung, dass Abänderungen, sofern sie die in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben betreffen, nicht durch bloße Bezugnahme auf die Urkunden mitzuteilen, sondern in der Anmeldung selbst schlagwortartig hervorzuheben sind.
  • OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03

    Voraussetzungen der Erhöhung und der Umstellung des Stammkapitals auf Euro

    Deshalb ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur nach der auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 1987, 288) ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1987, 1100 = NJW 1987, 3191) anerkannt, dass in der Anmeldung nicht nur die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages im einzelnen zu bezeichnen sind, sondern jedenfalls soweit die in § 10 Abs. 1 und 2 GmbH aufgeführten Angaben betroffen sind, nämlich Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft, auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben sind.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2014 - 3 Wx 154/13

    Anforderungen an die Eintragung einer Satzungsänderung im Handelsregister;

    Die Formulierung "sind anzugeben" zeige, dass § 43 Nr. 6a) HRV dem Registerrichter ein Ermessen nicht einräume; Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - II ZB 12/86 - vom 16.02.1987 (NJW 1987, 3191 ), nach der es bei nachrichtlich im Register zu vermerkenden Satzungsänderungen ausreichen solle, wenn auf das notarielle Beschlussprotokoll Bezug genommen werde; denn dies betreffe allein die Frage der Ordnungsgemäßheit der Anmeldung und nicht die hier relevante Frage der Eintragung der der beschlossenen Satzungsänderungen.
  • BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88

    Rückübertragung von Mitarbeiteraktien; Zwingende Grundsätze des Aktienrechts;

    Wird eine Satzungsänderung angemeldet, so hat das Registergericht zu prüfen, ob die geänderten Bestimmungen gegen zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes oder gegen unabdingbare allgemeine Grundsätze des Aktienrechts verstoßen (vgl. RGZ 148, 175/186; BGH NJW 1987, 3191; OLG Hamburg OLGZ 1984, 307/310 f.; ebenso zum GmbH-Recht: …
  • OLG Hamburg, 05.06.1992 - 11 W 30/92

    Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers bei Genehmigung einer

    Die von der Rspr. und von der überwiegenden Meinung der Lit. (vgl. BGH WM 1987, 1100 ff. = DNotZ 1988, 182 = MittRhNotK 1987, 264 ; BayObLG DB 1985, 1223 = DNotZ 1986, 52 = MittRhNotK 1985, 107 ; OLG Düsseldorf GmbHR 1978, 155; Hachenburg/Ulmer, 7.Aufl., § 54 GmbHG, Rd.Nr. 7; Baumbach/Hueck, 14. Aufl., § 54 GmbHG , Rd.-Nr. 6) geforderte schlagwortartige Hervorhebung der geänderten wesentlichen Satzungsbestandteile i. S. d. § 10.GmbHG erfordert nicht, daß auch der Inhalt der Änderung angegeben werden muß.
  • BayObLG, 14.09.1988 - BReg. 3 Z 85/88

    Vorlage des in einer einzigen Urkunde enthaltenen Satzungstextes auch bei

    b) Wird - wie hier - eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (nachfolgend: der Satzung) angemeldet, so muß als Teil der Anmeldung (Keide//Schmatz/Stöber Registerrecht 4. Aufl. Rdnr. 740) der vollständig neugefaßte Wortlaut der Satzung (BGH NJW 1987, 3191 [= MittBayNot 1987, 259 = DNotZ 1988, 182 ]), d. h. in der neuen, künftig geltenden Fassung (Fischer/Lutter/Hommelhoff GmbHG 12. Aufl. § 54 Rdnr. 2) eingereicht werden ( § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ).
  • OLG München, 16.01.1998 - 23 U 2991/97

    Zur Zulässigkeit von Regelungen in einem KG-Vertrag über das Ausscheiden eines

  • LG Landshut, 02.03.1987 - 3 T 98/87

    Keine Zustimmung des Ehegatten zur Bestellung einer Eigentümergrundschuld

  • LG Köln, 25.09.2001 - 11 T 188/01

    Wirksamkeit der Auflassung trotz Gesellschafterwechsels bei veräußernder GbR

  • OLG Düsseldorf, 17.07.1992 - 3 Wx 242/92

    Zur "schlagwortartigen" Hervorhebung geänderter Satzungsbestandteile bei der

  • LG Berlin, 22.07.1992 - 98 T 28/92

    Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil nicht im Handeslregister

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