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   BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16   

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https://dejure.org/2017,29342
BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,29342)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2017 - II ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,29342)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,29342)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts über das Internet

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in ...

  • Betriebs-Berater

    Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Mitternachtsfaxen: Anwalt muss nicht lange nach weiterer Faxnummer suchen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts über das Internet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85; ZPO § 233 Gd
    Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 ; ZPO § 233 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
    Zumutbarkeit der Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Beantragung der Wiedereinsetzung in ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts; Ermittlung einer weiteren Telefaxnummer des Gerichts über das Internet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsfax defekt: Anwalt muss im Internet nach anderer Faxnummer suchen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristwahrender Schriftsatz per Telefax: Anwaltspflichten bei technischer Störung des Empfangsgeräts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die technische Störung des Gerichtsfaxes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Mitternachtsfaxen: Anwalt muss nicht lange nach weiterer Faxnummer suchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Mitternachtsfaxen: Anwalt muss nicht lange nach weiterer Faxnummer suchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1084
  • MDR 2017, 1203
  • FamRZ 2017, 1764
  • WM 2018, 641
  • MMR 2017, 689
  • BB 2017, 1922
  • DB 2017, 2226
  • AnwBl 2017, 1004
  • AnwBl Online 2017, 615
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 mwN).

    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, dennoch grundsätzlich zumutbar sein, dass er aus einer allgemein zugänglichen Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15).

    Einem Prozessbevollmächtigtem, der einen fristwahrenden Schriftsatz übersenden will, kann aber nur ein geringfügiger Aufwand bei der Ermittlung weiterer Telefaxnummern zugemutet werden (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11).

    Damit ist die Internetsuche regelmäßig auf die Internetstartseite des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11) oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, auf eine von der Internetstartseite leicht zugängliche Internetseite beschränkt, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Faxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind.

  • BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, dennoch grundsätzlich zumutbar sein, dass er aus einer allgemein zugänglichen Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss aber nur nach einer Telefaxnummer suchen, die das Berufungsgericht erklärtermaßen oder erkennbar für den Telefaxverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt, und ist nicht gehalten, nach weiteren Telefaxnummern zu suchen, die zwar ebenfalls vom Gericht auf seinen Internetseiten angegeben sind, die aber nicht zweifelsfrei erkennbar für den allgemeinen Telefaxverkehr bestimmt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

  • BGH, 19.07.2016 - II ZB 3/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10 mwN).
  • BVerfG, 17.01.2000 - 1 BvR 2143/99

    Anwaltsverschulden bei Fristversäumung durch fehlerhafte Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16
    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1636).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZB 31/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom 4. November 2014 aaO Rn. 19 und vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10).

    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 aaO Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2012 aaO).

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11).

  • VG Neustadt, 11.02.2021 - 4 K 758/20

    Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als PDF-Datei

    Scheitert in einem solchen Fall die Übermittlung aus Gründen, die nicht der Sphäre des Absenders, sondern in der Sphäre des Empfängers liegen, kann vom Absender nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Dabei dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden Risiken, insbesondere Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts, nicht auf die Partei abgewälzt werden, da in solche Fällen die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts liegt (BGH, Beschl. v. 27.6.2017 - II ZB 22/16 ).

    Denn von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, ein Rechtsmittel per Fax einzulegen, kann beim Scheitern dieser Art der Übermittlung in Folge einer unerwarteten Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht verlangt werden, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschl. v. 27.6.2017 - II ZB 22/16 ).

  • BGH, 02.12.2021 - III ZB 42/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473; NZA 2000, 789, 790; NJW 1996, 2857; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, BeckRS 2021, 34468 Rn. 23; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom 4. November 2014 aaO Rn. 19 und vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10).

    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 aaO Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 aaO Rn. 25 und vom 27. Juni 2017 aaO Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2012 aaO).

  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche

    Von einem Prozessbevollmächtigten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Gelingt es ihm trotz zahlreicher Anwählversuche nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, so hat er aus einer allgemein zugänglichen Quelle - wie etwa der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät zu versenden (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, MDR 2017, 1203, 1204, Rn. 13; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, NJOZ 2017, 1367, 1369, Rn. 15; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516, 3517, Rn. 11; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., ZPO § 233 Rn. 158; Musielak/Voit/Grandel, 17. Aufl., ZPO § 233 Rn. 49; BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1. Juli 2020, ZPO § 233 Rn. 34; krit. Stein/Jonas/Roth, 23. Aufl., ZPO § 233 Rn. 52).
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZB 12/21

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung des restlichen Werklohns für

    Wenn er feststellt, dass das Empfangsgerät gestört ist, ist es aber zumutbar, jedenfalls im gewählten Übermittlungsweg nach Alternativen zu suchen, die sich aufdrängen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 Rn. 18, NJW 2012, 390; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 Rn. 14, NJW-RR 2017, 1084).

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 Rn. 25, NJW 2021, 390; Beschluss vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16 Rn. 14 m.w.N., NJW-RR 2017, 1084 Rn. 14).

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Auf diesem Grundsatz beruht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Telefax zu übermitteln, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts grundsätzlich nicht verlangt werden kann, dass er - unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 10; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084 Rn. 12; vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 15; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, WM 2021, 2302 Rn. 29; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; NJW 2000, 1636).

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, aaO Rn. 11; vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20, aaO Rn. 25; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, aaO Rn. 30; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, aaO), etwa die Ermittlung einer anderen Telefaxnummer des Gerichts aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie der Internetstartseite oder einer von dort leicht zugänglichen Internetseite (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, aaO Rn. 14 bis 16).

  • OLG Dresden, 18.11.2019 - 4 U 2188/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Hiernach (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017, Az.: II ZB 22/16 - juris; Beschluss vom 05. September 2012, Az.: VII ZB 25/12 - juris) dürfen allerdings die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt und die Anforderungen an die dem Prozessbevollmächtigten obliegende Sorgfalt nicht überspannt werden.
  • LG Mannheim, 17.01.2020 - 1 S 71/19

    Pflicht zur Nutzung des beA bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts

    Zwar umfasst die Sorgfaltspflicht bei der Versendung per Fax auch, dass aus allgemein zugänglichen Quellen ggf. weitere Faxnummern des Landgerichtes zu ermitteln sind, um den Versand an andere Geräte zu versuchen (BGH NJW-RR 2017, 1084, 1084).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 256/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Fristversäumnis wegen technischer

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