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   BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88   

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  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 81/08  

    Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des

    Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe -nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155, 156 ; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988 sowie Senatsbeschluss vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99 - FamRZ 2000, 1499; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712, 713 ; vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 -juris, Tz. 8).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 68/89  

    Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Lauf von

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGHZ 89, 184 und die dortige Rechtsprechungsübersicht auf S. 186; Beschlüsse des BGH vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 1).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZB 33/99  

    Bezeichnung des Berufungsklägers

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage von dem Fall, über den der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 26. September 1988 (II ZB 6/88, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 5) befunden hat.
  • BGH, 03.02.2000 - V ZR 386/99  

    Wiedereinsetzung nach Urteilsberichtigung

    Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung erkennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist oder ob die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGHZ 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 26. September 1988, II ZB 6/88, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 1 - m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1990 - VIII ZB 11/90  

    Notwendige Streitgenossenschaft bei Klage mehrerer Käufer aus Wandelung eines von

    Ebenso hat er entschieden, daß die Formulierung in der Berufungsschrift: "Namens der Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten/Berufungsklägerin wird gegen das Urteil... Berufung eingelegt" nicht die Auslegung zuläßt, die Berufung sei auch für den Beklagten zu 2 erhoben (Beschluß vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 5).
  • BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 111/90  
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  • BGH, 12.07.1990 - VII ZR 66/90  
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  • BGH, 08.12.1993 - VIII ZB 43/93  
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