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   BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88   

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BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88 (https://dejure.org/1988,3287)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1988 - II ZB 6/88 (https://dejure.org/1988,3287)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 (https://dejure.org/1988,3287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsschrift - Bedeutung der Nennung der Rechtsmittelführer in einer Berufungsschrift - Wirkungen einer rechtskräftigen Feststellung des Verschuldens eines Beklagten - Voraussetzungen des Ausschlusses der Zurechnung eines Verschuldens des ...

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.07.1985 - IVa ZB 8/85

    Ermittlung eines Rechtmittelberechtigten durch Auslegung einer Berufungsschrift -

    Auszug aus BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
    Unabdingbar ist, daß jeweils alle Streitgenossen genannt werden, die Rechtsmittel führer sein sollen (BGH, Urt. v. 10. Mai 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970, 971).

    Der Beklagte zu 2 hat nicht dartun, geschweige glaubhaft machen können, daß seine Prozeßbevollmächtigten bei Durchsicht der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 mit der insoweit gebotenen Sorgfalt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1986, 970, 971 sowie Walchshöfer, JurBüro 1986, 322, 330) nicht hätten erkennen können, daß er in dem Schriftsatz als Berufungskläger nicht aufgeführt ist.

  • BGH, 03.12.1964 - II ZR 117/63

    Anwendbares Recht für die Schiffseignerhaftung bei mehreren beteiligten Staaten -

    Auszug aus BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
    Allein aus einer rechtskräftigen Feststellung eines Verschuldens des Beklagten zu 2 im Verhältnis zur Klägerin ergibt sich nicht, daß damit auch dessen Verschulden im Streit zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin oder in einem Streit zwischen den Beklagten selbst feststeht (vgl. auch Senatsurt. v. 3. Dezember 1964 - II ZR 117/63, VersR 1965, 230, 231).
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86

    Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

    Auszug aus BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (Urt. v. 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 m.w.N., BGHR ZPO § 518 Abs. 2 "Parteibezeichnung 4").
  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 33/73

    Beweislast - Beweiswürdigung - Backbordpassage - Geeigneter Weg - Berg- und

    Auszug aus BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
    Offensichtlich wollte es damit aber nicht nur über den Grund des Zahlungsanspruchs, sondern auch über den Feststellungsantrag entscheiden (vgl. zu einem gleich liegenden Sachverhalt das Senatsurt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 33/73, VersR 1975, 253).
  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
    Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung erkennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist (BGH a.a.O.) oder ob die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGH, Urt. v. 10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549).
  • BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85

    Rechtsmittelfrist - Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses - Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgebend ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstands, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 m.w.N., LM § 319 ZPO Nr. 13).
  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 142/85

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 26.09.1988 - II ZB 6/88
    Der Beklagte zu 2 hat nicht dartun, geschweige glaubhaft machen können, daß seine Prozeßbevollmächtigten bei Durchsicht der Berufungsschrift vom 24. Februar 1988 mit der insoweit gebotenen Sorgfalt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1986, 970, 971 sowie Walchshöfer, JurBüro 1986, 322, 330) nicht hätten erkennen können, daß er in dem Schriftsatz als Berufungskläger nicht aufgeführt ist.
  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 203/91

    Kurze Verjährung für Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung einer zur Probe

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Mitteilung, für wen und gegen wen ein Rechtsmittel eingelegt wird (z.B. BGH, Beschluß vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 5 m.Nachw.).

    Es ist nicht ungewöhnlich und kann auf prozeß- oder kostenrechtlichen Gründen beruhen, daß von zwei verurteilten Gesamtschuldnern nur einer ein Rechtsmittel einlegt (BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1971 - VII ZB 21/70 = VersR 1971, 450 unter 1 und vom 26. September 1988 aaO).

    Die von der Revision erwähnte Feststellung eines Verschuldens des Beklagten zu 2 nimmt ohnehin als Vortrage an der Rechtskraft nicht teil (BGH, Beschluß vom 26. September 1988 aaO; MünchKomm-Schilken, ZPO, § 62 Rdnr. 22).

  • BGH, 13.07.1993 - III ZB 17/93

    Rechtsmittelbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Dazu bezieht es sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe gehört, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170, 173; 65, 114, 115; 113, 228, 230 [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90]; Urteile vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928; vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/85 - NJW 1985, 2651; vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 4, insoweit in BGHZ 103, 101 nicht abgedruckt; vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91VIII ZR 203/91 - aaO 7; Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 - aaO 1; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 80/84 - aaO 2; vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - aaO 5).
  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Dieser Beurteilung durch den Senat steht schließlich nicht - wie die Revisionserwiderung meint - entgegen, daß grundsätzlich alle Streitgenossen genannt werden müssen, die Rechtsmittelführer sein sollen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR-ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 5 Rechtsmittelführer).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 81/08

    Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des

    Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe -nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155, 156 ; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988 sowie Senatsbeschluss vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99 - FamRZ 2000, 1499; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712, 713 ; vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 -juris, Tz. 8).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 68/89

    Auswirkung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO auf den Lauf von

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGHZ 89, 184 und die dortige Rechtsprechungsübersicht auf S. 186; Beschlüsse des BGH vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 1).
  • BGH, 23.03.2021 - XI ZB 8/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung bei

    Denn insbesondere in einem Fall, in dem mehrere Personen in der Vorinstanz unterlegen sind, sind strenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu stellen und muss sich die Person des Rechtsmittelklägers aus der Rechtsmittelschrift zweifelsfrei ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8 f. und vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, juris Rn. 5, 8 ff.).
  • BGH, 04.04.1990 - VIII ZB 11/90

    Notwendige Streitgenossenschaft bei Klage mehrerer Käufer aus Wandelung eines von

    Ebenso hat er entschieden, daß die Formulierung in der Berufungsschrift: "Namens der Beklagten zu 1/Berufungsbeklagten/Berufungsklägerin wird gegen das Urteil... Berufung eingelegt" nicht die Auslegung zuläßt, die Berufung sei auch für den Beklagten zu 2 erhoben (Beschluß vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 5).
  • BGH, 03.02.2000 - V ZR 386/99

    Wiedereinsetzung nach Urteilsberichtigung

    Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung erkennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist oder ob die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGHZ 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 26. September 1988, II ZB 6/88, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 1 - m.w.N.).
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZB 33/99

    Bezeichnung des Berufungsklägers

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage von dem Fall, über den der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 26. September 1988 (II ZB 6/88, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 5) befunden hat.
  • BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 111/90

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Computer mit Software bei Mängeln -

    Doch schon die Nennung allein der Beklagten zu 1 im Kurzrubrum des Schriftsatzes weist daraufhin, daß mit dem mehrdeutigen Ausdruck nicht beide Beklagte, sondern nur die zuvorgenannte Beklagte zu 1 gemeint waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1970 - VII ZB 9/70 = VersR 1970, 1133 unter 1; vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85 = VersR 1985, 970 unter 1 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 5).
  • BGH, 12.07.1990 - VII ZR 66/90

    Angabe des Berufungsklägers innerhalb der Berufungsfrist - Auslegung eines

  • BGH, 08.12.1993 - VIII ZB 43/93

    Falsche Bezeichnung des Berufungsklägers in einer Berufungsschrift - Anspruch

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