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   BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93   

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https://dejure.org/1993,1332
BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,1332)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1993 - II ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,1332)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1993 - II ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,1332)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Neue Bundesländer - Anwalt - Zuständigkeitsvorschriften - Vertrauen auf gerichtliche Auskunft

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Anwalt in den neuen Bundesländern muß Zuständigkeitsrecht kennen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Kenntnis der Zuständigkeitsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 304
  • VersR 1994, 702
  • BB 1993, 2336
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1987 - VII ZR 296/86

    Fortführung eines Rechtsmittels durch den Streithelfer nach Zurücknahme durch die

    Auszug aus BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93
    Der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92V ZR 235/92), gilt nämlich nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, wo der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (BGHZ 89, 121, 124; BAGE 34, 146, 150).
  • BAG, 11.09.1980 - 3 AZR 544/79

    Sicherungsfall - Kürzung - Einstellung - Versorgungsleistung - Wirtschaftliche

    Auszug aus BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93
    Der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92V ZR 235/92), gilt nämlich nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, wo der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (BGHZ 89, 121, 124; BAGE 34, 146, 150).
  • BGH, 24.05.1993 - II ZB 3/93

    Sofortige Beschwerde gegen den Ablauf einer Berufungsbegründungsfrist - Einfluss

    Auszug aus BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93
    Ein in den neuen Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt muß die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften kennen; er darf sich nicht auf eine Auskunft verlassen, die eine Mitarbeiterin auf telefonische Rückfrage bei Gericht erhalten hat (Sen.Beschl. v. 24. Mai 1993 - II ZB 3/93; vgl. auch schon BGHZ 5, 275, 278).
  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

    Auszug aus BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93
    Um einen Fall streitgenössischer Nebenintervention handelt es sich jedoch, wenn - wie vorliegend - der Gesellschafter einer GmbH dieser im Anfechtungsprozeß beitritt, da das dort ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229).
  • BGH, 11.03.1952 - IV ZB 4/52

    Gerichtsferien. Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93
    Ein in den neuen Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt muß die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften kennen; er darf sich nicht auf eine Auskunft verlassen, die eine Mitarbeiterin auf telefonische Rückfrage bei Gericht erhalten hat (Sen.Beschl. v. 24. Mai 1993 - II ZB 3/93; vgl. auch schon BGHZ 5, 275, 278).
  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Auszug aus BGH, 04.10.1993 - II ZB 9/93
    Der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92V ZR 235/92), gilt nämlich nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, wo der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (BGHZ 89, 121, 124; BAGE 34, 146, 150).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Dementsprechend sind von der Hauptpartei und vom streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig eingelegte Rechtsmittel nicht - wie bei einfacher Streithilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944 unter II 1 mwN) - als einheitliches Rechtsmittel, sondern getrennt zu behandeln (BGH, Urteil vom 30. April 2004 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638 unter II 1; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, VersR 1994, 702 unter [II] 1 mwN).
  • BGH, 13.07.2021 - X ZR 81/19

    Diskontinuierliche Funkverbindung

    Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29; Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638).

    Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel hingegen grundsätzlich gesondert zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29; Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638).

  • BGH, 30.04.2001 - II ZR 328/00

    Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt nämlich der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (Sen.Beschl. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29 m.N.).
  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 11/94

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung eines Rechtsmittels nach

    Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war verpflichtet, die Zuständigkeitsvorschriften sorgfältig zu prüfen (BGH Beschluß vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93 - DtZ 1994, 29; vgl. für die Postulationsfähigkeit: BGH Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 - XII ZB 124/92 - BGHR ZPO § 233 Verschulden 16 - und vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538) und für den rechtzeitigen Eingang seines Rechtsmittels bei dem zuständigen Gericht Sorge zu tragen.

    Schon mit Rücksicht auf die inhaltlich unbestimmten Angaben des Rechtspflegers kann in seiner nur telefonischen Auskunft (vgl. BGH Beschluß vom 4. Oktober 1993 aaO.) eine als verbindlich gemeinte Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsgerichts, auf die sich der Rechtsanwalt hätte verlassen dürfen (BGH Beschluß vom 23. September 1993 - LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206 m.w.N.), nicht gesehen werden.

  • OLG Frankfurt, 05.05.2008 - 1 U 293/07

    Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Denn weder er noch seine Mitarbeiterin konnten eine solche Äußerung als eine Auskunft in einer Rechtsfrage ansehen, auf die sie sich verlassen durften (vgl. BGHZ 5, 275, 278; MDR 1994, 304 [juris Rn. 9]; NJW 1994, 2299 [juris Rn. 9 ff]).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZB 14/94

    Anspruch auf Zahlung von Maklerhonorar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Ein hierüber bestehender Irrtum der Prozeßbevollmächtigten begründet angesichts der klaren und eindeutigen Regelung zum Übergang der Verfahren ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93 - BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 5; Beschluß vom 16. Juni 1994 - V ZB 12/94 - NJW 1994, 2299).

    Eine solche eigenständige Prüfung der Zuständigkeit durfte sie ohne Sorgfaltspflichtverletzung auch dann nicht unterlassen, wenn ihrer Bürovorsteherin bei einer telefonischen Nachfrage am 1. Dezember 1993 durch eine Mitarbeiterin des Landgerichts erklärt worden ist, die Sache sei noch nicht an das Oberlandesgericht abgegeben, die Berufungsbegründung also beim Landgericht einzureichen (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93 - a.a.O.).

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 109/97

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückübertragung von Anteilen an einer AG

    Da dem streitgenössischen Nebenintervenienten das Recht zur Prozeßführung als ein von der Hauptpartei unabhängiges selbständiges Recht zusteht, ist er berechtigt, auch gegen deren Widerspruch ein Rechtsmittel einzulegen und durchzuführen (BGHZ 89, 121, 124; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29).
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 W 48/03

    Keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumnis der Berufungs- und

    Hierbei gelten grundsätzlich in den neuen Bundesländern die gleichen Anforderungen wie in den alten Ländern (vgl. BGH, MDR 1993, 910; 1994, 304; NJW 1993, 332).
  • BGH, 16.06.1994 - V ZB 12/94

    Sorgfaltspflichten des mit der Durchführung der Berufung beauftragten

    In den neuen Bundesländern war hiervon bereits für das Übergangsrecht nach dem Einigungsvertrag grundsätzlich keine Ausnahme zu machen (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1993, II ZB 9/93, BGHR ZPO § 233 - Anwaltsverschulden 5); gleiches gilt für die bei der Errichtung der endgültigen Gerichtstruktur geschaffenen Vorschriften.
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 U 178/03

    Wiedereinsetzung bei Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung; Zurechnung

    Hierbei gelten grundsätzlich in den neuen Bundesländern die gleichen Anforderungen wie in den alten Ländern (vgl. BGH, MDR 1993, 910; 1994, 304; NJW 1993, 332).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96

    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Streitgenössische Nebenintervention -

  • BGH, 25.05.1994 - IV ZB 7/94

    Einlegung einer Berufung in Thüringen durch einen sächsischen Rechtsanwalt -

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZB 4/94

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung zur Führung von Berufungsverfahren durch in

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZB 66/94

    Fristberechnung für eine rechtzeitige Berufungseinlegung auf Grundlage des

  • BGH, 17.05.1994 - VI ZB 11/94

    Wiederholung der Berufungsbegründung und Stellung eines Antrags auf

  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 18/94

    Zurechnung eines Anwaltsverschuldens - Fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung

  • OLG Brandenburg, 20.04.1994 - 4 U 107/93

    Anspruch auf Zahlung eines Rest-Kaufpreises aus dem Verkauf eines Imbisswagens

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