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   BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89   

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https://dejure.org/1990,1854
BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89 (https://dejure.org/1990,1854)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1990 - II ZR 1/89 (https://dejure.org/1990,1854)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1990 - II ZR 1/89 (https://dejure.org/1990,1854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Stille Sicherungsabtretung - Gehaltsansprüche - Zedent - Aufrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 406
    Rechte des Schuldners bei einer stillen Sicherungsabtretung zukünftig fällig werdender Gehaltsansprüche; Aufrechnung mit einer nach der Abtretung erworbenen Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2544
  • ZIP 1990, 636
  • MDR 1990, 800
  • WM 1990, 1025
  • DB 1990, 1126
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1983 - VIII ZR 19/82

    Kein AGB-Aufrechnungsverbot im Konkursfall

    Auszug aus BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89
    Abgesehen davon, daß die Aufrechnungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft keinen Schwebezustand verträgt (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1984, 357, 358), hatte der Kläger zu jenem Zeitpunkt bereits durch Erklärung vom 22. Juli 1986 die Gehaltsansprüche an die Volksbank M. abgetreten.
  • BGH, 27.04.1972 - II ZR 122/70

    Allgemeines Vertragsrecht-Abtretung genossenschaftl. Auseinandersetzungsguthaben

    Auszug aus BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89
    Nach § 406 BGB wird dem Schuldner - mit den in dieser Vorschrift gemachten Einschränkungen - nicht nur eine Aufrechnungsbefugnis erhalten, die ihm bei Kenntniserlangung von der Abtretung schon zustand, sondern auch die Rechtsstellung, die ihm ohne die Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (BGHZ 58, 327, 329).
  • BGH, 10.12.1982 - V ZR 244/81

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Urkunde -

    Auszug aus BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89
    Da der Kläger lediglich aufgrund der ihm von der Volksbank erteilten Ermächtigung befugt war, die Forderungen einzuziehen, standen der Beklagten, wie das Berufungsgericht an sich richtig erkannt hat, grundsätzlich - nur - solche Einwendungen zu, die sich aus ihrem Verhältnis zu der neuen Gläubigerin herleiten ließen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81, NJW 1983, 1423, 1424).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89
    Das gilt auch für Vorausabtretungen von erst später entstehenden Forderungen; der Schuldner soll darauf vertrauen dürfen, daß er sich mit Hilfe seiner Forderung von seiner eigenen Schuld befreien kann, auch wenn die gegen ihn gerichtete Forderung erst später zur vollen Entstehung gelangt (BGHZ 64, 384, 386 f.) [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73] .
  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

    Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist

    Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalvergütung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile ( BAG 19. Dezember 2006 -  9 AZR 294/06  - Rn. 24, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; ebenso AnwK-ArbR/Brors 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 658; Pauly AuA 1995, 381, 384; Fröhlich ArbRB 2011, 253, 255; aA ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 522, 524; HWK/Thüsing 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 89; Küttner/Griese Personalbuch 18. Aufl. "Dienstwagen" Rn. 10 unter unzutreffender Berufung auf BGH 9. April 1990 -  II ZR 1/89 - DB 1990, 1126 ) .
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Zwar hat der BGH entschieden, dass sich eine Gesellschaft privates, mit der Geschäftsführungstätigkeit nicht im Zusammenhang zustehendes Wissen nicht zurechnen lassen muss (NJW 1990, 2544, 2545).

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes betont in seiner Entscheidung vom 09.04.1990, dass sich die Gesellschaft privates , mit der Geschäftsführungstätigkeit nicht im Zusammenhang zustehendes Wissen nicht zurechnen lassen muss (NJW 1990, 2544, 2545).

  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832).
  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00

    Rechtsfolgen der Kenntnis einer Vorausabtretung

    c) War aber der Schuldnerin die Vorausabtretung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen der A. an die Klägerin bekannt, konnte sie dieser gegenüber nicht mit ihren gegen die A. gerichteten, in der Zeit zwischen dem 7. und 14. Juni 1999 entstandenen Gegenforderungen aufrechnen (§ 406 BGB), da die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichsteht (BGHZ 66, 384, 386 f; Senatsurteil vom 22. März 1982 - VIII ZR 92/81, WM 1982, 690 unter II 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, WM 1990, 1025 unter 2 b).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Einer Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF unter Heranziehung des Wissens, das Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt haben, steht entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 336 Rn. 439 ff.; eA 710 Rn. 41 f.; eA 1002 ff. Rn. 90 ff.) nicht der Grundsatz entgegen, wonach privates, nicht im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit für die Gesellschaft stehendes Wissen nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1990 - II ZR 1/89 - juris Rn. 20 zur Zurechnung des privaten Wissens eines Geschäftsführers, das nichts mit der Geschäftsführungstätigkeit zu tun hat).
  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 193/11

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832).
  • OLG Rostock, 11.07.2006 - 4 U 128/04

    Schadensersatz wegen Verletzung der Objektüberwachungspflicht

    Zum anderen schützt er den Schuldner auch dann, wenn sich aus der bei Kenntniserlangung bestehenden Rechtslage ohne die Abtretung bis zur Fälligkeit der abgetretenen Forderung die Aufrechnungslage entwickelt hätte (BGHZ 58, 327, 329; BGH NJW 1990, 2544, 2545).
  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 76/90

    Änderung einer langjährig praktizierten Geschäftspolitik

    Kläger durfte das Fahrzeug grundsätzlich auch nach seiner Abberufung bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses privat weiterbenutzen (vgl. Sen.Urt. v. 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, WM 1978, 109, 111, und v. 9. April 1990 - II ZR 1/89, WM 1990, 1025, 1026 ZIP 1990, 636).
  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

    Deshalb führt der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung nicht unbedingt weiter, die für materiell-rechtliche Fragestellungen eine Zurechnung privat erlangten Wissens eines Organs ablehnt (z.B. BGH NJW 1990, 2544; eingehend zu den teils ungeklärten Fragen der organschaftlichen Zurechnung privater Umstände Fleischer NJW 2006, 3239).
  • KG, 25.03.2013 - 20 Sch 10/12

    Vollstreckbarkeitsverfahren: Aufrechnung des Schuldners mit einem ihm im

    Denn nach § 406 BGB wird dem Schuldner nicht nur eine Aufrechnungsbefugnis erhalten, die ihm bei Kenntniserlangung von der Abtretung schon zustand, sondern auch die Rechtsstellung, die ihm ohne Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1990, II ZR 1/89, MDR 1990, S. 800, m. w. N., juris Rn. 21).
  • OLG Köln, 26.08.1994 - 19 U 45/94

    Abgetretener Aufwendungsersatzanspruch des Erwerbers nach Konkurs der

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