Rechtsprechung
BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 11
Unterbilanzhaftung bei kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen - Wolters Kluwer
Fehlen einer Rangrücktrittsvereinbarung - Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehn - Vorbelastungs- und Unterbilanzhaftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 11
Passivierung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in einer Vorbelastungsbilanz - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
GmbHG § 11
Differenzhaftung, Rangrücktrittsvereinbarung - gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Gesellschafter, Gesellschafterhaftung, Gesellschaftsrecht, Haftung, Kapitalerhaltung, Rangrücktritt, Unterbilanz
Papierfundstellen
- BGHZ 124, 282
- NJW 1994, 724
- ZIP 1994, 295
- MDR 1994, 357
- DNotZ 1994, 626
- WM 1994, 335
- BB 1994, 392
- DB 1994, 570
Wird zitiert von ... (24) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80
Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei …
Auszug aus BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93
Jedenfalls bei Fehlen einer Rangrücktrittsvereinbarung sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen auch in der zum Zwecke der Ermittlung einer etwaigen Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung (BGHZ 80, 129 = NJW 1981, 1373 = LM § 11 GmbHG Nr. 30a) der Gesellschafter aufzustellenden Vorbelastungsbilanz der GmbH als Verbindlichkeit zu passivieren.Die Vorbelastungsoder Unterbilanzhaftung soll dagegen gewährleisten, daß der Gesellschaft das ihr von ihren Gesellschaftern versprochene, in ihrer Satzung verlautbarte Stammkapital wenigstens im Augenblick ihrer Eintragung tatsächlich seinem Werte nach unversehrt zur Verfügung steht (BGHZ 80, 129, 136 f.;… Sen.Urt. v. 23. November 1981 - II ZR 115/81, WM 1982, 40).
- BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84
Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b …
Auszug aus BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93
Dies schließt es aus, daß ein Gesellschafter seine Bareinlageschuld im Wege der An- oder Verrechnung mit einem Darlehen erfüllen kann, das als Ersatz für fehlendes Stammkapital ähnlich wie dieses rechtlich in der Gesellschaft gebunden ist (BGHZ 90, 370, 374).Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreites ist es schließlich, ob die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt vor Konkurseröffnung so beschaffen waren, daß eine Verrechnung der Darlehensforderungen der Beklagten gegen ihre Einlageverbindlichkeiten aus Differenzhaftung zulässig gewesen wäre (BGHZ 90, 370, 374 ff.; BGHZ 15, 52, 57, 60).
- BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80
Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft …
Auszug aus BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93
Die Vorbelastungsoder Unterbilanzhaftung soll dagegen gewährleisten, daß der Gesellschaft das ihr von ihren Gesellschaftern versprochene, in ihrer Satzung verlautbarte Stammkapital wenigstens im Augenblick ihrer Eintragung tatsächlich seinem Werte nach unversehrt zur Verfügung steht (BGHZ 80, 129, 136 f.; Sen.Urt. v. 23. November 1981 - II ZR 115/81, WM 1982, 40).
- BGH, 23.11.1981 - II ZR 115/81
Rückzahlungsverpflichtung einer GmbH wegen Verstoßes gegen die …
Auszug aus BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93
Die Vorbelastungsoder Unterbilanzhaftung soll dagegen gewährleisten, daß der Gesellschaft das ihr von ihren Gesellschaftern versprochene, in ihrer Satzung verlautbarte Stammkapital wenigstens im Augenblick ihrer Eintragung tatsächlich seinem Werte nach unversehrt zur Verfügung steht (BGHZ 80, 129, 136 f.; Sen.Urt. v. 23. November 1981 - II ZR 115/81, WM 1982, 40). - BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88
Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs …
Auszug aus BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93
Dementsprechend ist der Anspruch aus der Unterbilanz grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (…Hachenburg/Ulmer aaO § 11 Rdn. 84, Scholz/K. Schmidt aaO § 11 Rdn. 128;… Lutter/Hommelhoff aaO § 11 Rdn. 12; die Geltung der kurzen fünfjährigen Verjährungsfrist, vgl. BGHZ 105, 300, 304 ff. [BGH 24.10.1988 - II ZR 176/88] beruht auf andersartigen Erwägungen). - BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53
Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung
Auszug aus BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93
Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreites ist es schließlich, ob die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt vor Konkurseröffnung so beschaffen waren, daß eine Verrechnung der Darlehensforderungen der Beklagten gegen ihre Einlageverbindlichkeiten aus Differenzhaftung zulässig gewesen wäre (BGHZ 90, 370, 374 ff.; BGHZ 15, 52, 57, 60).
- BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99
Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach …
(2) In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zur Vorbelastungs- und Jahresbilanz (BGHZ 124, 282) wird allerdings allgemein angenommen, daß sich die Frage der Passivierung von Gesellschafterforderungen mit eigenkapitalersetzendem Charakter auch beim Überschuldungsstatus dann nicht stellt, wenn der betreffende Gesellschafter seinen Rangrücktritt, also sinngemäß erklärt hat, er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und - bis zur Abwendung der Krise - auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handele es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital (…mißverständlich Uhlenbruck aaO Rdnr. 613). - BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10
Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer …
Er ist grundsätzlich wie der Anspruch auf Leistung fehlender Einlagen zu behandeln und unterliegt deshalb im Hinblick auf Herkunft und Regelungszweck, ebenso wie die für Sacheinlagen geltende Differenzhaftung (§ 9 GmbHG), denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1993 - II ZR 102/93, BGHZ 124, 282, 286; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04, BGHZ 165, 391, 401). - BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer
Dabei sind Gesellschafterdarlehen nicht nur bei fehlendem Rangrücktritt (dazu Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 103/93, BGHZ 124, 282, 284 m.w.Nachw.), sondern stets zu passivieren (…vgl. Scholz/Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 30 Rdn. 24 f.;… Baumbach/Hueck/Fastrich aaO § 30 Rdn. 10).
- BGH, 16.01.2006 - II ZR 65/04
Unterbilanzhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (vgl. BGHZ 124, 282, 286).Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Vorbelastungsbilanz des Wirtschaftsprüfers Prof. Dr. K. ist entsprechend den Vorgaben der ständigen Senatsrechtsprechung als Vermögensbilanz der Gesellschaft mit ihren wirklichen Werten nach Fortführungsgrundsätzen aufgestellt worden (…Sen.Urt. v. 29. September 1997 aaO S. 2009; BGHZ 124, 282, 285).
Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung - die gewährleisten soll, dass der Gesellschaft das ihr von ihren Gesellschaftern versprochene, in ihrer Satzung verlautbarte Stammkapital wenigstens im Augenblick ihrer Eintragung tatsächlich seinem Wert nach unversehrt zur Verfügung steht (BGHZ 80, 129, 136 f.) - ist nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regeln der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld (BGHZ 124, 282, 286;… h.M.: Scholz/K. Schmidt aaO § 11 Rdn. 128;… Lutter/Bayer aaO § 11 Rdn. 33;… Hachenburg/Ulmer aaO § 11 Rdn. 84;… Ulmer, GmbHG aaO § 11 Rdn. 101;… Hueck/Fastrich aaO § 11 Rdn. 62).
- BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04
Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten …
In dieser Bilanz sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit eigenkapitalersetzendem Charakter i.S. des § 32 a GmbHG zu passivieren (BGHZ 124, 282, 284;… BFH, Urt. v. 5. Februar 1992 - I R 127/90, ZIP 1992, 620, 622). - BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04
Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen …
Dies folgt aus dem Zweck der Überschuldungsbilanz, der sich in der Feststellung erschöpft, ob die Gläubiger der Gesellschaft (noch) aus dem am Stichtag vorhandenen verwertbaren Gesellschaftsvermögen befriedigt werden können oder ob zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung ihrer Befriedigungsaussichten umgehend die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden muss (BGH-Urteil vom 6. Dezember 1993 II ZR 102/93, BGHZ 124, 282, NJW 1994, 724; ebenso Klein, GmbHR 2005, 663, 666 ff.; Suchanek, FR 2004, 1129, 1130). - BGH, 09.11.1998 - II ZR 190/97
Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH
Entgegen der Ansicht der Revision hindert der Zweck der Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung (vgl. dazu BGHZ 124, 282, 286) [BGH 06.12.1993 - II ZR 102/93] die Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwertes nicht. - BGH, 29.09.1997 - II ZR 245/96
Aufstellung einer Vorbelastungsbilanz
Nur auf diese Weise wird gewährleistet, daß die Gesellschaft bei der Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG) tatsächlich über den öffentlich verlautbarten Haftungsfonds verfügt (eingehend zu diesem Zweck der Unterbilanzhaftung: BGHZ 80, 129, 136; 124, 282, 285).Zwar ist grundsätzlich für die Vorbelastungsbilanz als einer Vermögensbilanz das Gesellschaftsvermögen mit seinen wirklichen Werten nach Fortführungsgrundsätzen zu bewerten (BGHZ 124, 282, 285 m. w. Literaturnachweisen).
- BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02
Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten …
Dementsprechend war es dem Beklagten während der Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Mietzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; 140, 147, 153). - BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98
Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie aufgrund ihres Charakters als Eigenkapitalersatz unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetz ähnlich wie haftendes Eigenkapital zusätzlich zu diesem in der Gesellschaft gebunden werden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Dezember 1993 II ZR 102/93, BB 1994, 392). - BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
- BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94
Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen
- OLG Hamm, 13.08.2001 - 8 U 177/00
Inanspruchnahme einer in Insolvenz geratenen GmbH im Rahmen einer …
- OLG Bremen, 06.05.1997 - 2 U 135/96
Unterdeckung im Zeitpunkt der Gründung einer GmbH; Vorbelastungsbilanz zum Zwecke …
- KG, 22.12.2005 - 23 U 160/04
Insolvenz der Aktiengesellschaft: Rangrücktritt zur Beseitigung der Überschuldung
- LG Freiburg, 20.02.2009 - 12 T 1/09
GmbH: Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen bei Sachgründung in Form der …
- LG Osnabrück, 26.11.2002 - 18 O 450/02
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Insolvenzverschleppung; …
- OLG Zweibrücken, 17.05.2004 - 7 U 13/03
Schadenersatz wegen mangelhafter und verspäteter Bauleistung; Haftung aus dem …
- OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
Rückforderung unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen durch den …
- OLG Celle, 12.09.2000 - 9 W 97/00
Einlageverpflichtung ; Ausgleich eines Fehlbetrages; Verbrauch des Stammkapitals …
- OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 12 U 98/93
- OLG Düsseldorf, 18.04.1997 - 22 U 226/96
Berücksichtigung eines kapitalersetzenden Darlehens im Überschuldungsstatus der …
- FG Münster, 25.09.1998 - 4 K 8318/97
Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens
- OLG Hamm, 21.04.1994 - 27 U 31/93