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   BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84   

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https://dejure.org/1985,1106
BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84 (https://dejure.org/1985,1106)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1985 - II ZR 103/84 (https://dejure.org/1985,1106)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1985 - II ZR 103/84 (https://dejure.org/1985,1106)
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Schiffahrtsgesellschaft

§ 172 Abs. 4 HGB, Übernahme eines Kommanditanteils durch den Komplementär unter Zahlung aus dem eigenen Vermögen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    KG - Ausgeschiedener Kommanditist - Aufleben der Haftung - Vergütung von Leistungen an Gläubiger - Mangelder Rückgriff

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Wiederaufleben der Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 172 Abs. 4 S. 1
    Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 246
  • NJW 1985, 1776
  • ZIP 1985, 609
  • MDR 1985, 556
  • BB 1985, 1217
  • BB 1985, 821
  • BB 1986, 757
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

    Auszug aus BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84
    Folgerichtig gingen, als sie Gesellschaftsgläubiger befriedigte, deren Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaft in Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Landesbank über (BGHZ 39, 319, 323/324); der Kläger erwarb diese Ansprüche weder unmittelbar durch die Zahlungen der Landesbank noch dadurch, daß er danach als Treugeber der Landesbank die Aufwendungen erstattete.
  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 250/78

    Treuhand-Kommanditist

    Auszug aus BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84
    Es wäre auch nicht anders, wenn er den Beklagten als Verwalter des Vermögens der persönlich haftenden Gesellschafterin in Anspruch nehmen würde und diese, wie es regelmäßig der Fall ist, gemäß § 110 HGB einen Ersatzanspruch gegen die Kommanditgesellschaft MS »St. B.« hätte (BGHZ 76, 127, 130 m. w. Nachw.).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84
    Zwar ist der - auch schon vom erkennenden Senat ausgesprochene - Satz (BGHZ 60, 324, 328) [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70] richtig, der gesetzlichen Haftungsregelung liege bei den handelsrechtlichen Personengesellschaften der Gedanke zugrunde, die Gesellschaftsgläubiger würden wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung von mindestens einem Gesellschafter in der Regel ausreichend gesichert sein.
  • BGH, 18.01.1973 - II ZR 114/71

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

    Auszug aus BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84
    Das Senatsurteil vom 18. Januar 1973 (BGHZ 61, 149), in dem eine Zahlung an den Kommanditisten aus Komplementärvermögen anders beurteilt worden ist, betraf den Sonderfall der Abfindung im Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme durch den letzten verbleibenden Gesellschafter und steht hierzu nicht im Widerspruch.
  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84
    Das trifft aber nur in dem Sinne zu, daß die persönliche Einstandspflicht einen Kaufmann im allgemeinen in erhöhtem Maße zu einer vorsichtigen, die Belange der Gläubiger hinreichend berücksichtigenden Geschäftsführung veranlassen (BGHZ 62, 216, 227) und ihn daher auch regelmäßig hindern wird, die Kommanditisten zu Lasten des Gesellschaftsvermögens und seines eigenen Vermögens unangemessen zu begünstigen.
  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 139/89

    Recht des Konkursverwalters zur Geltendmachung der den Gesellschaftsgläubigern

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, mit denen der Senat in den Urteilen vom 28. Januar 1980 (BGHZ 76, 127, 130) und 14. Januar 1985 (BGHZ 93, 246, 249) [BGH 14.01.1985 - II ZR 103/84] befaßt war.
  • OLG Frankfurt, 07.10.1985 - 5 WF 187/85
    Es gibt keinen Sinn, eine Partei in dem Genuß dieser Art von Sozialhilfe kommen zu lassen, wenn sie aufgrund ihrer - verbesserten - wirtschaftlichen Lage staatlicher Hilfe nicht mehr bedarf (BVerfG NJW 1985, 1776).

    Wie Blumenthal (Rpfleger 1984, 458) anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes überzeugend nachgewiesen hat, steht der Wille des Gesetzgebers einer Anpassung nicht entgegen: Nur überflüssiger Verwaltungsaufwand sollte vermieden werden, nicht aber eine Berücksichtigung von Einkünften oder Vermögen, die sich im Laufe des Verfahrens ergibt (so auch BVerfG NJW 1985, 1776).

  • FG Münster, 25.01.2006 - 10 K 3140/04

    Entnahme bei die Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage

    Die gesetzliche Regelung der §§ 171, 172 HGB geht davon aus, dass die Gesellschaftsgläubiger durch die unbeschränkte Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters und die der Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Hafteinlage gegen die Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens ausreichend gesichert sind (Urteil des BGH vom 14.01.1985 II ZR 103/84, BB 1985, 821).
  • LG Schweinfurt, 23.01.2007 - 24 O 934/06
    Das gilt auch für die Haftung aus §§ 128, 161 Abs. 2, 171 HGB ( BGH, NJW 1980, 1163, 1164, NJW 1985, 1776).
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