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   BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89   

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https://dejure.org/1990,1602
BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89 (https://dejure.org/1990,1602)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1990 - II ZR 114/89 (https://dejure.org/1990,1602)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1990 - II ZR 114/89 (https://dejure.org/1990,1602)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftskapital - Rückzahlung - Kapitalersetzende Gesellschaftersicherheit - Gesellschaftsverbindlihkeiten - Gesellschaftsmittel - Überschuldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30, § 31, § 31 Abs. 3, § 32 a, § 32 b

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 30, § 31 Abs. 1 - 4
    Haftung der Gesellschafter bei Auszahlung von Gesellschaftskapital oder Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten aus Gesellschaftsmitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Erhaltung des Stammkapitals, Haftung nach § 43 GmbHG, Herbeiführung bzw Erhöhung einer Überschuldung, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, ...

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1730
  • NJW-RR 1990, 1124 (Ls.)
  • ZIP 1990, 451
  • MDR 1990, 802
  • WM 1990, 502
  • BB 1990, 728
  • DB 1990, 926
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89
    Rückzahlung von Gesellschaftskapital einer GmbH an Gesellschafter, wenn die Auszahlung einer durch eine kapitalersetzende Gesellschaftersicherheit besicherten Gesellschaftsverbindlichkeit aus Gesellschaftsmitteln ganz oder teilweise unter Herbeiführung oder Vertiefung einer bereits bestehenden Überschuldung erfolgt ist (Ergänzung zu BGHZ 60, 324 ff. [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70] = NJW 79, 1036).

    Soweit aus BGHZ 60, 324, 331 [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70] etwas Abweichendes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89
    Wenn die von den Beklagten für den Bankkredit gestellten Bürgschaften somit, wie zu unterstellen ist, verlorenes Eigenkapital der GmbH ersetzten, so hat die Gesellschaft, wenn sie die Verbindlichkeit gegenüber der Bank zu Lasten des Stammkapitals oder unter Vertiefung einer bereits bestehenden Überschuldung ganz oder teilweise zurückführt, gegen den Gesellschafter, der sich für diese Verbindlichkeit verbürgt hat, einen sofort fälligen Anspruch auf Erstattung der aus Gesellschaftsmitteln geleisteten Zahlungen entsprechend §§ 31, 32 b GmbHG (Sen.Urt. v. 19. November 1984 II ZR 84/84, WM 1985, 115 = NJW 1985, 858; v. 14. Oktober 1985 - II ZR 280/84, WM 1986, 18 = NJW 1986, 429; BGHZ 81, 252, 259 ff.), wobei der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG allerdings auf maximal die Höhe des Nennkapitals zuzüglich einer weitergehenden Überschuldung begrenzt ist (BGHZ 81, 252, 259).

    Eine anstelle der in diesem Fall notwendigen und gebotenen Eigenkapitalzufuhr von dem Gesellschafter als Fremdleistung gewährte Hilfe ist von da ab als das zu behandeln, was sie ihrer Funktion nach ist, nämlich als Eigenkapital: Der Gesellschafter hat sie der Gesellschaft auf eigene Gefahr so lange zu belassen, bis ihr Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Überschuldung wieder auf andere Weise gedeckt ist (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 335; 81, 252, 257; 90, 381, 388 f.).

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89
    Eine anstelle der in diesem Fall notwendigen und gebotenen Eigenkapitalzufuhr von dem Gesellschafter als Fremdleistung gewährte Hilfe ist von da ab als das zu behandeln, was sie ihrer Funktion nach ist, nämlich als Eigenkapital: Der Gesellschafter hat sie der Gesellschaft auf eigene Gefahr so lange zu belassen, bis ihr Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Überschuldung wieder auf andere Weise gedeckt ist (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 335; 81, 252, 257; 90, 381, 388 f.).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89
    Eine anstelle der in diesem Fall notwendigen und gebotenen Eigenkapitalzufuhr von dem Gesellschafter als Fremdleistung gewährte Hilfe ist von da ab als das zu behandeln, was sie ihrer Funktion nach ist, nämlich als Eigenkapital: Der Gesellschafter hat sie der Gesellschaft auf eigene Gefahr so lange zu belassen, bis ihr Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Überschuldung wieder auf andere Weise gedeckt ist (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 335; 81, 252, 257; 90, 381, 388 f.).
  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 84/84

    Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbindlichkeiten einer GmbH

    Auszug aus BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89
    Wenn die von den Beklagten für den Bankkredit gestellten Bürgschaften somit, wie zu unterstellen ist, verlorenes Eigenkapital der GmbH ersetzten, so hat die Gesellschaft, wenn sie die Verbindlichkeit gegenüber der Bank zu Lasten des Stammkapitals oder unter Vertiefung einer bereits bestehenden Überschuldung ganz oder teilweise zurückführt, gegen den Gesellschafter, der sich für diese Verbindlichkeit verbürgt hat, einen sofort fälligen Anspruch auf Erstattung der aus Gesellschaftsmitteln geleisteten Zahlungen entsprechend §§ 31, 32 b GmbHG (Sen.Urt. v. 19. November 1984 II ZR 84/84, WM 1985, 115 = NJW 1985, 858; v. 14. Oktober 1985 - II ZR 280/84, WM 1986, 18 = NJW 1986, 429; BGHZ 81, 252, 259 ff.), wobei der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG allerdings auf maximal die Höhe des Nennkapitals zuzüglich einer weitergehenden Überschuldung begrenzt ist (BGHZ 81, 252, 259).
  • BGH, 14.10.1985 - II ZR 280/84

    Rückgewähr von Sicherheiten für ein kapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89
    Wenn die von den Beklagten für den Bankkredit gestellten Bürgschaften somit, wie zu unterstellen ist, verlorenes Eigenkapital der GmbH ersetzten, so hat die Gesellschaft, wenn sie die Verbindlichkeit gegenüber der Bank zu Lasten des Stammkapitals oder unter Vertiefung einer bereits bestehenden Überschuldung ganz oder teilweise zurückführt, gegen den Gesellschafter, der sich für diese Verbindlichkeit verbürgt hat, einen sofort fälligen Anspruch auf Erstattung der aus Gesellschaftsmitteln geleisteten Zahlungen entsprechend §§ 31, 32 b GmbHG (Sen.Urt. v. 19. November 1984 II ZR 84/84, WM 1985, 115 = NJW 1985, 858; v. 14. Oktober 1985 - II ZR 280/84, WM 1986, 18 = NJW 1986, 429; BGHZ 81, 252, 259 ff.), wobei der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG allerdings auf maximal die Höhe des Nennkapitals zuzüglich einer weitergehenden Überschuldung begrenzt ist (BGHZ 81, 252, 259).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

    Auszug aus BGH, 05.02.1990 - II ZR 114/89
    Eine anstelle der in diesem Fall notwendigen und gebotenen Eigenkapitalzufuhr von dem Gesellschafter als Fremdleistung gewährte Hilfe ist von da ab als das zu behandeln, was sie ihrer Funktion nach ist, nämlich als Eigenkapital: Der Gesellschafter hat sie der Gesellschaft auf eigene Gefahr so lange zu belassen, bis ihr Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Überschuldung wieder auf andere Weise gedeckt ist (vgl. BGHZ 75, 334, 337; 76, 326, 335; 81, 252, 257; 90, 381, 388 f.).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Der Senat hat jedoch damals ausdrücklich offengelassen, ob das Haftungsrisiko der Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 GmbHG in den Überschuldungsfällen im Interesse der Vermeidung einer nicht mehr kalkulierbaren Haftungsausweitung zu beschränken sei (Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451, 453).

    Dieser Ausgangspunkt ist allgemein als unzutreffend erkannt worden (vgl. u.a. BGHZ 60, 324, 331; Urt. v. 5. Februar 1990, aaO S. 453).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Nach Sinn und Zweck der Kapitalerhaltungsregeln gilt dieses Auszahlungsverbot erst recht, wenn eine Leistung an die Gesellschafter zur bilanziellen Überschuldung führt oder eine bilanzielle Überschuldung vergrößert (Senat, BGHZ 60, 324, 331; Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451, 453; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 3 Rdn. 18).
  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

    Erforderlichkeit der Erstattung von Auszahlungen zur Gläubigerbefriedigung;

    Für eine weitergehende Beschränkung auf den Stammeinlagebetrag des jeweiligen Mitgesellschafters (hier 70.000,00 DM) in Parallele zu § 24 GmbHG (so K. Schmidt, BB 1995, 529, 530 f.; derselbe Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 37 III 2 b) besteht wegen des gegenüber § 24 GmbHG ungleich höheren Fehlbetrags in den von § 31 Abs. 3 GmbHG miterfaßten Überschuldungsfällen (dazu Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451) kein Anlaß (Ulmer, Festschrift 100 Jahre GmbHG, S. 363, 372; offengelassen im Sen.Urt. v. 25. Februar 2002 aaO).
  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 285/03

    Zeitliche Geltung der Begrenzung der Eigenkapitalersatzregeln; Maßgeblicher

    Erbringt die GmbH an einen ihrer Gesellschafter eine Leistung, die gegen die Eigenkapitalersatzregeln verstößt, haftet nicht nur dieser Gesellschafter, sondern es haften in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3 GmbHG auch die übrigen Gesellschafter auf Rückzahlung, wenn der Gesellschafter, an den die Leistung geflossen ist, zur Rückgewähr nicht in der Lage ist (Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, NJW 1990, 1730).

    Der Höhe nach ist die Haftung aus § 31 Abs. 3 GmbHG auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. September 2003 (II ZR 229/02, WM 2003, 2238 unter II. 2. a = ZIP 2003, 2068; s. auch Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, NJW 1990, 1730, 1732 und BGHZ 150, 61, 65 f.) ausgeführt hat.

  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

    Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem

    a) Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, daß die fortgeführten Buchwerte in der Bilanz einer GmbH nur für unmittelbar gegen § 30 GmbHG verstoßende Auszahlungen an einen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen (vgl. BGHZ 109, 334, 337 m.w.N.) sowie für die Dauer und den Umfang der Rückzahlungssperre nach den von dem erkennenden Senat entwickelten Eigenkapitalersatzregeln (vgl. BGHZ 76, 320, 335; 81, 365, 367; Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451 f.) maßgebend sind, dagegen für die Voraussetzungen der Kapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung sowohl nach den im vorliegenden Fall mangels Konkurses der Beklagten nicht einschlägigen §§ 32 a, b GmbHG als auch nach den auch außerhalb eines Konkurses eingreifenden Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog) andere Kriterien gelten.
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 24/90

    Anschaffungskosten bei kapitalersetzendem Darlehen

    Die Veranlassung der weiteren Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis setzt danach zunächst die Möglichkeit voraus, den Darlehensbetrag zurückzuerlangen (vgl. BGH-Urteile vom 27. November 1989 II ZR 43/89, Betriebs-Berater - BB - 1990, 164; vom 5. Februar 1990 II ZR 114/89, Der Betrieb - DB - 1990, 926; vom 24. September 1990 II ZR 174/89, DB 1990, 2365).
  • OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05

    Insolvenzverwalterklage aus eigenkapitalersetzender Leistung des

    § 30 GmbHG verbietet es den Geschäftsführern, Aktivvermögen der Gesellschaft an Gesellschafter weg zu geben, wenn und so weit dadurch eine Unterdeckung herbeigeführt oder noch vertieft oder gar eine Überschuldung herbeigeführt oder vertieft wird (BGH NJW 1990, 1730).
  • BGH, 10.12.2001 - II ZR 30/00

    Anwendung der Regeln über die Eigenkapitalerhaltung auf Zuwendungen an die

    Insofern handelt es sich hier um einen bilanzneutralen Passiventausch, der nicht, wie für § 30 GmbHG in der Regel erforderlich (vgl. BGHZ 31, 276 und st. Rspr.) eine Unterbilanz oder Überschuldung (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451) herbeiführte oder vertiefte und den einheitlichen Vorgang abbildet, daß die Beklagte durch ihren Vergleich mit der DR es der Schuldnerin ermöglichte, das Grundstück gegen dessen Belastung mit der Grundschuld zu behalten.
  • OLG München, 22.01.2014 - 3 U 798/13

    Keine Eigentumsverletzung durch Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einer

    Der Rückgewähranspruch richtete sich auf den zur Wiederherstellung der Stammkapitalziffer erforderlichen Betrag, deckte also eine Unterbilanz nebst einer Überschuldung ab (vgl. BGH NJW 1990, 1730, 1731 f.).

    Dabei richtete sich der Rückgewähranspruch auf den zur Wiederherstellung der Stammkapitalziffer erforderlichen Betrag, deckte also eine Unterbilanz nebst einer Überschuldung ab (vgl. BGH NJW 1990, 1730, 1731 f.).

  • OLG Köln, 31.03.2011 - 18 U 171/10

    Keine verdeckte Sacheinlage bei vereinbarungsgemäßer Verwendung einer

    Nach diesen Regeln besteht eine Haftung gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG analog bei der Rückerstattung kapitalersetzender Gesellschafterleistungen (BGH NJW 1990, 1730, 1731).
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 110/91

    Anfechtung von Rechtshandlungen nach Konkurseröffnung - Haftung für eine

  • FG München, 01.03.2011 - 13 K 1934/08

    Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung beim beherrschenden Gesellschafter

  • OLG Köln, 04.02.1994 - 19 U 68/93

    Eigenkapitalersetzende Leistung durch Hingabe einer Sicherungsgrundschuld

  • OLG Hamm, 29.03.1999 - 8 U 28/96

    Erstattungspflichten von GmbH-Gesellschaftern nach den Rechtsprechungsgrundsätzen

  • OLG Frankfurt, 23.06.1992 - 5 U 69/90

    Eigenkapitalersetzende Hingabe von Darlehen durch einen Gesellschafter

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