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BGH, 25.09.1961 - II ZR 121/59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs aus einer Haftpflichtversicherung - Anforderungen an den Ausschluss der Versicherungsleistung
Wird zitiert von ...
- BGH, 03.05.2000 - IV ZR 172/99
Risikoausschluß in der Haftpflichtversicherung
Der Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschädigte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen ist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablagefläche, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, wo der Versicherungsnehmer Stahlfensterrahmen in einen Neubau einbauen sollte, diese auf dem Flachdach abgesetzt und dabei die empfindliche Dachhaut beschädigt hatte, den Risikoausschluß des § 4 I 6 b AHB eingreifen lassen (Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).