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   BGH, 21.02.1974 - II ZR 123/72   

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BGH, 21.02.1974 - II ZR 123/72 (https://dejure.org/1974,1170)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1974 - II ZR 123/72 (https://dejure.org/1974,1170)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1974 - II ZR 123/72 (https://dejure.org/1974,1170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rheinschifffahrtsgericht - Gerichtskostenfreiheit - Prozeßgebühr - Vorschußleistung - Mündliche Verhandlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 62, 174
  • NJW 1974, 1287
  • MDR 1974, 915
  • VersR 1974, 692
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 18.02.1932 - VI 512/31

    Wie ist zu verfahren, wenn für den zunächst beschränkten Berufungsantrag die

    Auszug aus BGH, 21.02.1974 - II ZR 123/72
    Der Kläger ist jedoch auch ohne Vorauszahlung zur Verhandlung zur Sache zuzulassen, wenn auf Antrag des Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist (Abweichung von RGZ 135, 224, 227f).

    Hieraus wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend der Gegenschluß gezogen, das Gericht sei durch diese Vorschrift nicht gehindert, dem Verfahren auch ohne Vorschußzahlung Fortgang zu geben, wenn die beklagte Partei dies beantrage (RGZ 135, 224, 228; weitere Nachw. u. a. bei Markl, GKG § 111 Anm. 13).

  • OLG Karlsruhe, 04.02.1960 - 7 W 5/60
    Auszug aus BGH, 21.02.1974 - II ZR 123/72
    § 276 ZPO hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung (a. A. OLG Frankfurt MDR 1960, 508 für den Fall der Verweisung vom Arbeits- an das ordentliche Gericht); aus Sinn und Zweck der in dieser Vorschrift bestimmten einheitlichen kostenrechtlichen Behandlung des Verfahrens vor dem unzuständigen und dem zuständigen Gericht läßt sich nicht herleiten, eine Partei, die zunächst beim unzuständigen Gericht geklagt und dann den Verweisungsantrag gestellt hat, solle daraus den Vorteil ziehen, von Vorauszahlungen befreit zu sein, die zu leisten gewesen wären, wenn sie ihre Klage sogleich beim zuständigen Gericht eingereicht hätte.
  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Nach allgemeiner Auffassung kann ein Gericht weitere Handlungen nicht mehr von der Vorschusszahlung abhängig machen, wenn es die Klage oder - wie im vorliegenden Fall - die Klageerweiterung zugestellt oder einen Termin bestimmt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 12 Rn. 10 und 16; Meyer, GKG, 7. Aufl. 2005, § 12 Rn. 8; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 1. Aufl. 2007, § 12 Rn. 10; für die Klageerhebung: BGHZ 62, 174 ).
  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

    Die Zustellung ist unabhängig von der endgültigen Streitwertfestsetzung wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.1974, Az. II ZR 123/72, Rz. 11; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 12 GKG Rz. 10).
  • OLG Frankfurt, 08.05.2013 - 4 EntV 18/12

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer: angemessener Zeitraum für die

    Hat das Gericht die Klage zugestellt, so wird allerdings von der wohl h.M. vertreten, dass es trotz der Möglichkeit der nachträglichen Anforderung eines Vorschusses die Bestimmung eines Verhandlungstermins nicht mehr von einer Zahlung abhängig machen darf (BVerfG, Beschluss v. 30.07.2009, 1 BvR 2662/06, Rn. 26; BGH, Urt. v. 21.02.1974, II ZR 123/72, Rn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 42. A. 2012, § 12 Rn.10, Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 12 Rn. 9).
  • OLG Dresden, 19.02.2003 - 6 W 73/03

    Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage

    Etwas anderes gilt aber, wenn in dem zunächst angegangenen anderen Rechtsweg gar kein Vorschuss zu erheben war (OLG Brandenburg, a. a. O., Seite 292; BGHZ 62, 174, 177).
  • OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87

    Anspruch auf eine gerichtliche Terminaufhebung nur bei Vorliegen eines

    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auf Antrag der beklagten Partei Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist (BGHZ 62, 174/177 ff.).
  • OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 170/12
    Sinn dieser Regelung ist es, dass die Partei durch die Verweisung weder besser noch schlechter stehen soll, als wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, von Anfang an mit der Sache befasst gewesen wäre (BGHZ 62, 174, 177; OLG Nürnberg RP 1956, 297).
  • OLG Rostock, 26.06.2003 - 7 U 152/02

    Verfahrensrecht - Kann Klageerweiterung noch zurückgewiesen werden?

    Ist jedoch die Klagerweiterung trotz Nichtzahlung des entsprechenden Vorschusses einmal zugestellt worden, ist eine Zurückweisung der Erweiterung nicht mehr möglich (vgl. BGHZ 62, S. 174, 178; Hartmann, KostenG, 32. Aufl. 2003, § 65 GKG Rn. 16).
  • OLG Jena, 12.12.2007 - 5 W 455/07
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 62, 174 ).
  • OLG Brandenburg, 17.02.1998 - 7 W 49/97

    Beschwerde gegen die gerichtliche Abhängigmachung der Zustellung eines

    In diesem Falle kann das Gericht, an das verwiesen wurde, selbst dann seine weiteren Handlungen von einer Vorschußzahlung abhängig machen, wenn vor dem verweisenden Gericht bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hatte (BGHZ 62, 174, 177).
  • AG Elmshorn, 25.09.2009 - 51 C 97/09

    Festsetzung des Kostenstreitwertes bei einer Unterhaltsklage bzw. bei einem

    Eine Partei, die zunächst vor einem unzuständigen Gericht geklagt hat, soll keinen Vorteil daraus ziehen, dass sie dort von der Zahlungspflicht befreit war (mit gleichem Ergebnis jedoch unter Bezug auf die älteren Vorschriften des § 111 GKG a.F. BGHZ 62, 174-179 und des § 65 GKG a.F. OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 291-292).
  • OLG Celle, 23.05.1985 - 5 W 28/85
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