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   BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82   

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https://dejure.org/1982,1739
BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82 (https://dejure.org/1982,1739)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1982 - II ZR 13/82 (https://dejure.org/1982,1739)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82 (https://dejure.org/1982,1739)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nießbrauch an Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück - Umgestaltung einer Großwohnung durch Nießbraucher in Kleinwohnungen - Umgestaltung als vernünftige Verwaltungsmaßnahme - Möglichkeit besserer und ertragreicherer Vermietung - Wesentliche Veränderung unter ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nießbrauch an Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück; Umgestaltung einer Großwohnung durch Nießbraucher in Kleinwohnungen; Umgestaltung als vernünftige Verwaltungsmaßnahme; Möglichkeit besserer und ertragreicherer Vermietung; Wesentliche Veränderung unter Eingriff in ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 932
  • MDR 1983, 560
  • WM 1983, 314
  • Rpfleger 1983, 101
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1953 - V ZR 58/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82
    Dazu können auch bauliche Veränderungen an einem gemeinsamen Hausgrundstück gehören (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2; Urt. v. 17.9.54 - V ZR 35/54, LM BGB § 1004 Nr. 14).

    Der Revision ist deshalb zuzugeben, daß die Vorschrift des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Begehren der Beklagten auf Umgestaltung der sogenannten Hauseigentümerwohnung entgegenstehen würde, wenn in dieser Maßnahme eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Anwesens zu sehen sein sollte oder anders ausgedrückt, wenn dadurch dessen Zweckbestimmung oder dessen Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würden (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2).

    Richtig ist die Ansicht, daß eine Verwaltungsmaßnahme nach § 745 Abs. 2 BGB in aller Regel unzulässig ist, wenn sie einzelne Teilnehmer, insbesondere finanziell, unangemessen belastet (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82
    Dazu können auch bauliche Veränderungen an einem gemeinsamen Hausgrundstück gehören (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2; Urt. v. 17.9.54 - V ZR 35/54, LM BGB § 1004 Nr. 14).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    a) Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82 - NJW 1983, 932 unter II 4 d; KG OLGE 30, 184).
  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    So ist auch beim Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, weshalb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des belasteten Miteigentümers bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW 1983, 932).
  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Eine wesentliche Veränderung liegt nur dann vor, wenn durch die Widmung die Zweckbestimmung des Grundstücks oder dessen Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würde (vgl. Sen.Urt. v. 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82, WM 1983, 314, 315).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 107/90

    Ansprüche der Miteigentümer an einer Wegeparzelle; Bewilligung einer

    Eine solche Veränderung läge nur dann vor, wenn die Zweckbestimmung der Wegeparzelle oder ihre Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würden (vgl. SenUrt. BGHZ 101, 24, 28 und v. 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82, WM 1983, 314, 315).
  • OLG München, 14.06.2002 - 21 U 5100/01

    Einbau einer Zentralheizung in Gemeinschaftseigentum

    Entsprechendes gilt für die von der Klägerin ferner zitierte Entscheidung des BGH NJW 1983, 932.
  • OLG Hamburg, 29.11.1989 - 2 W 91/88

    Errichtung von Garagen auf einer einem Erbbaurecht unterliegenden Fläche

    b) Wesentliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Gegenstandes liegen nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten allgemeinen Grundsatz dann vor, wenn die Zwecksbestimmung oder die Gestalt des Gegenstandes in einschneidender Weise geändert werden (BGH, NJW 1955, 1427 = LM § 745 BGB Nr. 2; NJW 1983, 932; MDR 1987, 1001 ).

    Das hat der Bundesgerichtshof z.B. verneint bei der Umwandlung einer größeren Wohnung in drei kleinere mit nicht unbedeutendem Eingriff in die bauliche Substanz und anschließender besserer Vermietbarkeit (NJW 1983, 932; ähnlich OLG Düsseldorf, MDR 1970, 416).

  • LG Bonn, 07.06.2017 - 1 O 322/16

    Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss i.R.e.

    Der Nießbraucher ist nicht befugt, ein Gebäude grundlegend umzubauen, z. B. aufzustocken oder eine große Wohnung in drei kleinere Einheiten zu unterteilen, wenn dies mit einem nicht nur unbedeutenden Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist (BGH NJW 1983, 932).
  • OLG Schleswig, 01.03.2001 - 2 W 179/00

    Sondernutzung in Eigentumnswohnanlage - zustimmungsfreier Umfang - "gärtnerische

    Eine wesentliche Änderung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Zweckbestimmung oder die Gestalt eines Anwesens in einschneidender Weise geändert werden (vgl. BGH NJW 1983, 932, 933).
  • OLG München, 12.07.2006 - 15 U 4749/04
    Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall; dass die Umgestaltung einer größeren Wohnung in drei kleinere in einem Anwesen mit 15 Wohnungen nicht eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes im Sinne des, § 745 III 1 BGB darstellt ( BGH NJW 1983, 932 [BGH 20.12.1982 - II ZR 13/82] ), ist nicht vergleichbar, da nur eine Anpassung der großen Wohnung an die übrigen kleineren Wohnungen vorgenommen wurde und keine wesentlichen Eingriffe in Gestaltung und Nutzung des Anwesens erfolgt sind.
  • OLG Celle, 02.06.1995 - 4 W 55/95

    Nutzungsentschädigung eines Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens und der

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn durch die von dem Anragsteller vorgenommene Maßnahme die Zweckbestimmung des Grundtücks oder dessen Gestalt in einschneidender Weise geändert woren wäre (BGH NJW 1987, 3177 [BGH 04.05.1987 - II ZR 211/86] ; BGH NJW 1983, 932).
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