Rechtsprechung
BGH, 12.07.1982 - II ZR 130/81 |
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- Wolters Kluwer
Kündigung der einem Teilhaber übertragenen Verwaltung gemeinschaftlichen Grundbesitzes - Beteiligung einer Erbengemeinschaft an Grundstücksgemeinschaft - Bestellung des Testamentsvollstreckers zum Verwalter - Wegfall des allgemeinen Vertrauens - Beachtung der Grundsätze ...
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Papierfundstellen
- NJW 1983, 449
- MDR 1983, 31
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.03.1961 - II ZR 190/59
Verwaltung einer Gemeinschaft
Auszug aus BGH, 12.07.1982 - II ZR 130/81
Ist allerdings die Verwaltung keinem Dritten, sondern einem der Teilhaber übertragen, so genügt, wenn ihm die anderen Teilhaber die Verwaltung aus wichtigem Grunde entziehen wollen, deren, gegebenenfalls auf einem Mehrheitsbeschluß dieser Teilhaber beruhende, Kündigung (vgl. BGHZ 34, 367, 371).So wie dieser gehindert ist, in einem solchen Falle sein Stimmrecht auszuüben (BGHZ 34, 367, 371), muß das auch für den zum Verwalter gemeinschaftlichen Grundbesitzes bestellten Testamentsvollstrecker gelten, der eine zu der Gemeinschaft gehörende Erbengemeinschaft vertritt, damit deren Stimmrecht ausübt, und dem aus wichtigem Grunde gekündigt werden soll.
- BGH, 06.07.1981 - II ZR 205/80
Kündigung eines Verwaltervertrages - Zerwürfnis der Vertragsparteien als …
Auszug aus BGH, 12.07.1982 - II ZR 130/81
Deshalb genügt der Wegfall des allgemeinen Vertrauens zwischen den Teilhabern grundsätzlich nicht, die einem von ihnen übertragene Verwaltung aus wichtigem Grunde zu kündigen (vgl. auch Senatsurt. v. 6. Juli 1981 - II ZR 205/80, WM 1981, 1136 f.).
- BGH, 05.12.1994 - II ZR 268/93
Vorzeitige Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft
Gamm BGB, 12. Aufl., § 749 RdNr. 6; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 749 RdNr. 9; Münch.Komm/K. Schmidt, BGB, 2. Aufl. § 749 RdNr. 11, 13; Staudinger/Huber, BGB, 12. Aufl., § 749 RdNr. 77 f.; ferner zur Kündigung der Übertragung des Verwaltungsrechts: Sen.Urt. v. 12. Juli 1982 - II ZR 130/81, NJW 1983, 449, 450). - OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 U 580/12
Ausgestaltung von Miteigentümerrechten an einer Immobilie; Veräußerung eines …
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie aus abgetretenem Recht für diesen Zeitraum einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung seitens der Beklagten als Miteigentümerin einschließlich ergänzender Auskünfte hat, dies verschafft ihr aber nicht ein ständiges Einsichtsrecht gem. § 810 BGB in die buchmäßigen Unterlagen der Beklagten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 130/81 -, Rn. 12, juris). - BGH, 23.05.2007 - IV ZR 19/06
Auslegung einer formgebundenen Willenserklärungen
Denn die Verwaltung der Erbengemeinschaft setze anders als gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Beziehungen kein persönliches Vertrauensverhältnis der Teilhaber in der Zusammenarbeit voraus; ein wichtiger Grund sei vielmehr erst gegeben, wenn die Verwaltung nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werde (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 130/81 - NJW 1983, 449 unter IV; vom 5. Dezember 1994 - II ZR 268/93 - NJW-RR 1995, 334 unter 2).
- BGH, 24.10.1990 - XII ZR 34/89
Gemeinschaft: Verjährung des Ausgleichsanspruchs - Beschlussfassung - …
Gemäß § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes - und damit auch die Bestellung eines Verwalters (s. BGH Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 130/81 - NJW 1983, 449, 450) - den Teilhabern gemeinschaftlich zu. - OLG Dresden, 30.01.2019 - 4 U 580/12
Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens wegen unerwartet langer Dauer des …
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie aus abgetretenem Recht für diesen Zeitraum einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung seitens der Beklagten als Miteigentümerin einschließlich ergänzender Auskünfte hat, dies verschafft ihr aber nicht ein ständiges Einsichtsrecht gem. § 810 BGB in die buchmäßigen Unterlagen der Beklagten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 130/81 -, Rn. 12, juris). - KG, 09.02.2022 - 20 U 60/21
Bruchteilsgemeinschaft als parteifähiger Zusammenschluss
- AG Neuss, 26.06.2013 - 92 C 58/13
Verwalter der Heizungsbetriebsgemeinschaft kann WEG-Versammlung einberufen
Dabei hatten die Beschlussfassenden gem. § 745 Abs. 2 BGB dem Beklagten als Drittem zulässigerweise die Verwaltung übertragen (BGH NJW 1983, 449). - OLG Celle, 21.04.1999 - 9 U 279/98
Entstehen einer BGB-Gesellschaft durch Umwandlung des Bruchteilseigentums an …
Soweit eine reine Verwaltungsregelung aufgehoben werden soll, kann die Aufhebung mangels Einvernehmens oder Mehrheitsbeschlusses nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen (vgl. BGHZ 34, 367, 370 [BGH 16.03.1961 - II ZR 190/59] ; BGH NJW 1983, 449, 450;… s. ferner MünchKomm/K. Schmidt, BGB, 3. Aufl., §§ 744, 745 Rz. 14 und 29). - OLG Hamm, 17.06.2004 - 27 U 62/04
Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des zwischen einer Gemeinschaft und einer …
Vielmehr kommt eine solche Kündigung in der Regel erst dann in Betracht, wenn der Teilhaber die Verwaltung nicht ordnungsgemäß ausübt oder anhand konkreter Tatsachen zu befürchten ist, dass er von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung abweichen werde (BGH, Urteil v. 12.07.1982, II ZR 130/81, WM 1982, 1054).