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   BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64   

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https://dejure.org/1964,1867
BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64 (https://dejure.org/1964,1867)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1964 - II ZR 132/64 (https://dejure.org/1964,1867)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1964 - II ZR 132/64 (https://dejure.org/1964,1867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kenntnis des Kommittenten von der finanziellen Bedrängnis seines Einkaufkommissionärs - Zahlung des Kaufgeldes für gelieferte Ware zur Gutschrift auf das Konto des Kommissionärs - Verrechnung einer Gutschrift mit dem Debetsaldo - Handeln des Kommissionärs bei Abschluss ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 249
  • MDR 1965, 114
  • DB 1964, 1770
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Auszug aus BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
    Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung, daß zwar die Beeinträchtigung des schuldrechtlichen Anspruchs eines andern, mit dem der Dritte in keinen Vertragsbeziehungen steht, für sich allein keine Schadensersatzpflicht des Dritten wegen unerlaubter Handlung auslösen kann, daß aber bei Vorliegen besonderer Umstände das Verhalten des Dritten als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 anzusehen ist (BGHZ 12, 308, 317 ff); liegen solche besonderen Umstände vor, so wird die Sittenwidrigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schädiger in Ausübung eines formalen Rechtes gehandelt hat (RGZ 155, 55, 58).
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Auszug aus BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
    Wenn er auch formell nur in Rechtsbeziehungen zu seinem Kommissionär und nicht zu dessen Vertragspartner tritt, so kann doch die enge wirtschaftliche Beziehung, die zwischen dem Kommittenten und dem Vertragsgegner seines Kommissionärs besteht, bei der Beurteilung der Frage des redlichen Geschäftsverkehrs, wie sie sich im vorliegenden Fall bei der Prüfung des Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 826 BGB stellt, nicht außer acht gelassen werden (BGHZ 14, 313, 319).
  • BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
    Auch sonst setzt sich der Dritte dem Vorwurf des Sittenverstoßes aus, wenn er von seinem in finanzieller Bedrängnis befindlichen Schuldner Ware kauft, um den Kaufpreis mit einer eigenen Forderung zu verrechnen, obwohl er weiß, daß der Schuldner die Ware auf Kredit bezogen hat und den Kaufpreis an seinen Verkäufer voraussichtlich nicht bezahlen kann (BGH NJW 1957, 587).
  • RG, 21.12.1933 - VI 196/33

    1. Wie unterscheiden sich der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB. und der des § 826

    Auszug aus BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
    Bedingter Schädigungsvorsatz des Beklagten genügt; dieser ist gegeben, wenn er sich bewußt nicht darum gekümmert hat, ob W... seine Lieferanten trotz seiner Zahlungsschwierigkeiten bezahlen konnte, sondern in Kauf genommen hat, daß die Lieferanten ihr Geld nicht erhalten würden (RGZ 143, 48, 51).
  • RG, 05.03.1938 - II 104/37

    1. Zur Haftung der Verwaltungsträger einer Aktiengesellschaft gegenüber

    Auszug aus BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
    Unerheblich ist auch, ob der Beklagte diese Lieferanten kannte oder wußte, daß W... seinerseits den Kläger als Kommissionär eingesetzt hatte; der Schädiger braucht nicht zu wissen, wer durch seine Handlung geschädigt wird (RGZ 157, 213, 220).
  • RG, 03.05.1937 - VI 333/36

    Verstößt die Ausnützung eines rechtskräftigen Urteils nur dann gegen die guten

    Auszug aus BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
    Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung, daß zwar die Beeinträchtigung des schuldrechtlichen Anspruchs eines andern, mit dem der Dritte in keinen Vertragsbeziehungen steht, für sich allein keine Schadensersatzpflicht des Dritten wegen unerlaubter Handlung auslösen kann, daß aber bei Vorliegen besonderer Umstände das Verhalten des Dritten als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 anzusehen ist (BGHZ 12, 308, 317 ff); liegen solche besonderen Umstände vor, so wird die Sittenwidrigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schädiger in Ausübung eines formalen Rechtes gehandelt hat (RGZ 155, 55, 58).
  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 98/97

    Programmsperre; expiration date und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Allerdings kann nach einer in der Rechtsprechung (vgl. RGZ 143, 48, 56; BGHZ 101, 380, 385; BGH, Urt. v. 8.10.1964 - II ZR 132/64, NJW 1965, 249, 251) und im Schrifttum (vgl. Soergel/Hönn/Dönneweg aaO, § 826 Rdn. 54; a.A. Staudinger/Oechsler, BGB, 13. Bearb., § 826 Rdn. 94) vertretenen Auffassung die Aufrechterhaltung eines schädigenden Zustands nach Kenntniserlangung der wahren Rechtslage zur Sittenwidrigkeit führen und eine Schadensersatzforderung begründen.
  • OLG Nürnberg, 10.07.2015 - 14 U 468/07

    Delkrederehaftung einer Bank für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch

    Der wirtschaftlichen Interessenlage wird dadurch Rechnung getragen, dass der Kommissionär den Ersatz eines von seinem Vertragspartner zu vertretenden Schadens, der in der Person des Kommittenten entstanden ist, von seinem Vertragsgegner verlangen kann (Schadensliquidation im Drittinteresse; BGH NJW 1965, 249, 250).
  • BGH, 25.09.1990 - XI ZR 94/89

    Umfang des Vertragspfandrechts nach AGB-Banken an einem verdeckten Treuhandkonto

    Ein solches Festhalten an dem Vertragspfandrecht zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile würde jede billige Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Treugeber außer acht lassen und deren "bessere" Ansprüche vereiteln (vgl. BGHZ 20, 43, 50; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1964 - II ZR 132/64, NJW 1965, 249, 250; BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. § 826 Rdn. 63, 178).
  • LG München I, 04.10.2001 - 7 O 3154/01

    DVD als neue Nutzungsart

    Auf welche Weise die Beklagte die geschuldete Befreiung des Klägers von der eingegangenen Verbindlichkeit bewirken will, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BGH NJW 1965, 249/251; Staudinger-Bittner, BGB, § 257 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 6 U 33/10
    Der Freistellungsschuldner hat vielmehr die Wahl, ob er stattdessen die Freistellungsverpflichtung dadurch erfüllt, dass er unmittelbar an den Gläubiger der freizustellenden Verbindlichkeit gemäß § 267 Abs. 1 BGB zahlt oder die Schuld des Freistellungsgläubigers gemäß §§ 414 f BGB mit befreiender Wirkung für diesen übernimmt (BGH, Urteil vom 08.10.1964 II ZR 132/64, NJW 1965, S. 249, 251).
  • BGH, 11.02.1969 - VI ZR 289/67

    Nichtabnahme von 120.000 m Nylon-Nyltest-Stoff - Schadensersatz wegen

    Dazu beruft sie sich auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 8. Oktober 1964 (II ZR 132/64 - BGH LM § 383 HGB Nr. 3).
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