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   BGH, 16.01.2006 - II ZR 135/04   

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https://dejure.org/2006,506
BGH, 16.01.2006 - II ZR 135/04 (https://dejure.org/2006,506)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2006 - II ZR 135/04 (https://dejure.org/2006,506)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04 (https://dejure.org/2006,506)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 48
    Nichtigkeit kombinierter Beschlussfassung, sofern sie nicht ausnahmsweise bereits in GmbH-Satzung vorgesehen ist, auch bei Einvernehmen aller Gesellschafter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer kombinierten Beschlussfassung im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhenden ...

  • Judicialis

    GmbHG § 48

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 48
    Zulässigkeit einer kombinierten Beschlussfassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist kombinierte Ges.-Beschlussfassung wirksam?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung: Verbot einer kombinierten Beschlussfassung bei fehlender Satzungsgrundlage ? Nichtigkeit des Beschlusses auch bei Einverständnis sämtlicher Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abweichend von § 48 GmbHG kombinierte Beschlussfassung, Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Einstimmiges Einverständnis mit der Beschlussfassung, gesellschaftsvertragliche Sonderregelungen, grundsätzliches Stimmrecht, ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für wirksame "kombinierte Beschlussfassung"

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2044
  • ZIP 2006, 852
  • MDR 2006, 1301
  • MDR 2006, 706
  • DNotZ 2006, 548
  • WM 2006, 810
  • BB 2006, 1126
  • DB 2006, 1048
  • NZG 2006, 428
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.1972 - II ZR 169/69

    Rechtsfolgen der Gestattung eines Insichgeschäfts

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 135/04
    b) Ob ausnahmsweise eine Abstimmung in einem kombinierten Verfahren auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage durchgeführt werden kann, wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind, hat der Senat in einer beiläufigen Bemerkung in einer früheren Entscheidung (BGHZ 58, 115, 120; vgl. dazu die Nachw. zum Streitstand bei Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Rdn. 42) offen gelassen.
  • BGH, 01.12.1954 - II ZR 285/53

    Abtretungsgenehmigung bei GmbH

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 135/04
    Da die Beklagte sich auf die Wirksamkeit des Beschlossenen beruft, kann die Klägerin diese Nichtigkeit auf dem von ihr eingeschlagenen Weg ungeachtet des Umstandes feststellen lassen, dass das von den Gesellschaftern eingeschlagene Abstimmungsverfahren mangels der vorgesehenen Mitwirkung des Ergänzungspflegers nicht abgeschlossen ist und die nicht nur bei der schriftlichen Abstimmung (vgl. dazu BGHZ 15, 324, 329), sondern ebenso bei dem kombinierten Verfahren grundsätzlich erforderliche Beschlussfeststellung fehlt.
  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    Wird einem Gesellschafter die Möglichkeit einer solchen Einverständniserklärung nicht eingeräumt, so führt dies ebenso wie die Nichtladung zu einer Gesellschafterversammlung zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 10; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., Anh. § 47 Rn. 9; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 46; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 94 f.; MünchKommGmbHG/Wertenbruch, 3. Aufl., Anh. § 47 Rn. 45; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 65; Raiser in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 47 Rn. 43).
  • BGH, 25.10.2016 - II ZR 230/15

    Publikumskommanditgesellschaft: Befugnis einer zu Unrecht im Handelsregister

    Bei einer schriftlichen Abstimmung ist ein Beschluss grundsätzlich erst gefasst, wenn er festgestellt und den Gesellschaftern mitgeteilt ist (vgl. zur GmbH BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 - II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 8).
  • OLG München, 09.01.2019 - 7 U 1509/18

    Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bei Ladungsmangel

    Wenn man - wie das Landgericht - davon ausgeht, dass der Beschluss vom 02.05.2017/03.05.2017 aufgrund des Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 GmbHG unwirksam (so bspw. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage, München 2017, Rdnr. 36 zu § 48 GmbHG, Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, München 2016, Rdnr. 23 zu § 48 GmbHG) bzw. nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04, Rdnr. 10 für einen im nicht in der Satzung vorgesehenen Kombinationsverfahren gefassten Beschluss) und deshalb eine Bestätigung dieses Beschlusses nicht möglich gewesen sein sollte, so wäre der Tagesordnungspunkt in der Einladung vom 18.08.2017 jedoch dahingehend auszulegen, dass Beschluss gefasst werden sollte über die Genehmigung des durch die Geschäftsführung der Beklagten zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung bereits längst ausgeführten Verkaufs der Geschäftsanteile an der ... Ha, GmbH.
  • OLG Hamburg, 22.01.2016 - 11 U 287/14

    GmbH: Wirksamkeit von Beschlüssen des Minderheitengesellschafters nach Abbruch

    b) Die Beschlüsse sind nicht außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst worden (vgl. zur grundsätzlichen Nichtigkeitsfolge BGH, Urteil vom 16.01.2006, II ZR 135/04, juris Rn. 10 a.E.).
  • OLG München, 30.10.2023 - 23 U 6386/21

    COVID-Erleichterungen für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren

    Grundsätzlich ist ein Beschluss entsprechend § 241 Nr. 1 AktG nichtig, wenn er in einem gesetzlich oder statutarisch nicht zugelassenen Abstimmungsverfahren gefasst wurde (BGH NJW 2006, 2044 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2021 - 6 U 352/20
    Entgegen der Darstellung der Berufung stützt sich das Landgericht jedoch zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 01.12.1954 - II ZR 285/53-, BGHZ 15, 324), die nach wie vor Bestand hat (vgl. Urt. v. 25.10.2016 - II ZR 230/15-, NJW 2017, 1467; Urt. v. 16.01.2006 - II ZR 135/04-, ZIP 2006, 852), und der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

    Danach ist bei einer schriftlichen Abstimmung ein Beschluss grundsätzlich erst gefasst, wenn er festgestellt und den Gesellschaftern mitgeteilt ist (BGH, Urt. v. 25.10.2016 - II ZR 230/15-, NJW 2017, 1467, juris Rz. 19 unter Hinweis auf BGHZ 15, 324, 329 und ZIP 2006, 852 Rn. 8).

    In seiner Entscheidung vom 16.01.2006 (ZIP 2006, 852) wiederholt der BGH seine Auffassung, wonach bei der schriftlichen Abstimmung grundsätzlich eine Beschlussfeststellung erforderlich ist (BGH aaO, juris Rz. 8).

  • KG, 06.12.2021 - 22 W 76/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Anmeldung eines

    Auf diesem Wege können die Gesellschafter die formellen Anforderungen der Beschlussfassung erleichtern und auch Telefon- oder Videokonferenzen vorsehen ( Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Aufl. 2019, § 48 GmbHG, Rn. 41; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 48 GmbHG, Rn. 29; Seibt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 48 GmbHG, Rn. 65; Altmeppen , 10. Aufl. 2021, GmbHG § 48 Rn. 50; vgl. für das kombinierte Verfahren BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04 -, juris, Rn. 9).
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