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   BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84   

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https://dejure.org/1984,110
BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84 (https://dejure.org/1984,110)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1984 - II ZR 14/84 (https://dejure.org/1984,110)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1984 - II ZR 14/84 (https://dejure.org/1984,110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Klage auf Zahlung des Einlagebetrags einer GmbH - Auswirkung des Kapitalmangels einer GmbH auf die Vollwertigkeit von Forderungen - Kapitalersatzfunktion eines Darlehens - Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG auf kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über das kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nach der GmbH-Novelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bareinlagen, Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung, Sacheinlagen, Überschuldung, verdeckte Sacheinlage, Vollwertigkeit, Zahlungsverbot

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 370
  • NJW 1984, 1891
  • ZIP 1984, 698
  • MDR 1984, 737
  • BB 1984, 1067
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84
    Denn wenn das Darlehen des Klägers als Kapitalersatz zu betrachten gewesen wäre, hätte einem Rückgewähranspruch, auch wenn die GmbH nicht überschuldet war, der Einwand aus § 30 Abs. 1 GmbHG entgegengestanden, soweit die Darlehensvaluta verlorenes Stammkapital abdeckte (BGHZ 76, 326, 335).

    So hat der Gesetzgeber die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und namentlich das grundlegende Urteil des Senats vom 24. März 1980 (BGHZ 76, 326) bei der endgültigen Fassung der Novelle nicht mehr berücksichtigt.

    Während die auf den §§ 30, 31 GmbHG aufbauende Rechtsprechung eine Auszahlungssperre oder einen (in 5 Jahren verjährenden) Rückgewähranspruch entsprechend diesen Vorschriften auf den Nennbetrag des Stammkapitals begrenzt, auch wenn das Gesellschafterdarlehen einen darüber hinausgehenden Kapitalbedarf abdeckt (BGHZ 76, 326, 335), kennt die konkurs- und anfechtungsrechtliche Lösung der Novelle keine solche Grenze.

  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53

    Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung

    Auszug aus BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84
    Diese Vorschrift verbiete nur die einseitige Aufrechnung gegen den Einlageanspruch der Gesellschaft, nicht aber Aufrechnungsverträge unter der Voraussetzung, daß der Gegenanspruch des Gesellschafters fällig, liquide und wirtschaftlich vollwertig sei (vgl. BGHZ 15, 52, 57, 60; 42, 89, 93).

    Diese Vorschriften und der ihnen zugrundeliegende Rechtsgedanke schließen daher die wirksame Erfüllung von Bareinlageverpflichtungen durch Sacheinlagen, zu denen auch die Einbringung einer Forderung gegen die Gesellschaft zu rechnen ist, grundsätzlich aus, es sei denn, daß hierdurch die Aufbringung des Stammkapitals in keiner Weise beeinträchtigt wird und die Gesellschaft zustimmt (BGHZ 15, 52, 57, 60).

  • BGH, 13.07.1964 - II ZR 110/62

    Zusammenlegung von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84
    Diese Vorschrift verbiete nur die einseitige Aufrechnung gegen den Einlageanspruch der Gesellschaft, nicht aber Aufrechnungsverträge unter der Voraussetzung, daß der Gegenanspruch des Gesellschafters fällig, liquide und wirtschaftlich vollwertig sei (vgl. BGHZ 15, 52, 57, 60; 42, 89, 93).
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Ebenso braucht nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eingegangen zu werden, die bei der Kapitalaufbringung nur den werthaltigen Teil der Forderung berücksichtigen will (BGH-Urteile vom 26. März 1984 II ZR 14/84, BGHZ 90, 370, 373; vom 15. Januar 1990 II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 61; bestätigend Urteil vom 21. Februar 1994 II ZR 60/93, BGHZ 125, 141).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Dadurch können Zahlungsansprüche der Beklagten nach den von dem Senat entwickelten Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370, 376) in Eigenkapitalersatz umqualifiziert worden sein, mit der Folge, dass die verspäteten Zahlungen der Schuldnerin gegen § 30 GmbHG in analoger Anwendung verstießen und von der Klägerin entsprechend § 31 GmbHG zurückgefordert werden können.
  • BGH, 19.01.2016 - II ZR 61/15

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters

    Eine Unterbilanz schadet dagegen im Grundsatz nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 14/84, BGHZ 90, 370, 373 f.; Urteil vom 21. Februar 1994 - II ZR 60/93, BGHZ 125, 141, 146).
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