Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.03.1990

Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1049
BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89 (https://dejure.org/1990,1049)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1990 - II ZR 146/89 (https://dejure.org/1990,1049)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89 (https://dejure.org/1990,1049)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1049) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verschmelzungsbericht - Obliegenheit zur Berichterstattung - Aktiengesellschaften - Vorstände - Pauschaler Hinweis - Generelle Geheimhaltungsinteressen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 246, § 340a; BGB § 242
    Erläuterung und Begründung eines Verschmelzungsvertrages durch den Vorstand; Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber Anfechtungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 358
  • ZIP 1990, 1560
  • MDR 1991, 413
  • WM 1990, 2073
  • BB 1991, 17
  • DB 1990, 2587
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.1989 - II ZR 254/88

    Anforderungen an Verschmelzungsbericht; Einwand des Rechtsmißbrauchs im Rahmen

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHZ 197, 296; Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168), genügt ein solcher Bericht, in dem zur Feststellung des Unternehmenswertes und der darauf beruhenden Festsetzung des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile nur die Grundsätze erläutert werden, nach denen Unternehmenswerte und Umtauschverhältnisse ermittelt worden sind, auf keinen Fall den Anforderungen des § 340 a Satz 1 AktG.

    Der Senat hat ferner bereits klargestellt, daß eine Beschränkung der Berichterstattung, wie sie von dem Vorstand der Beklagten vorgenommen worden ist, nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Schädlichkeit der Publizität darüber hinausgehender Ausführungen bzw. auf ein generelles Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft gerechtfertigt werden kann (BGHZ 107, 305 f. [BGH 22.05.1989 - II ZR 206/88]; Urt. v. 18. Dezember 1989 aaO, S. 169).

    Wie der Senat in den bereits genannten Urteilen BGHZ 107, 296 und vom 18. Dezember 1989 (II ZR 254/88, aaO) ausgeführt hat, wird bei Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichts ein objektiv urteilender Aktionär zu dem Ergebnis gelangen, daß die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile für die Minderheitsaktionäre hat, es grundsätzlich nicht rechtfertigt, ihnen diese Informationen vorzuenthalten.

    Vielmehr genügt es, daß er mit der Klage erhebt, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der infolge dieses Vorgehens befürchteten wirtschaftlichen Nachteile an ihn wenden und ihm Zahlungsangebote unterbreiten (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1989, 169).

    Im Rahmen der Prüfung, ob eine solche Tatsache festgestellt werden kann, muß der Tatrichter allen von den Parteien zu diesem Vorwurf vorgetragenen Umständen nachgehen und sie einer umfassenden Würdigung unterziehen (vgl. Ur. v. 18. Dezember 1989, aaO).

    Der Senat hält aus den in den Urteilen vom 22. Mai 1989 (BGHZ 107, 296) und 18. Dezember 1989 (II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 170 f.) niedergelegten Gründen daran fest, daß die mit der Auslegung des Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (zum Text vgl. Lutter, Europäisches Gesellschaftsrecht, ZGR Sonderheft 1, 1979, S. 73 f.) verbundene Entscheidung, ob der Verschmelzungsbericht vom 31. März 1987 den Anforderungen des § 340 a AktG entspricht, wegen Offenkundigkeit der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes in diesem Punkt nicht die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV voraussetzt.

    Der Senat sieht aus den Gründen seines Beschlusses vom 25. September 1989 (II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388) auch keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag der Revisionserwiderung eine Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu der Frage zu einzuholen, ob einer von dem Aktionär gegen einen Hauptversammlungsbeschluß erhobenen Anfechtungsklage mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs begegnet werden kann, wenn der Verschmelzungsbeschluß unter Verletzung von § 340 a AktG und damit entgegen Art. 9 der Dritten Rechtslinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 rechtswidrig zustande gekommen ist bzw. ob einer Anfechtungsklage wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Dritten Rechtslinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 auch dann mit dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs begegnet werden kann, wenn es um die bloße Behauptung einer inneren Tatsache geht, nämlich um die angebliche Absicht oder Erwartungshaltung des Anfechtungsklägers, und um die Frage, ob das Institut des Rechtsmißbrauchs immanenter Bestandteil aller Rechtsordnungen der Europäischen Gemeinschaft ist.

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Der Senat hat ferner bereits klargestellt, daß eine Beschränkung der Berichterstattung, wie sie von dem Vorstand der Beklagten vorgenommen worden ist, nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Schädlichkeit der Publizität darüber hinausgehender Ausführungen bzw. auf ein generelles Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft gerechtfertigt werden kann (BGHZ 107, 305 f. [BGH 22.05.1989 - II ZR 206/88]; Urt. v. 18. Dezember 1989 aaO, S. 169).

    Wie der Senat in den bereits genannten Urteilen BGHZ 107, 296 und vom 18. Dezember 1989 (II ZR 254/88, aaO) ausgeführt hat, wird bei Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichts ein objektiv urteilender Aktionär zu dem Ergebnis gelangen, daß die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile für die Minderheitsaktionäre hat, es grundsätzlich nicht rechtfertigt, ihnen diese Informationen vorzuenthalten.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1989 (BGHZ 107, 296) ausgesprochen hat, kann die Erhebung einer Anfechtungsklage i.S. des § 246 AktG dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Kläger damit das Ziel verfolgt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann.

    Der Senat hält aus den in den Urteilen vom 22. Mai 1989 (BGHZ 107, 296) und 18. Dezember 1989 (II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 170 f.) niedergelegten Gründen daran fest, daß die mit der Auslegung des Art. 9 der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 (zum Text vgl. Lutter, Europäisches Gesellschaftsrecht, ZGR Sonderheft 1, 1979, S. 73 f.) verbundene Entscheidung, ob der Verschmelzungsbericht vom 31. März 1987 den Anforderungen des § 340 a AktG entspricht, wegen Offenkundigkeit der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes in diesem Punkt nicht die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV voraussetzt.

  • RG, 05.03.1935 - III B 3/35

    Kann der Nebenintervenient die Berufung beschränken, wenn die Hauptpartei zwar im

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Diese Wirkung bleibt solange bestehen, solange sich nicht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, daß sie die Prozeßhandlung nicht gegen sich gelten lassen möchte (vgl. BGH, Urt. RGZ 147, 125, 127; Thomas/Putzo, ZPO, 15 Aufl., § 67 Anm. 2; 3 b).

    Steht der Widerspruch i.S. des § 67 Halbs. 2 ZPO nicht positiv fest, ist die Prozeßhandlung des Streithelfers im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Urt. v. 28. März 1985 - VII ZR 317/84, LM § 67 ZPO Nr. 11; RGZ 147, 125, 127; Rosenberg/Schwab, ZPR, 14 Aufl. § 47 IV 3 c, S. 267; Thomas/Putzo, aaO).

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 254/88

    Verfassungsmäßigkeit - Aktiengesetz - Verschmelzung - Anfechtung von

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Der Senat sieht aus den Gründen seines Beschlusses vom 25. September 1989 (II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388) auch keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag der Revisionserwiderung eine Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu der Frage zu einzuholen, ob einer von dem Aktionär gegen einen Hauptversammlungsbeschluß erhobenen Anfechtungsklage mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs begegnet werden kann, wenn der Verschmelzungsbeschluß unter Verletzung von § 340 a AktG und damit entgegen Art. 9 der Dritten Rechtslinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 rechtswidrig zustande gekommen ist bzw. ob einer Anfechtungsklage wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Dritten Rechtslinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1978 auch dann mit dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs begegnet werden kann, wenn es um die bloße Behauptung einer inneren Tatsache geht, nämlich um die angebliche Absicht oder Erwartungshaltung des Anfechtungsklägers, und um die Frage, ob das Institut des Rechtsmißbrauchs immanenter Bestandteil aller Rechtsordnungen der Europäischen Gemeinschaft ist.
  • BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89

    Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und Anspruch auf den

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat den Senatsbeschluß als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. November 1989 - 1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87

    Konkursantragspflicht des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 3. März 1988, veröffentlicht in ZIP 1988, 771).
  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Steht der Widerspruch i.S. des § 67 Halbs. 2 ZPO nicht positiv fest, ist die Prozeßhandlung des Streithelfers im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Urt. v. 28. März 1985 - VII ZR 317/84, LM § 67 ZPO Nr. 11; RGZ 147, 125, 127; Rosenberg/Schwab, ZPR, 14 Aufl. § 47 IV 3 c, S. 267; Thomas/Putzo, aaO).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.1989 - 15 U 76/88
    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89
    Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Hauptversammlungsbeschluß für nichtig erklärt (Urt. v. 30. Juni 1989, veröffentlicht in ZIP 1989, 988).
  • BGH, 14.07.2016 - V ZR 258/15

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Nichtberücksichtigung von neuem

    bb) Richtig ist auch der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Vorbringen eines Streithelfers nach § 67 Halbs. 2 ZPO wie das der von ihm unterstützten Hauptpartei wirkt, solange sich nicht aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die Prozesshandlung des Streithelfers nicht gegen sich gelten lassen möchte (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361).
  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Um diesem Schutzbedürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, daß es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562).
  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 1321/20

    Voraussetzungen der Tierhalterhaftung; Widerspruch der Hauptpartei gegen den

    Er kann nicht unstreitig stellen, was diese bestreitet, und nicht bestreiten, was diese erkennbar unstreitig stellen will (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, juris Rn. 21 f.; BeckOK ZPO/Dressler, § 67 Rn. 17 [Stand: 1. März 2022]; Cepl/Voß/Thomas, ZPO, 2. Aufl., § 67 Rn. 12, jeweils mwN).

    Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es reicht, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei zweifelsfrei ergibt, dass sie die Erklärung des Nebenintervenienten nicht gegen sich geltend lassen möchte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21, VersR 2022, 396 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, juris Rn. 21).

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358 unter III 3; vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 unter 2; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vgl. ferner Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, aaO).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 190/13

    Internationaler Straßengüterverkehr: Haftungsbefreiung für den Frachtführer bei

    Da die Beklagte dem späteren Vorbringen ihrer Streithelferin nicht ausdrücklich widersprochen hat, steht der Widerspruch im Sinne des § 67 Halbs. 2 ZPO nicht positiv fest, so dass die im Vortrag zum Unfallgeschehen liegende Prozesshandlung der Streithelferin wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung

    Nach gefestigter Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 107, 296 ff., 311, 31 = NJW 89, 2689, 2692; BGH ZIP 90, 1560, 1563; BGH DB 92, 1567, 1568; BGH WM 1992, 1184 f.) kann die Erhebung einer Anfechtungsklage i.S.d. § 246 AktG dann rechtsmissbräuchlich - und damit unbegründet - sein, wenn der Kläger damit das Ziel verfolgt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann.
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Um diesem Schutzbedürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, dass es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562).
  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 249/90

    Einwand individuellen Rechtsmißbrauchs gegenüber Anfechtungsklage bei

    Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senates zugrunde, nach der einem Kläger, der eine Anfechtungsklage von vornherein mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann (Sen.Urt. BGHZ 107, 296, 308 f., Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171 f. - WM 1990, 140, 144; Urt.v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1563= WM 1990, 2073, 2076; Beschl. v. 25. September 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388 f. - WM 1989, 1765 f.; v. 2. Juli 1990 - II ZB 1/90, ZIP 1990, 985, 989 f. WM 1990, 1372, 1377 f.).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2001 - 20 U 91/99

    Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage - Veranlassung durch Nichtaktionär -

    Neben den Fällen, in denen der Kläger von sich aus aktiv wird und Forderungen für einen Klageverzicht stellt, reicht es dabei aus, wenn er darauf spekuliert, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der befürchteten Nachteile selbst an ihn wenden und von sich aus versuchen, den Verzicht auf die Weiterverfolgung der Klage zu erkaufen (BGH AG 1991, 102 ff, 104; BGH AG 1990, 259).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01
    Der Einwand kann begründet sein, wenn der Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.; BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104), oder wenn er sich erst im Laufe des Verfahrens entschließt, den Anfechtungsprozess mit dieser Zielrichtung zu betreiben (vgl. BGH NJW 1992, 569, 570 f.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob er beabsichtigt, mit einem Zahlungsverlangen an die Gesellschaft heranzutreten, oder ob er in der Erwartung handelt, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der infolge seines Vorgehens befürchteten Nachteile von sich aus an ihn wenden und ihm Zahlungsangebote unterbreiten (vgl. BGH AG 1990, 259, 262; BGH AG 1991, 102, 104).

  • BGH, 21.07.2015 - II ZR 177/14

    Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem zweifelsfreien Widerspruch der

  • OLG Frankfurt, 22.03.2007 - 12 U 77/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen wegen Verletzung des

  • OLG München, 06.02.1991 - 7 U 4355/90

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses; Rechtmäßigkeit einer Ermächtigung

  • LG Düsseldorf, 20.10.2005 - 32 O 113/05

    Kein "kaltes Delisting" durch Verschmelzung einer börsennotierten AG auf nicht

  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2004 - 5 O 71/04

    Anforderungen an das Barabfindungsangebot für Minderheitsaktionäre bei einem

  • OLG Köln, 12.01.1999 - 3 U 28/98

    Prozeßhandlung des Versicherers als Streithelfer des Schädigers

  • OLG München, 11.08.1993 - 7 U 2529/93

    Ermächtigung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zur Ausgabe von

  • OLG München, 02.03.2011 - 28 U 4209/10

    Nebenintervention: Wirksamkeit eines Beitritts bei beiden Parteien

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 69/92

    Rechtsmißbräuchliche Aktionärsklage

  • KG, 22.08.2001 - 23 U 6712/99

    Aktienrechtliche Unzulässigkeit einer durch Mehrheitsbeschluß bewilligten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 8 Sa 468/09

    Konkurrentenklage - Anforderungsprofil - Professorenstelle - Medizinmanagement

  • OLG Frankfurt, 19.02.1991 - 5 U 5/86
  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • OLG München, 03.12.1997 - 7 U 1849/97

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung bei rechtswidriger

  • LG Regensburg, 25.11.2003 - 4 OH 87/01

    Verfahrensrecht - Antragsrecht des Streithelfers gemäß § 494a ZPO

  • LG Mainz, 19.12.2000 - 10 HKO 143/99
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1990 - II ZR 146/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,14126
BGH, 07.03.1990 - II ZR 146/89 (https://dejure.org/1990,14126)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1990 - II ZR 146/89 (https://dejure.org/1990,14126)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1990 - II ZR 146/89 (https://dejure.org/1990,14126)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,14126) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Befangenheit eines Richters - Teilnahme an einer Veranstaltung mittels Freikarte als Befangenheitsgrund

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht