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   BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99   

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https://dejure.org/2001,322
BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99 (https://dejure.org/2001,322)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2001 - II ZR 148/99 (https://dejure.org/2001,322)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2001 - II ZR 148/99 (https://dejure.org/2001,322)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 374
  • NJW 2001, 1352
  • ZIP 2001, 567
  • MDR 2001, 701
  • DNotZ 2001, 811
  • WM 2001, 683
  • BB 2001, 692
  • BB 2001, 694
  • DB 2001, 645
  • Rpfleger 2001, 306
  • JR 2001, 466
  • NZG 2001, 359 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99
    Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der Senatsentscheidung vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).

    Diese tritt durch die Fortführung der Firma nach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die Firmenfortführung eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 238/03

    Produkthaftung für fehlerhafte Grillanzünder

    Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagte in ihrer Firma nicht den maßgeblichen Firmenkern der W. GmbH & Co. KG fortgeführt habe (vgl. dazu BGHZ 146, 374, 376), wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

    Auch der Verwendung einer bloßen Buchstabenfolge oder von Initialen kann im Geschäftsverkehr eine große Bedeutung zukommen (vgl. BGH 12. Februar 2001 - II ZR 148/99 - zu II der Gründe, BGHZ 146, 374) .
  • OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt im Falle des § 25 Abs. 1 HGB vielmehr die Haftungskontinuität der nach außen im Verkehr in Erscheinung tretenden, vom Wechsel des Unternehmensträgers unberührten Unternehmenskontinuität unter Verwendung der alten Geschäftsbezeichnung/Firma (vgl. BGH in NJW 2001, 1352; BGH in NJW 1996, 2866 [2867]; BGH in NJW 1992, 911 [912]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 f.; jeweils m.w.N.; Ansätze auch in BGH in NJW 1982, 1647; ferner BFH NJW 1992, 2848 (LS), der sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat.).

    Ob eine solche Unternehmenskontinuität vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs (BGH in NJW 2001, 1352 f.), dem aber die internen Rechtsverhältnisse zwischen altem und neuem Geschäftsinhaber nicht zugänglich sind und der deshalb nur auf das tatsächliche äußere Erscheinungsbild abheben kann.

    Solche Rechtsbeziehungen können sogar völlig fehlen (vgl. BGH in NJW 1992, 911 [912], auf den BGH in NJW 2001, 1352 verweist; (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 [1187]; BGHZ 22, 234 [239]).

    Insgesamt sieht der Senat so keine Veranlassung von der noch kürzlich im Grundsatz (durch BGH in NJW 2001, 1352) bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (siehe etwa OLG Düsseldorf in NJW-RR 2000, 332; OLG Hamm (15. ZS) in NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt in NJW-RR 2001, 1404 f.).

    Deshalb reicht es aus, wenn der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird, ohne dass es auf eine firmenrechtliche Zulässigkeit der alten oder neuen Firma ankäme (BGH in NJW 2001, 1352 = DB 2001, 645 = WM 2001, 683).

    Auch die in der Firma aufgenommene Änderung der Rechtsform Wechsel von einer GmbH & Co. KG zu einem Einzelkaufmann ist unerheblich (vgl. BGH in NJW 2001, 1352 ff.).

  • OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19

    Haftung des Unternehmensnachfolgers

    Diese Unternehmenskontinuität tritt nach außen in Erscheinung durch die Fortführung der Firma (BGH, ZIP 2001, 567, 568; 2004, 1103, 1104).

    Für die Sicht des maßgeblichen Verkehrs kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an (BGH, ZIP 2001, 567, 568).

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01

    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.; Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.

    Dem Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377).

  • OLG Stuttgart, 23.03.2010 - 8 W 139/10

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses bei Erwerb

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).

    Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (BGH NJW 1992, 911, NJW 2001, 1352, NJW-RR 2009, 820, NJW-RR 2010, 246 und NJW 2010, 236; je m. w. N.).

  • OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung

    BGH NJW 1987, 1633: Entscheidend sei, ob die Bezeichnung so geführt werde, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um eine vom Unternehmer gewählte Firma; BGH NJW 2001, 1352: Die unveränderte Weiterbenutzung der Geschäftsbezeichnung sei (im konkreten Fall) als Firmenfortführung gem. § 25 HGB zu werten; LG Berlin NJW-RR 1994, 609: Das Nichtvorliegen einer Firmenfortführung im eigentlichen Sinn schließe eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht grundsätzlich aus; OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 315: Fortführung der Firma des früheren Unternehmensträgers als Geschäftsbezeichnung sei ausreichend für die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB; a.A.: OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 und OLG Hamm NJW-RR 1997, 733: Eine bloße Fortführung der Geschäftsbezeichnung begründe keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB; nicht eindeutig: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 965 ("Laterna"): Es sei darauf abzustellen, dass sich die Geschäftsbezeichnung von einer "Firma" dadurch unterscheide, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweise; wenn aber die Bezeichnung objektiv geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren, gehe sie über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfalle dem Firmenrecht; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 ("Strandhotel Imperator"): Unterscheidungskriterium sei, ob die Bezeichnung nur als Etablissementbezeichnung oder auch als Fantasiefirma "denkbar" sei (dann sei § 25 Abs. 1 HGB anwendbar).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2003 - 3 Wx 108/03

    Zur Frage der Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Übernahme eines

    Dabei spielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten ist (BGH, MDR 2001, 701).
  • FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11

    Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur

    Entscheidend sei allein, dass die unter der bisherigen Geschäftsinhaberin tatsächlich geführte und von dem Erwerber, der Klin., weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitze, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetze und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sehe (Hinweis auf BGH-Urteil vom 12.02.2001 II ZR 148/99 NJW 2001, 1352).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 1501/16

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige

    Der Wegfall oder das Hinzufügen einzelner Firmenzusätze außerhalb des Kernbereichs der Firma sind für deren Fortführung unschädlich, wie z.B. das Weglassen eines Vornamens in der neuen Firmenbezeichnung (BFH, Urteil vom 21.01.1986 - VII R 179/83 -, juris), das Hinzufügen oder der Wechsel eines Rechtsformzusatzes (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO m.w.N.; BFH, Urteil vom 11.06.2012, aaO) oder sonstiger, für sich genommen neutraler Zusätze (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2001 - II ZR 148/99 -, juris sowie die weiteren Fallbeispiele bei Lieb in Münchener Kommentar, aaO, § 25 Rn. 65-67).
  • OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Gesellschaftsgründung im Hinblick auf

  • OLG Frankfurt, 03.07.2003 - 12 U 47/02

    Produkthaftung: Schadensersatzanspruch eines durch einen Grillanzünder

  • OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05

    Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma

  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 8 W 99/10

    Eintragung des handelsrechtlichen Haftungsausschlusses durch das Registergericht

  • OLG Zweibrücken, 30.01.2006 - 7 U 74/05

    Kündigung des Auftrages wegen Bauausführungsmängeln nach § 8 Nr. 3 Nr. 1 VOB/B -

  • FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05

    Abzugsbesteuerung von EU-Künstlern; Einkünfte der ausländischen Künstler für

  • FG Saarland, 11.12.2001 - 1 K 133/00

    Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern /

  • FG München, 11.12.2007 - 14 K 4045/05

    Haftung des Erwerbers eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts; Prüfung

  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

  • FG Münster, 12.03.2009 - 8 K 2496/06

    Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abgabenordnung (AO)

  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 117/04

    Zu den Voraussetzungen der Haftungserstreckung nach § 25 HGB im Rahmen eines

  • OLG Rostock, 12.12.2005 - 3 U 117/04
  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 1174/05
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 64/03

    Anforderungen an die Fortführung der Firma durch den Erwerber des

  • LG Hamburg, 30.01.2008 - 420 O 108/07

    Erwerberhaftung: Anspruch wegen Verbindlichkeiten aus einer

  • OLG Celle, 05.07.2005 - 16 U 13/05

    Streit über eine offene Forderung aus Warenlieferungen; Folgen der Abtretung von

  • VG Neustadt, 17.12.2014 - 1 K 717/14

    Haftung eines Unternehmers für Gewerbesteuerschulden seines Vorgängers

  • LG Konstanz, 09.08.2018 - 9 O 40/17

    Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten der

  • LG Frankenthal, 17.03.2005 - 2 HKO 53/02

    Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers auf Unkostenerstattung und Schadensersatz

  • LG Gießen, 10.08.2017 - 5 O 92/17
  • FG München, 28.10.2004 - 6 V 680/04

    Haftung bei Firmenübernahme

  • LG Hamburg, 03.07.2008 - 412 O 9/08

    - Hamburg-Mannheimer 11 -, AA des VV, Anrechenbarkeit der Altersversorgung,

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