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   BGH, 01.07.1985 - II ZR 155/84   

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https://dejure.org/1985,1292
BGH, 01.07.1985 - II ZR 155/84 (https://dejure.org/1985,1292)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1985 - II ZR 155/84 (https://dejure.org/1985,1292)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1985 - II ZR 155/84 (https://dejure.org/1985,1292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bank - Hereinnahme eines Wechsels - Eigenes Sicherungsrecht - Debetsaldo auf Kundenkonto - Herausgabeanspruch des Erlöses aus Dokumenteninkasso - Konkurs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgesonderte Befriedigung einer an die Einreicherbank abgetretenen Kaufpreisanforderung im Konkurs des Auftraggebers; Herausgabe des Erlöses aus dem Dokumenteninkasso

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 95, 149
  • NJW 1985, 2649
  • ZIP 1985, 1126
  • MDR 1985, 999
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Auszug aus BGH, 01.07.1985 - II ZR 155/84
    Eine Bank, die von ihrem Kunden einen Wechsel zur Einziehung hereinnimmt, erwirbt im allgemeinen an diesem Wechsel ein eigenes Sicherungsrecht, wenn das Konto des Kunden im Zeitpunkt der Hereinnahme des Wechsels einen Debetsaldo aufweist (im Anschluß an BGHZ 5, 285 = NJW 1952, 819).

    Ein eigenes Sicherungsinteresse der Bank ist angenommen worden, wenn das Konto des Scheckeinreichers und Auftraggebers bei der Übergabe des Schecks einen Schuldsaldo aufweist (BGHZ 5, 293 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]).

  • RG, 21.01.1903 - I 258/02

    Seeversicherung.; Aufrechnung.

    Auszug aus BGH, 01.07.1985 - II ZR 155/84
    Vorher schuldet sie den einzuziehenden Betrag weder bedingt noch betagt (RGZ 53, 327, 330).
  • BGH, 14.06.2007 - IX ZR 56/06

    Zeitpunkt für die Entstehung einer Aufrechnungslage zwischen dem

    Die Vertragspflicht aus § 667 BGB, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, schuldet der Beauftragte bis zur Einziehung auch nicht bedingt oder betagt, weil die Einziehung weder als eine Bedingung noch als eine Zeitbestimmung anzusehen, sondern Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst ist (vgl. RGZ 53, 327, 330; BGHZ 95, 149, 155; 107, 88, 90; siehe ferner BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 372/03

    Rechts- und Parteifähigkeit liechtensteinischer Kapitalgesellschaften mit

    Als Inhaberin des ihr dann als Sicherungszessionarin weiterhin zustehenden Absonderungsrechts (§ 48 KO) hätte die Klägerin freilich keine Masseforderung, sondern wäre allenfalls befugt, unabhängig vom Konkursverfahren aus der abgetretenen Forderung Befriedigung zu suchen (vgl. §§ 4 Abs. 2, 127 Abs. 2 KO; vgl. dazu: Urt. v. 28. April 1997 - II ZR 20/96, ZIP 1997, 1542 f.; BGHZ 95, 149, 152).
  • BGH, 01.10.2002 - IX ZR 360/99

    Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer

    Soweit die Abtretung wirksam war, benachteiligten die Scheckzahlungen der S. GmbH auf diese Forderungen an die absonderungsberechtigte Beklagte nicht die übrigen Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 64, 312, 314; 123, 320, 327; BGH, Urt. v. 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, NJW 1983, 2147, 2149 unter B 2, insoweit nicht in BGHZ 88, 147 abgedruckt; v. 1. Juli 1985 - II ZR 155/84, ZIP 1985, 1126, 1127).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Mit der Hereinnahme eines Inkassoschecks erwirbt eine Bank das Sicherungseigentum, zumindest ein Pfandrecht, wenn ein Schuldsaldo des Kunden wenigstens in Höhe der Schecksumme besteht (BGHZ 5, 285, 293; 95, 149, 15 [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84]5 ...).

    Dazu bedarf es keiner kontokorrentmäßigen Verrechnung; wenn die Bank trotzdem den Erlös dem Konto des Schuldners gutschreibt und ihn mit dem Debet saldiert, so handelt es sich lediglich um die buchungstechnische Erledigung dieses Vorganges, der keine selbständige Bedeutung zukommt (BGHZ 95, 149, 153) [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84].

  • BGH, 25.09.1990 - XI ZR 142/89

    Sicherungsabtretung und Pfandrecht vor Fälligkeit der Bürgschaftsschuld

    Im Konkurs ihres Kunden wird die Bank bei wirksamer Sicherungsabtretung wie ein Pfandgläubiger behandelt, d.h. ihr ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der abgetretenen Forderung gewährt (BGHZ 95, 149, 152) [BGH 01.07.1985 - II ZR 155/84].
  • OLG Köln, 24.01.2007 - 2 U 50/05

    Zur Insolvenzanfechtung von Verrechnungen durch Kreditinstitute aufgrund einer

    Auf dieser Grundlage erfolgte Zahlungen hätten die übrigen Insolvenzgläubiger des Schuldners nicht benachteiligt (vgl. allgemein: BGHZ 64, 312 [314]; BGHZ 95, 149; BGH, NJW 1983, 2147 [2149]; BGH, NZI 2003, 34 [35]).
  • BGH, 14.11.1989 - XI ZR 97/88

    Rechte einer Sparkasse an einem zum Einzug eingereichten Scheck

    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Bank besteht insbesondere, wenn - wie hier bei Unterstellung, daß der Auftrag namens der O KG erteilt wurde - das Konto des Kunden und Auftraggebers einen Schuldsaldo aufweist (BGHZ 5, 285; BGH, Urteil vom 11. November 1976 - II ZR 2/75, WM 1977, 49; BGHZ 69, 27; 95, 149, 154).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2000 - 12 U 89/97

    Schadensersatzanspruch eines türkischen Textilunternehmens wegen Entstehung eines

    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der Klägerin, daß bei der Vereinbarung eines Dokumenteninkasso die inländische Inkassobank Sorgfaltspflichten hat, deren Verletzung möglicherweise Schadensersatzansprüche der Einreicherbank als Inhaberin der Forderung (hierzu BGHZ 95, 149 = NJW 85, 2649) auslösen kann.
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