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   BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51   

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https://dejure.org/1951,27
BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51 (https://dejure.org/1951,27)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1951 - II ZR 16/51 (https://dejure.org/1951,27)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1951 - II ZR 16/51 (https://dejure.org/1951,27)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 281
    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 278
  • NJW 1951, 802
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 16.04.1919 - IV 45/19

    Verweisung an das zuständige Gericht; Bildung einer Instanz aus erstinzanlichem

    Auszug aus BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51
    Die vom Berufungsgericht auf Grund von § 276 ZPO in Verbindung mit Art. X des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 und § 48 ArbGerG ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht, die auch noch in der Berufungsinstanz zulässig war (RGZ 95, 280), ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 276 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar.

    An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht in der im § 276 ZPO für den ersten Rechtszug vorgesehenen Form eines Beschlusses, sondern in der Berufungsinstanz dem Wesen dieses Rechtsmittels gemäss durch Urteil ergangen ist; denn diese nur durch die verschiedenen Rechtszüge bedingte unterschiedliche Form ist für die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung sachlich ohne jede Bedeutung (RGZ 95, 280; 108, 263).

  • RG, 22.01.1924 - III 217/23

    Ist die Revision zulässig gegen ein Urteil, wodurch der Rechtsstreit nach § 27

    Auszug aus BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51
    Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte und nacht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht an das der Rechtsstreit verwiesen ist, nachgeprüft, noch auch von dem verweisenden Gericht und den übergeordneten Instanzen geändert werden kann (RGZ 108, 263; 131, 198; OLG Celle NJW 47, 67; Rosenberg Zivilprozessrecht 5. Aufl. S. 144).

    An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht in der im § 276 ZPO für den ersten Rechtszug vorgesehenen Form eines Beschlusses, sondern in der Berufungsinstanz dem Wesen dieses Rechtsmittels gemäss durch Urteil ergangen ist; denn diese nur durch die verschiedenen Rechtszüge bedingte unterschiedliche Form ist für die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung sachlich ohne jede Bedeutung (RGZ 95, 280; 108, 263).

  • RG, 10.01.1928 - III 144/27

    Berufungsverfahren; Klagerweiterung

    Auszug aus BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51
    Die Möglichkeit einer Nachprüfung wäre nur dann gegeben, wenn die die Verweisung aussprechende Entscheidung schlechterdings nicht als eine im Rahmen des § 276 ZPO getroffene Anordnung angesehen werden könnte, wie das etwa bei einer Vorweisung an ein Oberlandesgericht als Gericht 1. Instanz der Fall wäre (RGZ 119, 379 [384]; KG JW 29, 869).
  • OLG Celle, 22.04.1947 - 4 W 22/47
    Auszug aus BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51
    Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte und nacht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht an das der Rechtsstreit verwiesen ist, nachgeprüft, noch auch von dem verweisenden Gericht und den übergeordneten Instanzen geändert werden kann (RGZ 108, 263; 131, 198; OLG Celle NJW 47, 67; Rosenberg Zivilprozessrecht 5. Aufl. S. 144).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

    Eine solche Entscheidung ist - auf ein statthaftes Rechtsmittel (BGHZ 2, 278, 280 f.) und bei ordnungsgemäßer Rüge (BGHZ 41, 249, 253) - stets aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 547 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

    Der Gesetzgeber hatte das Verhältnis dieser beiden Gerichtsbarkeiten zueinander als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet (RGZ 108, 263, 264; 158, 193; BGHZ 2, 278; BAG Beschluß vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 85/75 - AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953; zuletzt BAG Urteil vom 20. Dezember 1990 - 2 AZR 300/90 - AP Nr. 3 zu § 48 ArbGG 1979).
  • BGH, 26.11.2015 - VI ZR 488/14

    Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige

    Auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 280 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 4).
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