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   BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08 (1)   

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https://dejure.org/2009,491
BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08 (1) (https://dejure.org/2009,491)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2009 - II ZR 160/08 (1) (https://dejure.org/2009,491)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2009 - II ZR 160/08 (1) (https://dejure.org/2009,491)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 113, AktG § 114, AktG § 171 Abs. 1, BGB § 812, BGB § 818 Abs. 2
    Bereicherungsanspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen AG bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 113, 114 AktG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Bereicherungsanspruchs gegen eine Aktiengesellschaft bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 Aktiengesetz (AktG); "Mitwirkende Beratung" eines ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Bereicherungsanspruch gegen die AG bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied

  • Betriebs-Berater

    Immer engere Grenzen für Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

  • Judicialis

    AktG § 113; ; AktG § 114; ; AktG § 171 Abs. 1; ; BGB § 812; ; BGB § 818 Abs. 2

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Recht der AG: Zu den Grenzen für Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Bereicherungsanspruchs gegen eine Aktiengesellschaft bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113 , 114 AktG; "Mitwirkende Beratung" eines ...

  • rechtsportal.de

    Umfang des Bereicherungsanspruchs gegen eine Aktiengesellschaft bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113 , 114 AktG ; "Mitwirkende Beratung" eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütungsansprüche eines Aufsichtsratsmitglieds für Leistungen aufgrund eines nichtigen Beratungsvertrags ? Vergütungsanspruch kommt nur für Leistungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Aufsichtsratsmitglieds in Betracht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäfte mit dem Aufsichtsrat

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 113; BGB § 812
    Zum Bereicherungsanspruch eines Aufsichtsratsmitglieds gegen die AG wegen Beratungsleistungen aufgrund nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1661
  • WM 2009, 1660
  • BB 2009, 1873
  • BB 2009, 2113
  • DB 2009, 1870
  • NZG 2009, 1027
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 225/04

    Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte

    Auszug aus BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08
    Die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB für aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages rechtsgrundlos geleistete Dienste sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342).

    Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages empfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine andere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen (BGHZ 70, 12, 17 ; Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342).

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08
    Die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB für aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages rechtsgrundlos geleistete Dienste sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342).

    Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages empfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine andere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen (BGHZ 70, 12, 17 ; Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342).

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Auszug aus BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines nach §§ 113, 114 AktG i.V.m. § 134 BGB unwirksamen Beratungsvertrages Leistungen an die Gesellschaft erbringt, ein Bereicherungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB zustehen kann (Sen. Urt. v. 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Tz. 20).
  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08
    Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages empfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine andere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müssen (BGHZ 70, 12, 17 ; Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, ZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    Auszug aus BGH, 27.04.2009 - II ZR 160/08
    Der Rat an den Vorstand, eine ausländische Vermarktungsgesellschaft zu gründen, gehört als Beratung beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen zur Organtätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds (vgl. BGHZ 170, 60 Tz. 14).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Das Aufsichtsratsmitglied, das über besondere Fachkenntnisse verfügt, ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, diese einzusetzen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 17; Urteil vom2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 16; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZR 160/08, ZIP 2009, 1661 Rn. 6), und wird nicht selten wegen dieser speziellen Kenntnisse in den Aufsichtsrat gewählt.
  • OLG Köln, 11.07.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

    Derartige Ansprüche stehen auch einer Gesellschaft zu, durch die das Aufsichtsratsmitglied mittelbar Dienstleistungen erbringen ließ (BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 4).

    Soweit dies der Fall gewesen wäre, ist sodann zu ermitteln, welche von der Beklagten ersparte Vergütung angefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 6).

    Tatsächlich kommt ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag eines Aufsichtsratsmitglieds bzw. einer mit ihm verbundenen Gesellschaft gegen die AG aber nur für solche Dienstleistungen in Betracht, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Aufsichtsratsmitglieds im Aufsichtsrat liegen (BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 6).

    Die Analyse von Unternehmensdaten und die Ableitung einer Unternehmensplanung sowie deren Aufbereitung zu Präsentationszwecken, wie sie (angeblich) zu Ziffern (3.), (4.), (5.), (6.) und (11.) beauftragt worden ist, zählen als allgemeine Beratungsleistungen betriebswirtschaftlicher Art zu den Pflichten eines Aufsichtsrats (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 7).

  • OLG Köln, 27.02.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

    Derartige Ansprüche stehen auch einer Gesellschaft zu, durch die das Aufsichtsratsmitglied mittelbar Dienstleistungen erbringen ließ (BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 4).

    Soweit dies der Fall gewesen wäre, ist sodann zu ermitteln, welche von der Beklagten ersparte Vergütung angefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 6).

    Tatsächlich kommt ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag eines Aufsichtsratsmitglieds bzw. einer mit ihm verbundenen Gesellschaft gegen die AG aber nur für solche Dienstleistungen in Betracht, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Aufsichtsratsmitglieds im Aufsichtsrat liegen (BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 6).

    Die Analyse von Unternehmensdaten und die Ableitung einer Unternehmensplanung sowie deren Aufbereitung zu Präsentationszwecken, wie sie (angeblich) zu Ziffern (3.), (4.), (5.), (6.) und (11.) beauftragt worden ist, zählen als allgemeine Beratungsleistungen betriebswirtschaftlicher Art zu den Pflichten eines Aufsichtsrats (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, AG 2009, 661-662, zitiert nach juris, Rn. 7).

  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 225/20

    Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen

    Die allgemeine Beratungsleistung betriebswirtschaftlicher Art zählt zu den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 14; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZR 160/08, ZIP 2009, 1661 Rn. 7).
  • OLG München, 21.02.2024 - 7 U 2211/23

    Kaufvertrag, Berufung, Beratungsvertrag, Leistungen, Aufsichtsrat, Gesellschaft,

    Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie aufwändig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 160/08, Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
  • LG Köln, 06.02.2018 - 90 O 24/17
    Jedenfalls aber kann die Klägerin nur insoweit die Herausgabe einer Bereicherung verlangen, als ihre Tätigkeit über den Bereich hinausgegangen ist, welcher von ihrem Vorstand der Beklagten ohnehin geschuldet war (BGH, Urteil vom 27.04.2009, Az. II ZR 160/08).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.07.2009 - II ZR 160/08   

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https://dejure.org/2009,8990
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BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2009 - II ZR 160/08 (https://dejure.org/2009,8990)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

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