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   BGH, 08.06.1964 - II ZR 163/61   

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https://dejure.org/1964,1072
BGH, 08.06.1964 - II ZR 163/61 (https://dejure.org/1964,1072)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1964 - II ZR 163/61 (https://dejure.org/1964,1072)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1964 - II ZR 163/61 (https://dejure.org/1964,1072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 1902
  • MDR 1964, 740
  • VersR 1964, 840
  • DB 1964, 1371
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98

    Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

    Nach diesem von den Vertragsparteien verfolgten Zweck greift die Auslegungsregel schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - aaO unter II 2 b und Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 unter I) oder sonst mündlich mitgeteilt hat.
  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84

    Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers für Unfall im Ausland bei angegebener

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 und BGH-Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088) führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt, dazu, daß der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist.
  • OLG Oldenburg, 29.09.1999 - 2 U 157/99

    KfZ-Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei; Übergabe der grünen

    Gleichwohl entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1986, 541, 542 = MDR 1986, 739; BGH VersR 1969, 1088; BGH VersR 1964, 840; ebenso OLG Hamm VersR 1990, 82, 84) [OLG Hamm 26.04.1989 - 20 U 252/88] , dass die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gestellt hat, sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt, dazu führt, dass der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist.
  • BGH, 15.03.1978 - IV ZR 115/76

    Voraussetzungen für wirksamen Versicherungsschutz bei Neukauf eines Autos -

    Das wurde zu dem im vorliegenden Fall maßgebenden Zeitpunkt bereits allgemein angenommen, obwohl § 1 Nr. 2 AKB in der vor dem 1. Januar 1971 geltenden Fassung dies noch nicht ausdrücklich bestimmte (vgl. BGHZ 21, 122; BGH VersR 1964, 840; 1973, 265).
  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 114/74

    Umwandlung einer Neuwertversicherung in eine Zeitwertversicherung durch eine

    Daraus ergibt sich einerseits, daß eine Deckungszusage keinen vertragslosen Zustand voraussetzt, sondern auch dann praktisch werden kann, wenn die gegenständliche oder zeitliche Erweiterung eines bestehenden Versicherungsvertrages beabsichtigt ist und schon für die Übergangszeit dem Versicherungs nehmer der von ihm beantragte erweiterte Versicherungsschutz gewährt werden soll (BGH VersR 1964, 840, 841 [BGH 08.06.1964 - II ZR 163/61] ; OLG Köln VersR 1958, 747, 749).
  • BGH, 08.10.1969 - IV ZR 627/68

    Anforderungen an die Deckungszusage bei einer Haftpflichtversicherung - Umfang

    Auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Versicherungsnehmers hatte bereits das vom Berufungsgericht angezogene Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - hingewiesen (LM AVB f. Kraftf. Vers. § 1 Nr. 2 = VersR 1964, 840).
  • BGH, 13.07.1965 - V ZR 47/63

    Unterlassen unzulässiger, störender Grundstücksimmissionen - Unzumutbare

    Außerdem hätte ein etwaiger Protokollierungsmangel, da er kein absoluter Revisionsgrund wäre (§ 551 ZPO), nur dann die Aufhebung des Urteils zur Folge, wenn dieses auf dem Mangel beruhen würde (BGH Urteil vom 8. Juni 1964, II ZR 163/61, S. 6, insoweit in MDR 1964, 740 und NJW 1964, 1902 nicht abgedruckt); daß letzteres der Fall sei, hat weder die Revision geltend gemacht noch ist darüber sonst etwas ersichtlich.
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