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   BGH, 09.05.1968 - II ZR 170/67   

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https://dejure.org/1968,7748
BGH, 09.05.1968 - II ZR 170/67 (https://dejure.org/1968,7748)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1968 - II ZR 170/67 (https://dejure.org/1968,7748)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1968 - II ZR 170/67 (https://dejure.org/1968,7748)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • WM 1968, 985
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 12.12.1931 - I 145/31

    Mindert sich dann, wenn mehrere einen Unfall verschuldet haben, wovon einer, ein

    Auszug aus BGH, 09.05.1968 - II ZR 170/67
    Die Bank, die einen Wechsel "Wert zum Einzug" erhalten hat und den Protest betreibt, tut dies ersichtlich im Namen des Vollmachtsindossanten, da sie eigene Rechte am Wechsel nicht erworben und nur die Rechte ihres Auftraggebers als dessen Vertreterin wahrzunehmen hat (RGZ 134, 293).
  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 304/98

    Abgrenzung der für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel geltenden Rechtsordnung

    Der Inhalt vorgelegter Urkunden unterliegt den auch im Wechselprozeß geltenden Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1968 - II ZR 170/67, WM 1968, 985; Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 31/82, WM 1983, 22; OLG Köln NJW-RR 1993, 946, 947; vgl. auch Nobbe, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wechsel- und Scheckrecht, WM 1991, Sonderbeil. Nr. 10 S. 3).
  • BGH, 14.02.1969 - V ZR 119/65

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an drei Flurstücken - Unwirksamkeit

    Die Änderung der Bezugsgröße bildet also letzterenfalls nur eine Voraussetzung für die Bestimmbarkeit der Leistung; sie gibt bloß den Anstoß dazu, daß auf Wunsch des Gläubigers die Höhe der Schuld in irgendeiner Form - etwa durch eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern oder durch einen Dritten - der späteren Entwicklung angepaßt und neu beziffert wird (Urteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249, vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986, und vom 18. Oktober 1968, V ZR 63/65, WM 1969, 62, 63 f).
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 3/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht eine Gleitklausel die zahlenmäßige Höhe einer Geldschuld derart unmittelbar von einer Bezugsgröße abhängig, daß deren Veränderung ohne weiteres auch zu einer entsprechenden Veränderung der Geldschuld führt, während bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür bildet, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Urteile vom 6. Oktober 1967 - V ZR 141/60, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969 - V ZR 119/65, WM 1969, 654, 565).
  • BGH, 18.10.1968 - V ZR 63/65

    Bestellung von Erbbaurechten - Entrichtung von Erbbauzinsen für Erbbaurechte -

    Bei einer genehmigungspflichtigen Wertsicherungsklausel hängt die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer Änderung der vorgesehenen Bezugsgröße in der Weise ab, daß Änderungen dieser Bezugsgröße zugleich und unbedingt zu einer entsprechenden Änderung der Geldleistung führen sollen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70

    Unterscheidung von genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien

    Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565).
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