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   BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74   

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https://dejure.org/1976,303
BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74 (https://dejure.org/1976,303)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1976 - II ZR 171/74 (https://dejure.org/1976,303)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74 (https://dejure.org/1976,303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage gegen Kommanditisten auf Übernahme einer Gesellschaftsschuld vor Leistung der Einlage - Widerruf der Beitrittserklärung - Anfechtung des Beitrittsvertrags wegen arglistiger Täuschung über die Lage der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 79
  • NJW 1976, 851
  • MDR 1976, 648
  • DB 1976, 764
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Bei einer Massengesellschaft der hier vorliegenden Art steht dem Kommanditisten, der arglistig zum Eintritt in die Gesellschaft bestimmt worden ist, vielmehr ein Recht zur fristlosen Kündigung mit der Folge seines Ausscheidens auch zu, wenn es im Gesellschaftsvertrag keine besondere Grundlage gefunden hat (BGHZ 63, 338, 345 ff; seitdem stand. Rspr. d. erkenn. Sen.).

    Die Beklagten könnten dies auch der Klägerin entgegensetzen; denn Einwendungen und Einreden, die ihnen gegen die Gesellschaft zustanden, werden durch die Pfändung grundsätzlich nicht beeinträchtigt (vgl. insoweit zur Forderungsabtretung BGHZ 63, 338, 347).

    Ebensowenig könnten die Beklagten mit der behaupteten arglistigen Täuschung den Einwand der Arglist nach § 242 BGB begründen (vgl. hierzu ebenfalls das o.a. Sen.Urt. BGHZ 63, 338, 347 f).

  • RG, 03.06.1918 - IV 11/18

    Abtretung und Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Während es in einigen Entscheidungen angenommen hat, der Einwand der Unpfändbarkeit könne nur im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden (z.B. RG JW 1903, 50 Nr. 19; RGZ 93, 74, 77), hat es diesen Grundsatz später dahin eingeschränkt, daß er dann nicht gelte, wenn die Unpfändbarkeit nicht allein auf prozessuale Bestimmungen gestützt werde, sondern im materiell-rechtlichen Schuldverhältnis begründet sei (RGZ 146, 290, 295).

    In der bereits erwähnten Entscheidung RGZ 93, 74, 77 hat es beiläufig bemerkt, der Drittschuldner könne einwenden, daß eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels nicht erteilt oder der Titel dem Schuldner nicht zugestellt worden sei.

  • BGH, 27.02.1975 - II ZR 77/73

    Vertretung einer Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter -

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, daß in einer Anfechtungserklärung zugleich auch die fristlose Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grunde zu sehen wäre, und daß die arglistige Täuschung stets einen wichtigen Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisse bildet (vgl. insbesondere SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3 u. v. 27.2.75 - II ZR 77/73, WM 1975, 536).

    Hierbei ist es in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die Beitrittserklärung nach dem Gesellschaftsvertrag mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern von den persönlich haftenden Gesellschaftern angenommen werden kann, als ausreichend anzusehen, wenn - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - die Kündigungserklärung diesen gegenüber abgegeben wird (SenUrt. v. 27.2.75 a.a.O.).

  • BGH, 10.06.1959 - V ZR 204/57

    Zwangsverwalter-Bestellung

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Das ist jedoch bei Vollstreckungsakten ebenso wie allgemein bei Verwaltungsakten nur ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln der Fall; andere Fehler führen nur zur Aufhebbarkeit der betreffenden Maßnahme in dem dafür vorgesehenen Verfahren (BGHZ 30, 173, 175).
  • BAG, 11.01.1961 - 5 AZR 295/60

    Lohnpfändung - Unterhaltsansprüche - Pfändungsfreier Betrag - Arbeitseinkommen

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Das Bundesarbeitsgericht hat dem Drittschuldner die Geltendmachung bestimmter Arten der Unpfändbarkeit versagt (BAGE 10, 279 = NJW 1961, 1180; BAG NJV 1962, 510).
  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 102/65

    Nachlaßverwaltung über Gesellschaftsanteil. Übernahmerecht

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Es ist zwar richtig, daß auch Tatsachen, die ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB begründen, dem betroffenen Gesellschafter im allgemeinen nur die in den - dispositiven - gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeit geben, das Gesellschaftsverhältnis im Wege der Gestaltungsklage, insbesondere mit der Klage auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133, 161 Abs. 2 HGB zu beenden (BGHZ 3, 283; 47, 293, 300).
  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, daß in einer Anfechtungserklärung zugleich auch die fristlose Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grunde zu sehen wäre, und daß die arglistige Täuschung stets einen wichtigen Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisse bildet (vgl. insbesondere SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3 u. v. 27.2.75 - II ZR 77/73, WM 1975, 536).
  • RG, 21.12.1934 - III 113/34

    1. Ist bei einer Gehaltspfändung der an den Pfändungspfandgläubiger auszuzahlende

    Auszug aus BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74
    Während es in einigen Entscheidungen angenommen hat, der Einwand der Unpfändbarkeit könne nur im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden (z.B. RG JW 1903, 50 Nr. 19; RGZ 93, 74, 77), hat es diesen Grundsatz später dahin eingeschränkt, daß er dann nicht gelte, wenn die Unpfändbarkeit nicht allein auf prozessuale Bestimmungen gestützt werde, sondern im materiell-rechtlichen Schuldverhältnis begründet sei (RGZ 146, 290, 295).
  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vollstreckungsakt ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein (BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 81).
  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 34/00

    BGH läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu

    Dieser Einwand ist schon deswegen verfehlt, weil im Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner die Existenz eines Pfändungsbeschlusses oder einer Pfändungsverfügung hingenommen werden muß, sofern dieser öffentlich-rechtliche Akt nicht nichtig ist (vgl. BGHZ 66, 79, 80 f).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17

    Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer

    Dies ist im Drittschuldnerprozess von Amts wegen zu prüfen; der Drittschuldner kann insoweit nicht auf die Möglichkeit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den ansonsten grundsätzlich hinzunehmenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 81 f) verwiesen werden.
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