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   BGH, 28.05.1979 - II ZR 172/78   

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https://dejure.org/1979,4322
BGH, 28.05.1979 - II ZR 172/78 (https://dejure.org/1979,4322)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1979 - II ZR 172/78 (https://dejure.org/1979,4322)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1979 - II ZR 172/78 (https://dejure.org/1979,4322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung eines Gesellschafters auf die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters - Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht - Ausscheiden des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 124
  • DB 1979, 1836
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 6 U 225/16

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Entscheidung der Gesellschafter

    Besteht im konkreten Fall eine Zustimmungspflicht, ist dem die Zustimmung verweigernden Gesellschafter die Berufung auf die Unwirksamkeit des Beschlusses verwehrt (u.a. BGH, Urt. v. 28.05.1979 - II ZR 172/78, DB 1979, 1836 Tz. 23) und werden die nicht oder pflichtwidrig abgegebenen Stimmen so behandelt, als ob sie entsprechend der bestehenden Verpflichtung abgegeben worden wären (BGH, Urt. v. 05.11.1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195 Tz. 9).
  • BGH, 20.10.1986 - II ZR 86/85

    Zustimmung des Mitgesellschafters zur Übertragung des Anteils eines anderen

    Ein solcher Einigungszwang ist vom Senat auch in dem Falle angenommen worden, daß der einzige persönlich haftende Gesellschafter auf andere Weise, nämlich durch Ausscheiden aus der Gesellschaft, fortgefallen war (Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 172/78, DB 1979, 1836).
  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 285/85

    Bezüge des persönlich haftender Gesellschafter in eine KG eintretenden

    Auch außerhalb dieses Bereiches hat er einen Kommanditisten aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treupflicht an einen Beschluß der übrigen Kommanditisten für gebunden erachtet, mit dem diese - gegen seine Stimme - anstelle des ausscheidenden einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter aufgenommen haben, damit die ohne eine solche Maßnahme unmittelbar bevorstehende Auflösung der Gesellschaft vermieden wird und sie als werbendes Unternehmen fortgeführt werden kann (Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 172/78, WM 1979, 1058, 1059/1060).
  • OLG München, 30.01.2013 - 7 U 2352/12
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass treuwidriges Abstimmungsverhalten zu der Pflicht führen kann, nunmehr anders abzustimmen; das bedeutet im Falle treuwidriger Zustimmungsverweigerung die Pflicht, dem intendierten Beschluss nunmehr zuzustimmen (BGH, Urteil vom 17.12.1959 - II ZR 81/59, NJW 1960, 434; Urteil vom 28.5.1979 - II ZR 172/78, GmbHR 1979, 273; Urteil vom 29.9.1986 - II ZR 285/85, WM 1986, 1557).

    Eine Unbeachtlichkeit der Neinstimmen oder gar ihre Wertung als Jastimmen kommt nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ohne den in Rede stehenden Beschluss eine existenzgefährdende Situation für die Gesellschaft bestehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.1986, a.a.O.; in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 28.5.1979, a.a.O.).

  • OLG München, 28.11.2012 - 7 U 2352/12

    Feststellung der Abstimmungsergebnisse der Gesellschafterversammlung einer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass treuwidriges Abstimmungsverhalten zu der Pflicht führen kann, nunmehr anders abzustimmen; das bedeutet im Falle treuwidriger Zustimmungsverweigerung die Pflicht, dem intendierten Beschluss nunmehr zuzustimmen (BGH, Urteil vom 17.12.1959 - II ZR 81/59, NJW 1960, 434; Urteil vom 28.5.1979 - II ZR 172/78, GmbHR 1979, 273; Urteil vom 29.9.1986 - II ZR 285/85, WM 1986, 1557 ).

    Eine Unbeachtlichkeit der Neinstimmen oder gar ihre Wertung als Jastimmen (was hier erforderlich wäre, weil auch bei schlichter Unbeachtlichkeit der Stimmen der Kläger die Mehrheit von 90% aller Gesellschafterstimmen nicht erreicht wäre) kommt nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ohne den in Rede stehenden Beschluss eine existenzgefährdende Situation für die Gesellschaft bestehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.1986, a.a.O.; in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 28.5.1979, a.a.O.).

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