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   BGH, 17.03.1980 - II ZR 178/79   

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https://dejure.org/1980,1611
BGH, 17.03.1980 - II ZR 178/79 (https://dejure.org/1980,1611)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1980 - II ZR 178/79 (https://dejure.org/1980,1611)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1980 - II ZR 178/79 (https://dejure.org/1980,1611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund - Kenntnis aller Gesellschafter von den Kündigungstatsachen - Gesellschafter als Kündigungsberechtigte - Erlangung der Kenntnis von den Kündigungstatsachen durch den Kündigungsberechtigten - Zuständigkeit ...

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung, Kündigungsfrist, Leistungsklage der Geschäftsführer gegen GmbH

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Beginn der Ausschlussfrist bei Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zur Kündigung aus wichtigem Grund

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2411
  • ZIP 1980, 661
  • MDR 1980, 998
  • DNotZ 1981, 697 (Ls.)
  • WM 1980, 957
  • DB 1980, 1686
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.01.1964 - 3 AZR 55/63

    Dienstordnungsverweis auf Vorschriften über Ruhegehalt von Beamten - Geltung von

    Auszug aus BGH, 17.03.1980 - II ZR 178/79
    Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, ein auf Zahlung von Bruttogehalt antragsgemäß lautendes Urteil zu erlassen (vgl. BAG AP § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte Nr. 20 unter 3.).
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 17.03.1980 - II ZR 178/79
    Die Kündigung wurde zugleich mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer am 9. Juni 1978 von der Gesellschafterversammlung beschlossen, die hierfür zuständig war (vgl. SenUrt. v. 4.11.68 - II ZR 63/67, WM 1968, 1350, 1351 unter II 1, insoweit LM BGB § 35 Nr. 4 nicht abgedr.); dem nach der Satzung (§ 7) vorgesehenen und auch eingesetzten Aufsichtsrat war diese Aufgabe nicht zugewiesen worden.
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Soweit der Senat bislang die Ansicht vertreten hat, die Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund beginne spätestens mit der Kenntnis aller Gesellschafter, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zusammentreten, wirksam beschließen und die Kündigungserklärung dem Geschäftsführer zugehen lassen könne (vgl. Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 3/74, WM 1976, 379, 380; Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, ZIP 1980, 661; ferner Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, DStR 1997, 1338 f.), hält er daran nicht mehr fest.
  • BGH, 17.10.1988 - II ZR 18/88

    Anforderungen an die Form einer Teilnahmeregelung; Anfechtung von

    Für sie hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß sie die Einberufung und Beschlußfassung dieses Organs bei fristgebundenen Erklärungen mit aller gebotenen und zumutbaren Beschleunigung herbeiführen müssen, wenn sie eine Fristversäumnis vermeiden wollen (vgl.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, WM 1980, 957 undvom 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91

    Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Bei juristischen Personen ist für die Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, bei der GmbH also diejenige der Gesellschafterversammlung (Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, WM 1980, 957 = ZIP 1980, 661); die Frage, ob alle Mitglieder des Organs Kenntnis haben müssen oder ob die Kenntnis eines Mitglieds genügt, spielt hier keine Rolle.
  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Da § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB den Fristbeginn an die Kenntnis des Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt knüpft, kommt es zwar bei einer juristischen Person auf die Kenntnis des zur Entscheidung über die Kündigung befugten Organs an (so für die GmbH Sen. Urt. v. 17.3.1980 - II ZR 178/79 = LM GmbHG § 38 Nr. 7).
  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 76/90

    Änderung einer langjährig praktizierten Geschäftspolitik

    Soweit erforderlich, wird es, was bisher von seinem Standpunkt aus zu Recht unterblieben ist, der Frage nachgehen müssen, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 178/79, WM 1980, 975 f. = ZIP 1980, 661 f.); der Kläger bestreitet das.
  • OLG Köln, 03.06.1993 - 1 U 71/92

    Gesellschaftsrecht; Änderung des Geschäftsführervertrages nur durch

    Für andere Veränderungen des Dienstvertrages, die nicht unmittelbar mit Änderungen der Organstellung verbunden seien, ließ die ältere Rechtsprechung es bei der Zuständigkeit der anderen Geschäftsführer bewenden (vgl. BGH in NJW 1958, 945; siehe auch die Bezugnahme in BGH NJW 1993, 463 ff, 464 und in NJW 1980, 2411, 2412).- Das Schrifttum hat diese Eingrenzung der Annexkompetenz stets als zu eng bezeichnet, da jedwede Veränderung im Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers die Kompetenz der Gesellschafter zur Regelung der Geschäftsführungsverhältnisse berühre.
  • OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 4 U 74/06

    Verfahrensrecht; Haftung des Geschäftsführers bzw. geschäftsführenden

    Für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf die Kenntnis desjenigen Organs der juristischen Person an, das zur Entscheidung über die Kündigung befugt ist (BAG NJW 1978, 723, 724; BGH WM 1984, 1120 [Juris-Rz. 21]: Generalversammlung bei der Genossenschaft; BGH NJW 1998, 3274 [Juris-Rz. 6], NJW 1993, 463 [Juris-Rz. 22], NJW 1980, 2411 [Juris-Rz. 9]: Gesellschafterversammlung bei der GmbH).
  • BGH, 02.07.1984 - II ZR 16/84

    Kündigungserklärungsfrist - Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers -

    Ebenso kommt es nicht auf die von der Revision angesprochene Frage an, ob die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt hatten und dadurch die Ausschlußfrist in Lauf gesetzt wurde (vgl. dazu Sen. Urt. v. 17.3.1980 - II ZR 178/79, LM GmbHG § 38 Nr. 7 = WM 1980, 957).
  • LAG München, 01.07.2004 - 3 TaBV 53/03

    Konzernbetriebsrat, Zuständigkeit

    Ein nicht über die erforderliche Mehrheit verfügendes Unternehmen kann dadurch zum beherrschenden Unternehmen werden, dass es von einem anderen Unternehmen mit seinen Stimmen unterstützt wird (vgl. BGH vom 16.02.1981 - II ZR 178/79).
  • OLG Frankfurt, 28.04.1981 - 20 W 795/80

    Vertretungsmacht der Gesellschaftsversammlung zur Umsetzung von ihr gefasster

    Von ihm würden nicht nurder Kapitalerhöhungsvertrag in Durchführung einer Kapitalerhöhung betroffen sein, sondern alle anderen Sozialakte mit Außenwirkung, die sich nicht in einem internen Beschluß erschöpften, sondern namens der Gesellschaft erklärt werden müßten, um Außenwirkung zu erlangen, namentlich die Bestellung des Geschäftsführers, eine den Gesellschaftern obliegende Anstellung des Geschäftsführers, die Abberufung eines Aufsichtsorgans, soweit die Gesellschafter hierfür berufen sind, sowie die Entlastung des Geschäftsführers und die Erteilung von Weisungen an ihn (dazu BGHZ 52, 316, 321 = WM 1969, 1280, 1281; BGH BB 1980, 1177 [= Urteil vom 17.3.1980 - II ZR 178/79 -, zum Abdruck in DNotZ 1981, Heft 11 vorgesehen]; Kuhn, WM 1972, 1142, 1152; Schilling in Hachenburg, GmbHGesetz, Band 2, 7. Aufl., 1979, § 46 RdNr. 16; Schilling, Gesellschafterbeschluß und Insichgeschäft, Festschrift für Ballerstedt, 1975, S. 257, 271; Scholz/K. Schmidt, GmbHGesetz, 6. Aufl., 1980, § [vom OLG nicht genannt, wohl: "46"; die Schriftleitung] RdNr. 62).
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