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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89   

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https://dejure.org/1991,379
BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89 (https://dejure.org/1991,379)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1991 - II ZR 188/89 (https://dejure.org/1991,379)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1991 - II ZR 188/89 (https://dejure.org/1991,379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beratungsvertrag - Aufsichtsratsmitglied - Überwachungsaufgabe - Beratungspflicht - Aktiengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines Beratungsvertrags mit einem Aufsichtsratsmitglied

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 127
  • NJW 1991, 1830
  • NJW-RR 1991, 1252 (Ls.)
  • ZIP 1991, 653
  • MDR 1991, 849
  • WM 1991, 1075
  • BB 1991, 1068
  • DB 1991, 1212
  • DB 1991, 1215
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 90/73

    Zweimann-Ausschüsse des Aufsichtsrats

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89
    b) Die Revisionserwiderung weist auf die Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1975 (BGHZ 65, 190 [BGH 23.10.1975 - II ZR 90/73]) hin.

    Der Senat hat dort einen von einem unzureichend besetzten Aufsichtsratsausschuß mit einem Vorstandsmitglied geschlossenen Anstellungsvertrag für Vergangenheit und Zukunft als wirksam behandelt (BGHZ 65, 190, 194 f.) [BGH 23.10.1975 - II ZR 90/73].

    Der Senat hat für das Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Gesellschaft betont, daß jenes sich gewöhnlich mit seiner ganzen beruflichen Existenz auf den Bestand des Vertrages eingerichtet und dafür oftmals andere Möglichkeiten, seine wirtschaftliche Zukunft zu sichern, unwiderbringlich verloren habe (BGHZ 65, 190, 194) [BGH 23.10.1975 - II ZR 90/73].

  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88

    Anforderungen an die Form von Beschlüssen eines vom Aufsichtsrat gebildeten

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89
    Derartige zwingende Gesetzesvorschriften dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht aus reinen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182 ff.; Sen.Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, WM 1989, 215, 217 = ZIP 1989, 294, 296).
  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 126/64

    Siedlungsverfahren. Formnichtigkeit

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89
    Derartige zwingende Gesetzesvorschriften dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht aus reinen Billigkeitserwägungen unbeachtet gelassen werden (BGHZ 45, 179, 182 ff.; Sen.Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, WM 1989, 215, 217 = ZIP 1989, 294, 296).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Diese Verpflichtung ergibt sich einmal aus der Aufgabe des Aufsichtsrates, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG), wovon auch abgeschlossene Geschäftsvorgänge erfaßt werden (BGHZ 114, 127, 129), zum anderen daraus, daß der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 112 AktG).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Der Vorstand kann sich nicht unter Berufung auf eine unzutreffende Beratung durch den Aufsichtsrat im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit, die Teil der Überwachungspflicht ist (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129 f.), entlasten.

    Die Beschaffung der Aktien für große Unternehmensakquisitionen zählt zu den übergeordneten Fragen der Unternehmenspolitik, mit denen sich der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit zu befassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 132).

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Die unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde daher im Bereich des Privatrechts aus guten Gründen bisher nur in solchen Fällen eingeschränkt, in denen es um den Fortbestand eines - häufig Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (vgl. BVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff; BGHZ 65, 190, 194 f; 114, 127, 136 f).
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Insoweit gilt mit Rücksicht auf die grundlegenden Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 127; 126, 340) für den vorliegenden Fall nach dem bisher vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt folgendes:.

    aa) Ist der behauptete Anwaltsdienstvertrag gemäß dem Klagevortrag geschlossen worden, bevor der Kläger am 8. Juni 1993 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurde, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 114, 127, 133; 126, 340, 348).

    Bezog sich die Vertragspflicht des Klägers auf gesetzliche Organpflichten eines Aufsichtsratsmitglieds, etwa auf die Überwachung der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 Abs. 1 AktG) und der damit verbundenen grundsätzlichen Unternehmenspolitik, so blieb der Anwaltsdienstvertrag wegen der zwingenden und abschließenden Regelung des § 113 AktG ohne Wirkung, solange das Aufsichtsratsmandat bestand (vgl. BGHZ 114, 127, 129, 132 ff).

    Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn die Vertragspflichten des Klägers im Sinne des § 114 AktG außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat lagen (vgl. dazu BGHZ 114, 127, 132; 126, 340, 344 f) und der Aufsichtsrat dem Vertrag nicht zugestimmt hat (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f); in diesem Falle wäre zu prüfen, ob die weitergehende Klageforderung wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG begründet ist.

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 ff.).

    a) Wie der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 25. März 1991 (BGHZ 114, 127 ff.) und vom 4. Juli 1994 (BGHZ 126, 340 ff.) ausgesprochen hat, sind Beratungsverträge einer AG mit Aufsichtsratsmitgliedern über Tätigkeiten, welche bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden, gemäß §§ 113 AktG, 134 BGB nichtig.

    Denn diese umfasst auch die Beratung des Vorstandes in Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung (BGHZ 114, 127, 129 f.), mithin in betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung (vgl. Kropff in Semler/v. Schenck aaO § 8 Rdn. 112; Vetter, AG 2006, 173, 177).

    Anders als evtl. bei der steuerlichen handelt es sich jedenfalls bei der betriebswirtschaftlichen Beratung nicht um eine aus dem Aufgabenbereich des Aufsichtsrats herausfallende, klar abgrenzbare Beratung in Fragen eines besonderen Fachgebiets (zu dieser Abgrenzung BGHZ 114, 127, 132).

    Denn hier waren eben wegen der Organfunktion des Beklagten, welche auch den Einsatz individueller Sachkenntnis (vgl. Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 26) und bei Bedarf eine das übliche Maß übersteigende Beanspruchung des Aufsichtsratsmitglieds einschließt (BGHZ 114, 127, 131), die besonderen Kautelen der §§ 113, 114 AktG zu beachten.

    Ebenso wenig kann sich der Beklagte auf den vor seiner Wahl zum Aufsichtsratsmitglied geschlossenen Beratungsvertrag berufen, weil dieser für die Dauer der Amtsführung des Beklagten seine Wirkung verlor (Senat BGHZ 114, 127).

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Ohne deren (ausdrückliche) Zustimmung geschlossene Beratungsverträge der AG mit einem Aufsichtsratsmitglied (oder mit einem ihm gleichzustellenden Unternehmen) über Tätigkeiten, die ihm schon aufgrund seiner Organstellung obliegen, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 113 AktG nichtig (Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO; v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529; BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 f.).

    Die "anwaltliche Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft" ist so allgemein gefasst, dass sie zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 1 AktG; BGHZ 114, 127, 129 ff.; 126, 340, 345) gehörende Tätigkeiten einschließt.

    Sollte sie nicht ohnehin im Vorgriff auf das dem Kläger zu erteilende Aufsichtsratsmandat getroffen worden sein, verlor sie jedenfalls von da an für die Dauer des Aufsichtsratsmandats ihre Wirkung (BGHZ 114, 127, 133 f.).

    Zwar ist die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern auch präventiv ausgerichtet (vgl. BGHZ 114, 127, 129 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 111 Rdn. 6 m.w.Nachw.) und kann sich in besonderen Risikolagen oder bei Vorgängen von wesentlichem Einfluss auf die Lage und Entwicklung der Gesellschaft intensivieren (Hüffer aaO Rdn. 7; Semler aaO § 111 Rdn. 96), was auch bei der hier beabsichtigten Kapitalbeschaffungsmaßnahme so gewesen sein mag.

  • BGH, 18.09.2018 - II ZR 152/17

    Aktiengesellschaft: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der

    Diese Verpflichtung ergibt sich einmal aus der Aufgabe des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG), wovon auch abgeschlossene Geschäftsvorgänge erfasst werden (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129), zum anderen daraus, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 252 f. - ARAG/Garmenbeck).

    Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat in erster Linie die Geschäftsführung zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129) und in diesem Rahmen aufgrund seiner Eigenschaft als Vertreter gegenüber Vorstandsmitgliedern gemäß § 112 AktG ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen diese zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 249 f. - ARAG/Garmenbeck).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die sog. unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Privatrecht nur in sehr engen Grenzen, und zwar nur dann eingeschränkt wird, wenn sie zur Beendigung eines - in der Regel Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses führen würde oder für den davon Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff.; BGHZ 65, 190, 194 f.; 114, 127, 136 f.; 132, 119, 131 f.).
  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

    Nach dieser Regel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO S. 326 f.; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO S. 26 f.).

    Denn in diesem auch hier gegebenen Fall stellt sich regelmäßig nur die Frage, ob und in welchem Umfang die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeit des Vertrages oder der betroffenen Vertragsbestimmung bei Eintritt des verbotswidrigen Zustands mit Wirkung ex nunc einsetzt (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, aaO; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, aaO; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

    Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.1991, II ZR 188/89, Rn. 10, BGHZ 114, 127, 130) erstreckt sich die Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nicht nur auf abgeschlossene Sachverhalte, sondern auch auf grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik; sie ist nicht auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt, sondern muss die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung einbeziehen.
  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

  • BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16

    Beauftragung eines besonderen Sachverständigen durch den Aufsichtsrat im Namen

  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 225/20

    Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen

  • BGH, 05.11.2001 - II ZR 119/00

    Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf einen

  • LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98

    Anspruch eines Konkursverwalters gegenüber einer Rechtsanwaltssozietät auf

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2008 - 23 U 128/07

    Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung

  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

  • BGH, 21.01.2010 - Xa ZR 175/07

    Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften: Wirksamkeit eines Vertrages über die

  • OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06

    Aktiengesellschaft: Beratungsvertrag mit einer Rechtsanwaltssozietät bei

  • BSG, 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigter -

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06

    Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei systematischem Betrug

  • OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Beratervertrages zwischen einer

  • OLG Köln, 11.07.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

  • FG Düsseldorf, 08.03.2005 - 6 K 5037/01

    Gewinnverteilungsbeschluss; Wirksamkeit; Satzungsdurchbrechung;

  • OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19

    Aufsichtsrat, Vertragsschluss mit Aufsichtsratsmitgliedern, Rückgewähr von

  • OLG Stuttgart, 18.02.2015 - 20 W 8/14

    Spruchverfahren: Zulässigkeit und Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2002 - 15 B 238/02

    Aufsichtsratsmitglied kann nicht gegen Abberufung durch den Rat klagen

  • OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93

    Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines

  • OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung einer

  • OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07

    Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die

  • FG Hessen, 13.04.2011 - 4 V 1964/10

    Beratervertrag; Nichtigkeit; verdeckte Gewinnausschüttung

  • OLG Stuttgart, 16.12.2020 - 20 U 6/17

    Aktiengesellschaft: Anfechtung einer Aufsichtsratswahl wegen

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 2 Kart 10/04

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Erwerbs einer

  • OLG Naumburg, 30.11.1999 - 1 U 87/99

    Rechtsberatungsvertrag zwischen Genossenschaft und Rechtsanwalt als Vorsitzender

  • OLG Köln, 27.02.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

  • KG, 17.03.2008 - 26 U 37/07

    Prospekthaftung: Hinweispflicht bei der Möglichkeit, dass die BaFin ein

  • KG, 17.03.2008 - 26 U 33/07

    Prospekthaftung trotz möglicher Rufschädigung der Prospektverantwortlichen und

  • KG, 17.03.2008 - 26 U 34/07

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung wegen falscher oder

  • LG Köln, 05.07.2019 - 82 O 89/18

    Rückzahlung von Vergütungen für Beratungsleistungen und Unterstützungsleistungen

  • LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen

  • LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
  • VG Arnsberg, 11.12.2006 - 12 L 1146/06

    Ermittlung einer wehrfähigen Innenrechtsposition eines Ratsmitgliedes i.R.d.

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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.1991 - II ZR 188/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9633
BGH, 16.05.1991 - II ZR 188/89 (https://dejure.org/1991,9633)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1991 - II ZR 188/89 (https://dejure.org/1991,9633)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - II ZR 188/89 (https://dejure.org/1991,9633)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 26.03.1889 - III 19/89

    Berichtigung des Urteils nach Maßgabe des § 290 Zivilprozessordnung

    Auszug aus BGH, 16.05.1991 - II ZR 188/89
    Eine Berichtigung, die den Urteilsausspruch in sein Gegenteil verkehrt, ist nach § 319 ZPO in Fällen, in denen das tatsächlich Gewollte offensichtlich unrichtig zum Ausdruck gekommen ist, zulässig (so schon RGZ 23, 399, 403 ff.; RG JW 1927, 1638).
  • OLG Köln, 20.12.2011 - 23 WLw 12/10

    Berichtigung des Beschlusses OLG Köln - 23 WLw 12/10 - 28.06.2011 wegen

    Hiervon ausgehend ist bei offenbarem Widerspruch zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen selbst eine Berichtigung, die den Urteilsausspruch in sein Gegenteil verkehrt nach ZPO § 319 Abs. 1, zulässig, wenn das tatsächlich Gewollte offensichtlich unrichtig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Beschl. v. 16.5.1991, II ZR 188/89, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1991 - II ZR 188/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9417
BGH, 11.03.1991 - II ZR 188/89 (https://dejure.org/1991,9417)
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Wird zitiert von ...

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

    Hier ist nämlich darauf abzustellen, dass die nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung gegebene "anwaltliche Mandatierung" insbesondere in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Markenrecht so allgemein gefasst, dass nicht auszuschließen ist, dass dies nicht schon zur Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats zuzurechnen ist ( BGH v. 11.3. 1991, II ZR 188/89, a. a. O., BGHZ 114, 127, 129 ff.; v. 4.7.1994, II ZR 197/93, a. a. O., BGHZ 126, 340, 345) zumal zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitglieds auch der Einsatz seiner individuellen Fachkenntnisse gehört (vgl. BGH v. 3.7. 2006, II ZR 151/04, ZIP 2006, 1533; Semler NZG 2007, 881, 885) und vorliegend nach der Auskunft des Vorstandes in der Hauptversammlung im wesentlichen um Standardmandate gegangen sein soll.
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