Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1986 - II ZR 193/85   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Kontovollmacht auf Scheckgeschäfte

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfügung über Schecks aufgrund einer Kontovollmacht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Scheckbegebungsrecht aufgrund allgemeiner Bankvollmacht zur Verfügung über Girokonto

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1169
  • ZIP 1986, 965
  • MDR 1987, 30
  • WM 1986, 901
  • BB 1986, 1735
  • DB 1986, 1870



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96  

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Dieser Rechtsgrundsatz greift aber in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1986 - II ZR 193/85 = NJW-RR 1986, 1169).
  • BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93  

    Verpflichtung aus einem nicht vom Kontoinhaber unterzeichneten Scheck

    Bei Girokonten umfaßt die Vollmacht auch das Recht, über Guthaben mit Hilfe von Schecks zu verfügen und solche zu begeben (BGH, Urteil vom 9. Juni 1986 - II ZR 193/85, WM 1986, 901, 902).
  • OLG München, 09.10.1996 - 7 U 3625/96  

    Anscheinsvollmacht im Wechselrecht

    Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden auch im Wechselrecht uneingeschränkt Anwendung (vgl. BGH WM 86, 901; Bülows, WG , WG , 2. Aufl. Art. 17 , Rn. 29; Baumbach-Hefermehl, WG , 19. Aufl., Art. 17 , Rn. 36).

    Die Beklagte als Vertretene kann sich im Interesse der Rechtssicherheit auf einen etwaigen Mangel der Vollmacht ihres Vaters nicht berufen, da sie dessen Verhalten bei pflichtgemäßer Sorgfalt zumindest hätte erkennen und verhindern können und da der Geschäftsgegner, die Firma T..................................., das Verhalten des Vaters der Beklagten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf' die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es der Beklagten bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß diese es also dulde (vgl-. BGH WM 82, 425, 427; 86, 901 f.).

    Die hierfür erforderliche Dauer, und Häufigkeit des Vertreterverhaltens (vgl. BGH WM 86, 901) ergibt sich daraus, daß der Vater der Beklagten vor der Ausstellung der streitgegenständlichen Wechsel am 16. September bzw. am 07. November 1994 in den zurückliegenden vier, bzw. sechs: Monaten bereits viermal in völlig identischer Weise verfahren war, nämlich am 20. Mai, 07., 15 Juli.

mehr
  • BGH, 02.12.1997 - X ZR 23/96  

    Zurechnung fremden Handelns nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

    Wer das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugende Verhalten zwar nicht kennt (andernfalls kommt Duldungsvollmacht in Betracht), es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können, muß sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner dessen Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit als von diesem geduldet auffassen durfte (BGHZ 5, 111, 116; BGH, Urt. v. 9.6.1986 - II ZR 193/85, WM 1986, 901 = BGHR BGB § 167 - Anscheinsvollmacht 1) und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlaßt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1955 - II ZR 181/54, NJW 1956, 460; BGH, Urt. v. 28.3.1963 - VIII ZR 187/60, NJW 1962, 1003).

    Die Zurechnung setzt nämlich schon voraus, daß sich der scheinbare Vertreter in einer den Rechtsschein der Bevollmächtigung durch die Beklagte erzeugenden Weise verhalten hat und die Beklagte weiter Anlaß zu der Annahme gegeben hat, sie dulde dessen Auftreten; dies wiederum erfordert in der Regel, daß das Verhalten des angeblich Vertretenen, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (BGH, Urt. v. 27.9.1956 - II ZR 178/55, NJW 1956, 1673, 1674; BGH, Urt. v. 14.10.1968 - III ZR 82/66, WM 1969, 43; BGH, Urt. v. 9.6.1986 - II ZR 193/85, WM 1986, 901 = BGHR BGB § 167 - Anscheinsvollmacht 1; BGH, Urt. v. 13.5.1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990).

  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 79/91  
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  • BGH, 27.10.1986 - II ZR 103/86  

    Anspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht aus einem Wechsel

    Auf eine Anscheinsvollmacht (vgl. zu deren Voraussetzungen das Senatsurteil vom 9.6.1986 - II ZR 193/85, ZIP 1986, 965) hat sich jedoch der Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts in der Berufungsinstanz nicht mehr berufen und dazu auch keine Beweise angetreten.
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 18/03  
    Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der andere Teil nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des für ihn auftretenden Vertreters (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW 1981, 1727, 1728; BGH MDR 1987, 30; BGH NJW-RR 1987, 308; BGH VersR 1992, 989, 990; BGH NJW 1998, 3342; BGH NJW 1998, 1854, 1855; vgl. auch BVerwG NJW-RR 1995, 73, 75).

    Dieser Rechtsgrundsatz greift allerdings in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (vgl. BGH MDR 1987, 30; BGH VersR 1992, 989, 990; BGH NJW 1998, 1854, 1855).

  • BGH, 06.02.1996 - XI ZR 121/95  

    Grundschuldbestellung mit Zweckerklärung

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  • OLG Düsseldorf, 24.07.2009 - 24 U 67/08  

    Mietrecht - Mietvertragsabschluss aufgrund von Rechtsscheinsgesichtspunkten

    Wie die Duldungsvollmacht erfordert jedoch auch die Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner ohne Fahrlässigkeit nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde - in aller Regel in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum - sei bevollmächtigt (BGH, aaO; NJW-RR 1986, 1169).
  • BVerwG, 17.07.1997 - 1 B 96.97  

    Recht der Wiedervereinigung - Begriff des Verfügungsberechtigten nach dem

    Zur Verfügung über das Konto eines anderen berechtigt die Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1986 - II ZR 193/85 - WM 1986, 901, 902).
  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 28 U 2/10  

    Zustandekommen eines Kaufvertrages über gebrauchte Lastkraftwagen bei

  • OLG Köln, 13.11.1997 - 18 U 62/97  
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