Rechtsprechung
   BGH, 27.02.1961 - II ZR 196/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,14177
BGH, 27.02.1961 - II ZR 196/59 (https://dejure.org/1961,14177)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1961 - II ZR 196/59 (https://dejure.org/1961,14177)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 (https://dejure.org/1961,14177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,14177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • WM 1961, 479
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1951 - IV ZB 24/51

    Wertpapierbereinigung. Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 27.02.1961 - II ZR 196/59
    Die Wertpapiergutscnriften sind auf dem Konto nach Anerkennung der Berechtigung des Nachlasses (vgl. BGH WM 1951, 595) gemäß § 13 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpa pierwesens vom 19. August;T949.
  • RG, 09.06.1934 - I 20/34

    1. Zur Frage der rechtlichen Stellung des Testamentsvollstreckers im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 27.02.1961 - II ZR 196/59
    Aus der Anlegung des Kontos durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlaß wurden Rechte und Pflichten unmittelbar für die Erben begründet (RGZ 144, 399, 401).
  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481, vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600 und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 unter Hinweis auf RGZ 54, 343, 344; vgl. auch RG, JW 1910, 802 und RGZ 100, 279, 282 sowie BGH, Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 jeweils zum Testamentsvollstrecker).

    Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (II ZR 196/59, WM 1961, 479) kann die Revision nichts für sich Günstiges ableiten.

    Soweit darin ausgesprochen worden ist, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses könne durch Vereinbarung der Nachweis des Erbrechts in bestimmter Form vorgesehen werden (WM 1961, 479, 481), besagt dies nichts für die Frage der Wirksamkeit einer gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Nachweisregelung.

    Allerdings folgt aus dieser Wirkung noch nicht, dass die Sparkasse einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann (vgl. schon RG, JW 1910, 802 sowie BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481 und vom 7. November 1966 - III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27 zum Testamentsvollstreckerzeugnis).

  • BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04

    Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament

    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits entschieden hat, läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481).

    Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM 1961, 479, 481), wird jedoch - wie hier - ein eröffnetes öffentliches Testament vorgelegt, wird dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein.

  • BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen

    Die Klage blieb erfolglos (BGH Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 -).

    Diese Zeitangaben finden eine weitere Bestätigung in dem Vortrag des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 - sowie in der urkundlich belegten Tatsache, dass der Beklagte durch den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenstein vom 6. April 1950 aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker sowohl nach Felix M. als auch nach Elise M. entlassen wurde, damals also schon beide Ämter angenommen haben muss.

    Insoweit kann der Senat auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 - verweisen, wo unter III ausgeführt ist: Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker nicht genötigt, sein Amt gerade durch das in § 2368 BGB vorgesehene Zeugnis des Nachlassgerichts nachzuweisen.

    Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Ersatz eines Achtels der Kosten des Rechtsstreits zwischen dem Beklagten als Testamentsvollstrecker und der Sparkasse (15 O 60/58 = 7 U 1649/58 = II ZR 196/59) in Höhe von 1 114, 31 DM nebst Zinsen beansprucht wird; es hat erwogen: Dieser Rechtsstreit sei zwar nicht - worauf der Beklagte sich berufen habe - zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage gegen Berlin gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich gewesen; denn der Anspruch gegen die Sparkasse sei aus einem anderen Tatsachenkreis hergeleitet worden und habe sich auf einen anderen Streitgegenstand bezogen als der Amtshaftungsanspruch.

    Der Beklagte, der sich nach dem rechtskräftigen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 - entgegen halten lassen muss, dass seine Klage gegen die Sparkasse unbegründet war, darf sich nicht darauf berufen, die Klage sei objektiv notwendig und gerechtfertigt gewesen.

    Objektiv war - wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1961 (II ZR 196/59) bereits entschieden ist - die Sparkasse berechtigt, eine Legitimation des Beklagten zu verlangen, und sie handelte nicht vertragswidrig, wenn sie mangels einer Legitimation die Aufträge des Beklagten nicht ausführte.

  • AG Wuppertal, 13.04.2015 - 32 C 229/14

    Erstattung von Kosten eines Erbscheins

    Ein solches Leistungsverweigerungsrecht lässt sich auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH Urteil vom 27.02.1961, II ZR 196/59).

    Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren Fällen berechtigt sein (BGH Urteil vom 27.02.1961, II ZR 196/59).

  • KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06

    Herausgabe einer Hinterlegungsmasse: Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zum

    Die Antragsteller weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Erbe nach bürgerlichem Recht im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, im Rechtsverkehr den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (BGH, NJW 2005, 1333 m.w.N.; FamRZ 2005, 515; WM 1961, 479; RGZ 54, 343).
  • VG Hannover, 22.06.2021 - 12 B 358/21

    Aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Einzelhandelsbetrieb;

    Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Annahme des Amtes erst mit der Beantragung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgt wäre (vgl. dazu BeckOGK/Leitzen, 15.5.2021, BGB § 2202 Rn. 8, und MüKoBGB/Zimmermann, 8. Aufl. 2020, BGB § 2202 Rn. 6, jeweils unter Hinweis auf BGH, WM 1961, 479), wäre hier nicht von der Unzulässigkeit des Antrages auszugehen.
  • AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18

    Nachweis der Erbenstellung

    Ein Leistungsverweigerungsrecht bei Nichtvorlage eines Erbscheins lässt sich auch nicht aus der gem. § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27.2.1961 - II ZR 196/59; BGH Urt. v. 7.6.2005 - XI ZR 311/04; MüKoBGB/Grziwotz BGB § 2365 Rn. 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht