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   BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80   

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https://dejure.org/1981,1646
BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80 (https://dejure.org/1981,1646)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1981 - II ZR 197/80 (https://dejure.org/1981,1646)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1981 - II ZR 197/80 (https://dejure.org/1981,1646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertretenmüssen der Ladungsuntüchtigkeit eines Fahrzeugs durch den Schiffsführer - Ansprüche des Ladungsempfängers aus dem Verlust oder der Beschädigung der Ladung - Übertragung von Ansprüchen auf den Transportversicherer nur mit dem Einverständnis des Frachtführers - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BinnSchG § 7; BinnSchG § 8; BinnSchG § 58; VVG § 67

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 82, 162
  • NJW 1982, 992
  • MDR 1982, 385
  • VersR 1982, 287
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.1975 - II ZR 64/74

    Ausschluß des Forderungsübergangs nach § 67 VVG durch Allg. Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80
    Der Frachtführer kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam bestimmen, daß Ansprüche des Ladungsempfängers aus dem Verlust oder der Beschädigung der Ladung nur mit seinem Einverständnis auf den Transportversicherer übertragen werden können (Ergänzung zu BGHZ 65, 364 f).

    Der Senat hat bereits in dem in BGHZ 65, 364 f abgedruckten Urteil ausgesprochen, daß der Frachtführer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den in § 67 Abs. 1 WG vorgesehenen gesetzlichen Übergang des gegen ihn wegen Verlusts oder Beschädigung der Güter gerichteten Schadensersatzanspruchs auf den Transportversicherer nicht wirksam ausschließen kann.

  • BGH, 29.01.1968 - II ZR 18/65

    Rechte des Verkäufers beim Versendungsverkauf wegen der Beschädigung der

    Auszug aus BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80
    Rechtlich bedeutungslos ist der Hinweis des Beklagten zu 2 auf die Haftungsfreizeichnung in den Konnossements-Bedingungen der Beklagten zu 1, weil es um einen Fall verschuldeter anfänglicher Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes geht und die Beklagte zu 1 die Haftung hierfür weder für sich noch für den Beklagten zu 2 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam ausschließen konnte (vgl. BGHZ 49, 356, 363; 71, 167, 171).
  • BGH, 20.03.1978 - II ZR 19/76

    Unwirksamkeit von Konossementsbedingungen

    Auszug aus BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80
    Rechtlich bedeutungslos ist der Hinweis des Beklagten zu 2 auf die Haftungsfreizeichnung in den Konnossements-Bedingungen der Beklagten zu 1, weil es um einen Fall verschuldeter anfänglicher Ladungsuntüchtigkeit des Schiffes geht und die Beklagte zu 1 die Haftung hierfür weder für sich noch für den Beklagten zu 2 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam ausschließen konnte (vgl. BGHZ 49, 356, 363; 71, 167, 171).
  • BGH, 03.12.1964 - II ZR 117/63

    Anwendbares Recht für die Schiffseignerhaftung bei mehreren beteiligten Staaten -

    Auszug aus BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80
    Die Haftung, die eine dingliche (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG) und nach dem Aussenden des Schiffes zu einer neuen Reise in Kenntnis der Forderung des Geschädigten eine beschränkt persönliche (§ 114 Abs. 1 BinnSchG) ist, setzt allerdings einen Anspruch des geschädigten Dritten gegen das Besatzungsmitglied voraus (Senatsurt. v. 3. Dezember 1964 - II ZR 117/63, LM BinnSchG § 3 Nr. 5 = VersR 1965, 230, 231).
  • BGH, 28.04.1977 - II ZR 26/76

    Möglichkeit der Geltendmachung von Einreden durch einen Dritten - Inhalt eines

    Auszug aus BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80
    Dabei kann unerörtert bleiben, ob sich der Beklagte zu 2 gegenüber K. nicht nur auf die Verjährungsregelung in § 28 Abs. 2 der Konnossements-Bedingungen der Beklagten zu 1 berufen kann (vgl. Senatsurt. v. 28. April 1977 - II ZR 26/76, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 79 = VersR 1977, 717 f sowie Senatsurt. v. 26. November 1979 - II ZR 191/78, VersR 1980, 572 f), sondern auch auf das Verbot einer zustimmungsfreien Rechtsübertragung in § 27 dieser Bedingungen.
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 191/78

    Haftung eines Reeders für eigenes Verschulden - Beschädigung von Schiffsladung

    Auszug aus BGH, 09.11.1981 - II ZR 197/80
    Dabei kann unerörtert bleiben, ob sich der Beklagte zu 2 gegenüber K. nicht nur auf die Verjährungsregelung in § 28 Abs. 2 der Konnossements-Bedingungen der Beklagten zu 1 berufen kann (vgl. Senatsurt. v. 28. April 1977 - II ZR 26/76, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 79 = VersR 1977, 717 f sowie Senatsurt. v. 26. November 1979 - II ZR 191/78, VersR 1980, 572 f), sondern auch auf das Verbot einer zustimmungsfreien Rechtsübertragung in § 27 dieser Bedingungen.
  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11

    Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum

    Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1975 - II ZR 64/74, BGHZ 65, 364, 366 unter 1; vom 9. November 1981 - II ZR 197/80, BGHZ 82, 162, 171 unter III 6; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52 unter I 1; vom 9. Februar 1990, aaO unter II 2 a).
  • BGH, 14.01.2022 - V ZR 255/20

    Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs: Wirksamkeit eines formularmäßigen

    bb) Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl nach § 9 Abs. 1 AGBG aF unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 243; BGH, Urteil vom 9. November 1981 - II ZR 197/80, BGHZ 82, 162, 171; jeweils zum Abtretungsausschluss: BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 9; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 55; vgl. nunmehr auch § 308 Nr. 9 b) BGB für ab dem 1. Oktober 2021 geschlossene Neuverträge und dazu BT-Drucks. 19/26915 S. 30).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 205/88

    Allgemeine Reisebedingungen:Abtretungsausschluß - Anzeigepflicht

    Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluß nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGHZ 65, 364, 366; 82, 162, 171).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Eine solche Klausel ist jedoch nach § 9 AGBG unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGHZ 65, 364, 366; 82, 162, 171; BGH Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 205/88, NJW 1989, 2750).
  • BGH, 27.02.1992 - IX ZR 57/91

    Gewährleistungsbürgschaft gegenüber Bauherrengemeinschaft

    Das Argument des BerGer., eine Berechtigung aller einzelnen Bauherren lasse nicht erkennen, wer die Gewährleistungsbürgschaft verbindlich in Anspruch nehmen dürfe und bis zu welcher Höhe, hat der VII. Zivilsenat des BGH mit dem Hinweis entkräftet, daß auch gerade zu diesem Zweck der Baubetreuer ermächtigt sei, alle den Bauherren obliegenden Aufgaben wahrzunehmen (BGHZ 76, 86 (92) = NJW 1982, 992 = LM § 631 BGB Nr. 40).

    In diesem Zusammenhang kann es offenbleiben, ob in den genannten Bestimmungen ein wirksamer Abtretungsausschluß (vgl. BGH, WM 1968, 195) sogar mit Bezug auf einen Rechtsübergang von einem früheren Bauherren auf die jetzige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft läge und als solcher rechtswirksam wäre (vgl. dagegen BGHZ 82, 162 (171 f.) = NJW 1981, 992 = LM § 7 BinnSchG Nr. 10).

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 200/01

    Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß das formularmäßig vereinbarte Abtretungsverbot unwirksam ist, soweit davon auch die Abtretung von Schadensersatzansprüchen der P.-GmbH gegen die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut an die klagende Transportversicherung erfaßt wird (vgl. BGHZ 82, 162, 171).
  • LG Frankfurt/Main, 03.07.2020 - 24 O 100/19

    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 / Auskunftsanspruch / Rechtswahlklausel

    Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1975 - II ZR 64/74, BGHZ 65, 364, 366 unter 1; vom 9. November 1981 - II ZR 197/80, BGHZ 82, 162, 171 unter III 6; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52 unter I 1; vom 9. Februar 1990, aaO unter II 2 a).
  • OLG Köln, 27.09.2005 - 3 U 143/02

    Transportrecht - Autonome Auslegung der CMR; Spedition zu festen Kosten als

    Ist nicht der Empfänger der Ware durch den Verlust oder die Beschädigung geschädigt, sondern der Absender bzw. Verkäufer, so folgt die Befugnis des Empfängers, trotzdem den Wertersatz verlangen zu können, aus dem allgemeinen, auch im CMR-Haftpflichtprozess geltenden Grundsatz, dass der Berechtigte immer dann für den einem Dritten entstandenen Schaden Ersatz verlangen kann, wenn seine Interessen mit denen des Dritten - etwa aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Kaufvertrages - so verknüpft sind, dass sie die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Anspruchsinhaber rechtfertigen (vgl. Thume, Transportrecht 2005, 225, 226; zur Zulässigkeit der Drittschadensliquidation durch den Empfänger für den Absender vgl. BGH NJW 1982, 992, 993; BGH Transportrecht 1984, 283, 285; Koller, Transportrecht, Art. 13 CMR Rdz. 5).
  • AG München, 09.08.2007 - 223 C 10125/07

    Krankenversicherung, private - gemischte Anstalt, Heilbehandlung in -

    Eine solche steht nach herrschender Rechtssprechung, welcher das Gericht folgt, im freien Ermessen des Versicherers (BGH Versicherungsrecht 03, 360, Frankfurt Versicherungsrecht 02, 601, Hamm Versicherungsrecht 82, 287, 92, 687, 94, 297, Karlsruhe Versicherungsrecht 90, 37. a.).
  • OLG Köln, 25.02.1994 - 3 U 101/93
    Nach herrschender Meinung ist ein Abtretungsverbot auch in AGB generell zulässig (vgl. Münchener Kommentar-Roth, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdnr. 26; PalandtHeinrichs, BGB 52. Aufl., § 399 Rdnr. 8 und 9 ; BGHZ 56, 173 (175); 77, 274 f. und 102, 293 (300); BGHNJW 81, 117 £).Hiervon werden nur wenige Ausnahmen gemacht, wie etwa im Reisevertragsrecht (BGH NJW 89, 2750) sowie in den hier interessierenden Fällen, bei denen es um den gesetzlichen Übergang oder die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den Transportversicherer geht (BGHZ 65, 365 = NJW 76, 672; BGHZ 82, 162 = NJW 82, 992; Vortisch/Bemm a.a.0. § 3 Rdnr. 33).
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