Rechtsprechung
| BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
- Betriebs-Berater
Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf Abfindungszinsen
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Anspruch eines außenstehenden Aktionärs auf Abfindungszinsen - Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf Zinsanspruch nach den "Referenzzeiträumen" der einzelnen Geschäftsjahre - Verbleib der Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär empfangenen Ausgleichszahlungen auf die Abfindungszinsen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesellschaftsrecht - Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verrechnung von Ausgleichszahlungen und Abfindungszinsen nach Referenzzeiträumen
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf die Abfindungszinsen
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Anrechnung der Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre auf Abfindungszinsen erfolgt nach den "Referenzzeiträumen" der einzelnen Jahre
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Anrechnung der Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 30.09.2005 - 41 C 12510/04
- LG Düsseldorf, 21.07.2006 - 22 S 576/05
- LG Düsseldorf, 22.02.2007 - 22 S 576/05
- BGH, 10.12.2007 - II ZR 199/06
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 174, 378
- NJW-RR 2008, 631
- ZIP 2008, 310
- MDR 2008, 397
- WM 2008, 255
- BB 2008, 285
- DB 2008, 345
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09
Aktienrecht - Jährliche Ausgleichszahlungen des Minderheitsaktionärs
Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 99/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11).Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11;… Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).
- OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 107/08
Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des …
Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des BGH, derzufolge die Entgegennahme der Ausgleichszahlung - der Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung vergleichbar - Fruchtziehung ist, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tretende Ausgleichszahlung stellt wirtschaftlich nichts anderes dar, als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11).Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH…, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).
Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (…vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11), abweicht.
- OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 5 U 69/08
Aktiengesellschaft: Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des …
Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des BGH, derzufolge die Entgegennahme der Ausgleichszahlung - der Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung vergleichbar - Fruchtziehung ist, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tretende Ausgleichszahlung stellt wirtschaftlich nichts anderes dar, als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11).Die Ausgleichszahlungen sollen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH…, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9: Hinweis auf eine vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht beabsichtigte unverhältnismäßige Überkompensation, die die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den Abfindungszinsen gebiete).
Divergierende Ansichten in der Literatur zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruch rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 334) sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2009 nicht divergieren und der Senat mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, dass die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt und wirtschaftlich nichts anderes als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage darstellt (…vgl. BGH, Urteile vom 16.09.2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, Juris-Rz. 14, und vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 178, Rz. 11), abweicht.
- BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09
Aktienrecht - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11).Während der Dauer des Unternehmensvertrags hat jeder außenstehende Aktionär unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Aktie oder der Person des Veräußerers einen Anspruch auf den jährlichen Ausgleich, weil mit dem Ausgleich die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschaftsrechte ausgeglichen und der Anspruch auf Zahlung der Dividende ersetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378 Rn. 11;… Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 61; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35).
- OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und …
Diese Anknüpfung der Fälligkeit an die Hauptversammlung ist in der Sache gerechtfertigt wegen des Sinns und Zwecks des Ausgleichsanspruchs, nämlich der Kompensation des von den außenstehenden Aktionären erlittenen Verlusts ihrer mitgliedschaftlichen Vermögensrechte (BGH BGHZ 147, 108;… Spindler/Stilz-Veil, a.a.O., § 304 Rn 34, 3;… Hüffer, a.a.O., § 304 Rn 1), wobei einerseits die Ausgleichszahlung die Dividende als Fruchtziehung aus der vom Aktionär geleisteten Einlage ersetzt (BGH, Urteil vom 10.12.2007, Az. II ZR 199/06, BeckRS 2008, 01657). - OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09
Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre …
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 29.09.2009 - 5 U 69/08 und 5 U 107/08, soweit ersichtlich unveröffentlicht), weil der Ausgleich Dividendenersatzfunktion hat und die Ausgleichszahlungen den Aktionär entschädigen, ihn aber nicht besser stellen sollen, als er ohne den Unternehmensvertrag stünde (vgl. BGH…, Urteil vom 13.2.2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195, Juris Rz. 8 11; Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 199/06, BGHZ 174, 378, Juris-Rz. 9). - LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09
Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages; …
Wenn dabei die Fälligkeit an den Tag der Hauptversammlung anknüpft, so ist dies gerechtfertigt, weil die Ausgleichszahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende trifft (vgl. BGH AG 2008, 214, 215 = NZG 2008, 189, 190 = Der Konzern 2008, 168, 170 = DStR 2008, 415, 416). - LG Essen, 26.08.2009 - 41 O 108/08
Kein Anspruch ausgeschlossener Minderheitsaktionäre auf Ausgleich aus …
Denn die Ausgleichszahlung ist letztlich ein Ersatz für die Zahlung einer Dividende (z.B. BGH, WM 2008, 255), die wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht mehr gezahlt werden kann (§ 58 Abs. 4 AktG).
