Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,20
BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00 (https://dejure.org/2002,20)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2002 - II ZR 2/00 (https://dejure.org/2002,20)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00 (https://dejure.org/2002,20)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,20) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 705, 714
    Vertragliche Haftungsbeschränkung im Drittgeschäft bei GbR

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrauensschutz - Anlagegesellschafter - Geschlossener Immobilienfonds - GbR - Haftungsbeschränkung - Erkennbarkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Immobilienfonds, Haftungsbeschränkung für geschlossene -; Bauherrengemeinschaften, Haftungsbegrenzung bei -

  • Judicialis

    BGB § 705

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705
    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienrecht - Haftungsbeschränkung bei Immobilienfonds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 705
    Haftung der Anlagegesellschafter geschlossener Immobilienfonds in Form der BGB-Gesellschaft: Möglichkeit der formularmäßigen Beschränkung grundsätzlich auch nach der Rechtsprechungsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 705, 714
    Vertragliche Haftungsbeschränkung im Drittgeschäft bei GbR

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 705
    Haftungsbeschränkung für Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR für vor Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR geschlossene Verträge bei Erkennbarkeit für Vertragspartner

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag, Haftung, Personengesellschaft, Publikumsgesellschaft

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Haftungsbeschränkung bei GbR-Immobilienfonds zulässig

Besprechungen u.ä. (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 39 (Entscheidungsbesprechung)

    § 705 BGB; § 128 HGB
    Die haftungsbeschränkte private Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Phoenix aus der Asche? (Notar Dr. Eckhard Wälzholz, Füssen)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausnahmsweise zulässige Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GbR

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesellschaftsrecht, Haftungsbeschränkung für Anlagegesellschafter in geschlossenen Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschlossener Immobilienfonds: Neues zur Haftung des GbR-Gesellschafters? (IBR 2002, 332)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 1
  • NJW 2002, 1642
  • NJW-RR 2002, 987 (Ls.)
  • ZIP 2002, 851
  • MDR 2002, 766
  • DNotZ 2002, 805
  • NZBau 2002, 392 (Ls.)
  • NZM 2002, 462
  • ZMR 2002, 604
  • ZMR 2002, 605
  • WM 2002, 958
  • BB 2002, 1061
  • DB 2002, 1042
  • BauR 2002, 1262
  • NZG 2002, 533
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00
    a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.

    b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.

    Nach den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt.

    Auch das Berufungsgericht stützt die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung nicht auf eine dahingehende von der Gesellschaft mit der Klägerin getroffene, der Übernahme der Mithaftung und der Bestellung der grundpfandrechtlichen Sicherung zugrunde gelegte individualvertragliche Vereinbarung, sondern in Verkennung der von ihm zitierten Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO), nach der bloße Erkennbarkeit gerade nicht genügt, allein darauf, daß der Wille der Gesellschafter zur Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag und die entsprechende Regelung in § 2 des Vertrages mit der C. GmbH der Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft erkennbar gewesen sei.

    Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge geschlossener Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist angesichts der Eigenart dieser Gesellschaften eine Ausnahme von dem in der Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO) ausgesprochenen Grundsatz geboten, daß die gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Gesellschafter für aus Rechtsgeschäften herrührende Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden kann.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00
    a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.

    b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.

    Nach den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt.

  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78

    Haftung der Wohnungseigentümer für die Herstellungskosten einer

    Auszug aus BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00
    b) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaft"), haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen (s. dazu grundlegend BGHZ 75, 26).
  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 312/88

    Gesellschafter - Beschränkung der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00
    Aus Gründen des insoweit gebotenen Vertrauensschutzes hält der Senat es für angezeigt, Anlegern bereits existierender Immobilienfonds für die von ihnen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Verträge die Berufung auf eine derartige gesellschaftsvertragliche Haftungsbeschränkung auch weiterhin unter der bis zur Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung zu gestatten, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner der Gesellschaft mindestens erkennbar war (vgl. Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Es träfe sie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt).
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Damit ist lediglich klargestellt, dass die Gesellschafter - entgegen § 128 HGB - nicht unbeschränkt haften (siehe dazu BGHZ 142, 315, 318 ff.; 150, 1).

    Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Senat angenommen, dass sich die Anleger bereits existierender Immobilienfonds für die von ihnen vor der Rechtsprechungsänderung zu der Haftung der GbR-Gesellschafter durch die Urteile vom 27. September 1999 und 29. Januar 2001 (BGHZ 142, 315; 146, 341) abgeschlossenen Verträge unter den bis zur Aufgabe der früher gegenteiligen Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzungen (Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.Nachw.) auf die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen dürfen (BGHZ 150, 1, 5).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Ob die unrichtigen Angaben auch dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn sie sich auf Kapitalgesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt ist, oder auf Personengesellschaften beziehen, für deren Verbindlichkeiten der Schuldner lediglich beschränkt haftet (vgl. etwa BGHZ 150, 1 ff), ist hier nicht zu entscheiden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht