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   BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00   

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https://dejure.org/2002,252
BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00 (https://dejure.org/2002,252)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2002 - II ZR 204/00 (https://dejure.org/2002,252)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2002 - II ZR 204/00 (https://dejure.org/2002,252)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 11
    Haftung der Gründungsgesellschafter bei der "unechten"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlustdeckungshaftung - Haftung einer Vor-GmbH - Abwicklung einer Vorgesellschaft - Personengesellschaftsrechtliche Haftung

  • opinioiuris.de

    Verlustdeckungshaftung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorgesellschaft, Haftung für -; Gründungsgesellschafter, Haftung der -

  • Judicialis

    GmbHG § 11

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gesellschafter-Haftung bei gescheiterter GmbH-Gründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 11
    Verlustdeckungshaftung bei Scheitern der Gründung einer GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorgesellschaft: Grundsätze der Verlustdeckungshaftung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer Vorgesellschaft bei Scheitern der GmbH-Gründung und Fortführung der Geschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, GmbH, Gründung, Haftung, Handelsregister, Personengesellschaft, Vorgesellschaft

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung in der unechten Vor-GmbH

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unbeschränkte Außenhaftung der Gründer einer GmbH, wenn die Geschäfte nach Scheitern der Gründung fortgeführt werden

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Unbeschränkte Außenhaftung der GmbH-Gründer bei Fortführung der Geschäfte nach Scheitern der Gründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GmbH-Gründung gescheitert: Haften die Gründer persönlich für den Werklohnanspruch aus einem danach abgeschlossenen Bauvertrag? (IBR 2003, 109)

Papierfundstellen

  • BGHZ 152, 290
  • NJW 2002, 429
  • NJW 2003, 429
  • ZIP 2002, 2309
  • MDR 2003, 340
  • DNotZ 2003, 212
  • WM 2003, 27
  • BB 2003, 119
  • DB 2003, 38
  • JR 2003, 468
  • NZG 2003, 79
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97

    Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) entwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungsform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der eingetragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.

    Entfällt diese Voraussetzung, müssen die Gründer die Geschäftstätigkeit sofort einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln, wenn sie es vermeiden wollen, nicht nur wegen der neuen, sondern auch wegen der bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und gesamtschuldnerisch haftend von den Gläubigern in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinn z.B. BGHZ 80, 129, 142 f.; BGHZ 149, 273, 276 [Vor-Genossenschaft]; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO, § 11 Rdn. 18 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 11 Rdn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 11 Rdn. 53; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11 Rdn. 143).

    Das gilt beispielsweise, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall (dazu sogleich unter 2) - schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen, weil sie sich über die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagen nicht einigen können, wenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend abgestellt werden (vgl. BFHE 185, 356 ff.; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11 Rdn. 143 i.V.m. Rdn. 140), wenn die Auflösung der Vorgesellschaft beschlossen wird (vgl. BAGE 86, 38 ff.) oder die Geschäftsführer der Vorgesellschaft selbst einen Insolvenzantrag stellen (vgl. dazu BAGE 93, 151 ff.).

    Für die Verpflichtung der Vorgesellschaft und ggfs. ihrer Gründer reicht es vielmehr aus, daß diese mit der vorzeitigen Geschäftsaufnahme einverstanden sind und den Geschäftsführer damit bevollmächtigen, nicht nur die Eintragung der Gesellschaft herbeizuführen, sondern darüber hinaus Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. BFHE 185, 356 ff.).

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341).

    Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) entwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungsform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der eingetragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.

    In seinem den Vorlagefall abschließenden Urteil (BGHZ 134, 333, 341) hat er sich hiervon bereits distanziert; die seinerzeit erwogene, von dem Berufungsgericht nunmehr übernommene Lösung hat in der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Recht keine Gefolgschaft gefunden.

  • BAG, 15.12.1999 - 10 AZR 165/98

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) entwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungsform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der eingetragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.

    Entfällt diese Voraussetzung, müssen die Gründer die Geschäftstätigkeit sofort einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln, wenn sie es vermeiden wollen, nicht nur wegen der neuen, sondern auch wegen der bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und gesamtschuldnerisch haftend von den Gläubigern in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinn z.B. BGHZ 80, 129, 142 f.; BGHZ 149, 273, 276 [Vor-Genossenschaft]; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO, § 11 Rdn. 18 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 11 Rdn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 11 Rdn. 53; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11 Rdn. 143).

    Das gilt beispielsweise, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall (dazu sogleich unter 2) - schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen, weil sie sich über die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagen nicht einigen können, wenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend abgestellt werden (vgl. BFHE 185, 356 ff.; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11 Rdn. 143 i.V.m. Rdn. 140), wenn die Auflösung der Vorgesellschaft beschlossen wird (vgl. BAGE 86, 38 ff.) oder die Geschäftsführer der Vorgesellschaft selbst einen Insolvenzantrag stellen (vgl. dazu BAGE 93, 151 ff.).

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) entwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungsform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der eingetragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.

    Entfällt diese Voraussetzung, müssen die Gründer die Geschäftstätigkeit sofort einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln, wenn sie es vermeiden wollen, nicht nur wegen der neuen, sondern auch wegen der bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und gesamtschuldnerisch haftend von den Gläubigern in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinn z.B. BGHZ 80, 129, 142 f.; BGHZ 149, 273, 276 [Vor-Genossenschaft]; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO, § 11 Rdn. 18 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 11 Rdn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 11 Rdn. 53; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11 Rdn. 143).

  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 483/96

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) entwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungsform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der eingetragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.

    Das gilt beispielsweise, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall (dazu sogleich unter 2) - schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen, weil sie sich über die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagen nicht einigen können, wenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend abgestellt werden (vgl. BFHE 185, 356 ff.; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11 Rdn. 143 i.V.m. Rdn. 140), wenn die Auflösung der Vorgesellschaft beschlossen wird (vgl. BAGE 86, 38 ff.) oder die Geschäftsführer der Vorgesellschaft selbst einen Insolvenzantrag stellen (vgl. dazu BAGE 93, 151 ff.).

  • OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00

    Haftung der Gesellschafter einer unechten Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Das Berufungsgericht (NZG 2001, 227) hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf deren Berufung hin abgewiesen.

    Das Berufungsgericht (vgl. ablehnend dazu K. Schmidt, GmbHR 2001, 27 ff. u. 76; Baumann/Müller, NZG 2001, 218; zustimmend aber Münnich, EWiR 2000, 1015) hat seine klageabweisende Entscheidung in erster Linie damit begründet, Gesellschafter einer Vor-GmbH, die ihre Geschäfte sofort nach der Gründung aufgenommen hat, aber nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist, unterlägen ausnahmslos der als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestalteten Verlustdeckungshaftung; selbst dann, wenn die Gesellschafter die Geschäftstätigkeit fortsetzten, nachdem sich das Scheitern der Gründung herausgestellt hat (sog. "unechte Vorgesellschaft"), ändere sich daran nichts.

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) entwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungsform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der eingetragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Entfällt diese Voraussetzung, müssen die Gründer die Geschäftstätigkeit sofort einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln, wenn sie es vermeiden wollen, nicht nur wegen der neuen, sondern auch wegen der bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und gesamtschuldnerisch haftend von den Gläubigern in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinn z.B. BGHZ 80, 129, 142 f.; BGHZ 149, 273, 276 [Vor-Genossenschaft]; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO, § 11 Rdn. 18 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 11 Rdn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 11 Rdn. 53; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11 Rdn. 143).
  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 282/55

    Nicht eingetragene GmbH als OHG

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Der Fall, daß die Gründer einer GmbH, die vor der Eintragung ihre Geschäfte bereits aufgenommen hat und in diesem Stadium gescheitert ist, die Geschäftstätigkeit nach aufgegebener Eintragungsabsicht fortsetzen, steht dagegen den Gestaltungen näher, in denen die handelnden Personen von Anbeginn nicht die Absicht haben, die GmbH eintragen zu lassen; für sie ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß sie sich so behandeln lassen müssen, als wären sie in einer Personengesellschaft miteinander verbunden (BGHZ 22, 240 ff.; BGHZ 51, 30, 32; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 11 Rdn. 18; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 11 Rdn. 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 11 Rdn. 11; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 11 Rdn. 29).
  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 908/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 04.11.2002 - II ZR 204/00
    Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) entwickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungsform der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der eingetragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.
  • BGH, 10.12.2001 - II ZR 89/01

    Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft; Verjährung des

  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66

    Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer

  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05

    Kündigung und Abwicklung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund

    Soweit darüber hinaus die Auffassung vertreten wird, das endgültige Scheitern der Gesellschaftsgründung führe schon kraft Gesetzes entsprechend § 726 Alt. 2 BGB zur Auflösung der Vor-Gesellschaft (Röhricht in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 36 Rdn. 116; Schmidt-Leithoff aaO § 11 Rdn. 66; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG aaO § 41 Rdn. 123), mag dem für den exemplarisch genannten Fall rechtskräftiger Ablehnung des Eintragungsantrags zuzustimmen sein, während aber ansonsten der Zeitpunkt der Auflösung infolge eines "Scheiterns" der Gründung für die Gesellschaftsorgane schwer zu beurteilen ist und deshalb der Fixierung durch eine Kündigung (oder durch einen Auflösungsbeschluss) bedarf, wenn der betreffende Gesellschafter nicht Gefahr laufen will, durch eine Fortführung der Geschäfte der Vor-Gesellschaft in eine unbeschränkte Außenhaftung nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu geraten (vgl. BGHZ 152, 290).

    Dass die Prozessparteien schon geraume Zeit vor der Kündigung der Klägerin im Oktober 2001 ihre Eintragungsabsicht aufgegeben hatten und die Beklagte zu 1 damit schon zur Zeit der Kündigung in eine "unechte Vor-Gesellschaft" in Form einer OHG umqualifiziert war (vgl. Senat BGHZ 152, 290; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 262 Rdn. 24; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 11 Rdn. 32), ist nicht vorgetragen.

  • BGH, 31.03.2008 - II ZR 308/06

    Parteifähigkeit einer Vor-GmbH nach Aufgabe der Eintragungsabsicht

    Wenn die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht die Gesellschaft fortsetzen anstatt sie abzuwickeln, unterliegt sie dem Recht der BGB-Gesellschaft, soweit der Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Senat, BGHZ 152, 290, 294; BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, ZIP 1998, 109).
  • OLG Dresden, 09.08.2005 - 2 U 897/04

    Regionale Organisationen des Kolpingwerks haften für insolventes

    (2.1.2) Demgemäß ist - der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar - einer unbeschränkten persönlichen Eintrittspflicht unterworfen, wer als Mitglied der Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht mitwirkt (vgl. BGHZ 152, 290 [294]).

    Gleichermaßen wie im Kapitalgesellschaftsrecht die Mitglieder einer Vorgesellschaft bei einer nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgesetzten unternehmerischen Betätigung auch für die bereits zuvor begründeten Verbindlichkeiten eintrittspflichtig sind (vgl. BGHZ 152, 290 [294 f.]), ist auch für die Haftung eines Vereinsmitglieds aus Rechtsformmissbrauch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die gegen den Verein gerichtete Forderung begründet wurde.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.09.2010 - L 10 KR 5/09

    Haftung einer Gesellschafterin für Beitragsschulden einer Vor-GmbH -

    Das gilt beispielsweise, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall - schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ 152, 290).

    Werden dem entgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ 152, 290).

    Für die Verpflichtung der Vorgesellschaft und ggfs. ihrer Gründer reicht es vielmehr aus, dass diese mit der vorzeitigen Geschäftsaufnahme einverstanden sind und den Geschäftsführer damit bevollmächtigen, nicht nur die Eintragung der Gesellschaft herbeizuführen, sondern darüber hinaus Verbindlichkeiten einzugehen (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ 152, 290).

    Einem Gründungsgesellschafter, der über diese Kenntnisse verfügt, muss sich die Erkenntnis aufdrängen, dass die Vorgesellschaft gescheitert ist (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ 152, 290).

    War daher spätestens im Juni 1998 davon auszugehen, dass die Eintragung der Gesellschaft nicht mit der gebotenen Stringenz betrieben wurde, und wurden gleichwohl die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt bis August 1998 fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ 152, 290).

  • BFH, 18.03.2010 - IV R 88/06

    Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig -

    Die Gründer einer derartigen Vorgesellschaft haften grundsätzlich nur im Innenverhältnis gegenüber der Vorgesellschaft anteilig, aber unbeschränkt (sog. Verlustdeckungshaftung; BFH-Urteil vom 7. April 1998 VII R 82/97, BFHE 185, 356, BStBl II 1998, 531, unter II.2. und II.3.b der Gründe, m.w.N.; BGH-Urteil vom 4. November 2002 II ZR 204/00, BGHZ 152, 290, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

    (2) Haben demgegenüber die Gründer von Anfang an keine Eintragungsabsicht oder setzen sie ihre werbende Tätigkeit nach Wegfall der Eintragungsabsicht fort (sog. unechte Vorgesellschaft), so haften die Gesellschafter von Anfang an wie bei einer Personengesellschaft gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch (BFH-Urteil in BFHE 185, 356, BStBl II 1998, 531, unter II.2. und II.3.b der Gründe, m.w.N.; BGH-Urteil in BGHZ 152, 290, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 19.07.2006 - 20 U 214/05

    Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Fall des Nicht-Betreibens der Eintragung

    Die Aufgabe der Eintragungsabsicht und damit das Scheitern der Gründung läßt sich in aller Regel aus den Umständen ableiten, so, wenn die Gesellschafter keinen Eintragungsantrag stellen (BGH, Urt.v. 04.11.2002 - II ZR 204/00 - BGHZ 152, 290 = NJW 2003, 429 = DNotZ 2003, 212).

    Gelangt jedoch die GmbH mangels Eintragung nicht zur Entstehung, müssen die Gründer die Geschäftstätigkeit sofort einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln, andernfalls sie sich als Personengesellschaft behandeln lassen müssen mit der Folge der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung (BGH, Urt.v. 04.11.2002, aaO.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - L 12 AL 10/04 14

    Haftung für Winterbau-Umlage; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines

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  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 117/04

    Gründerhaftung eines Aktionärs

    Die Verlustdeckungshaftung ist eine Innenhaftung für Anlaufverluste gegenüber der Gesellschaft bei Scheitern der Eintragung (BGH 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 - BGHZ 134, 333; 4. November 2002 - II ZR 204/00 - BGHZ 152, 290; BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 - BAGE 93, 151).

    Hieran ist auch nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung festzuhalten (vgl. BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00 - BGHZ 152, 290; 10. Dezember 2001 - II ZR 89/01 - BGHZ 149, 273).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - L 12 AL 10/04

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Winterbau-Umlage

    Eine unmittelbare Außenhaftung trete auch dann ein, wenn die Geschäftstätigkeit nicht sofort eingestellt werde, nachdem der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen worden sei (Hinweis auf BGH, Urteil vom 4. November 2002, NJW 2003, 429).

    Auf eine sofortige Einstellung der Geschäfte nach Ablehnung der Eintragung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 204/00 = NJW 2003, S. 430 -) kommt es hier deswegen nicht an, weil die Eintragung schon vorher nicht mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben worden ist.

    Abgesehen davon, dass die genaue Kenntnis der einzelnen Geschäfte ohnehin nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 204/00 = NJW 2003, S. 430 -), hat der Kläger D W die Verwaltung seines Gesellschaftsanteils anvertraut (§ 1 Abs. 4 des Treuhandvertrages).

  • FG Brandenburg, 02.07.2003 - 2 K 1666/01

    Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert;

    Die Eintragungsabsicht ist erst weggefallen, nachdem die Gesellschafter die Ablehnung der Eintragung durch das Handelsregistergericht am 04. August 1999 nicht zum Anlass genommen haben, einen erneuten, korrigierten Antrag zu stellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09. September 2002 II ZR 198/00, DStR 2002, 2232 ).

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den hier genannten Fall - Fortsetzung der werbenden Tätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht - die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, nach der die Gründungsgesellschafter einer unbeschränkten anteiligen Innenhaftung gegenüber der Vor-GmbH unterliegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 II ZR 123/94, DB 1997, 867 , sowie der zu Grunde liegende Vorlagebeschluss vom 04. März 1996 II ZR 123/94, DB 1996, 822; BGH, Urteil vom 19. März 2001 II ZR 249/99, DB 2001, 975 ), für unanwendbar erklärt und eine Haftung nach Personengesellschaftsgrundsätzen, d.h. eine unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung nach außen (den Gläubigern der Vor-GmbH gegenüber), bejaht (BGH, Urteil vom 04. November 2002 II ZR 204/00, DStR 2002, 2232 , mit Anmerkung von Goette).

    Der BGH hat für den Fall der Fortsetzung der werbenden Tätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, nach der die Gründungsgesellschafter einer unbeschränkt anteiligen Innenhaftung gegenüber der Vor-GmbH unterliegen, für unanwendbar erklärt und eine Haftung nach Personengesellschaftsgrundsätzen, d.h. eine unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung nach außen bejaht (BGH v. 4.11.2002 - II ZR 204/00, DStR 2002, 232).

  • FG Brandenburg, 08.06.2006 - 6 K 2841/03

    Fehlende Einheit zwischen Vorgesellschaft und eingetragener GmbH

  • LG Saarbrücken, 12.06.2009 - 13 S 65/09
  • BFH, 21.03.2003 - VIII B 55/02

    Mitunternehmerschaft; unechte Vorgesellschaft; Darlegungsanforderungen an NZB

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 9 K 9021/08

    Verjährung eines Haftungsanspruch des Fiskus gegenüber dem Gesellschafter einer

  • FG Münster, 21.08.2007 - 1 K 5182/05

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer möglichen Gesellschaft

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 8 ME 6/05

    Anordnungsgrund; Ausbildung; Ausbildungsverhältnisverzeichnis;

  • SG Dresden, 30.06.2004 - S 18 KR 587/04

    Vollstreckung von Beitragsforderungen, Säumniszuschlägen und Kosten durch die

  • OLG Hamm, 19.07.2006 - 20 U 241/05

    Fehlgeschlagene Vorgesellschaft ist nicht mehr Vor-GmbH, sondern

  • FG Thüringen, 07.07.2020 - 3 K 594/19

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke mangels

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