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   BGH, 08.05.1978 - II ZR 208/76   

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https://dejure.org/1978,1204
BGH, 08.05.1978 - II ZR 208/76 (https://dejure.org/1978,1204)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1978 - II ZR 208/76 (https://dejure.org/1978,1204)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1978 - II ZR 208/76 (https://dejure.org/1978,1204)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnugnsgemäße Tilgungsreihenfolge bei fehlender Zweckbestimmung mehrerer fälliger Schulden - Beweislast bei einem Streit über die Anrechnung einer Zahlung auf eine bestimmte Forderung - Wirkungen einer wegen Unübertragbarkeit einer Geschäftsführungsbefugnis nichtigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 54 Abs. 2
    Erteilung der Befugnis zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten

Papierfundstellen

  • WM 1978, 1046
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1974 - III ZR 86/73

    Versagung der Berufung auf frühere Umstände bei vertragsmäßig deklaratorischem

    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 208/76
    Erst wenn ihm dieser Nachweis geglückt ist, muß der Schuldner seinerseits dartun, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (BGH, Urt. v. 30.5.74 - III ZR 86/73, WM 1974, 836).

    Infolgedessen kommt es darauf an, ob den Beklagten über die titulierte Forderung hinaus noch weitere Ansprüche - sei es aus dem ersten, sei es aus dem zweiten Ingenieurvertrag - gegen die Klägerin zustehen (Urt. d. BGH v. 30.5.74 a.a.O.).

  • BGH, 08.05.1978 - II ZR 209/76

    Umfang der Handlungsvollmacht; Erteilung eines Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 208/76
    Soweit es sich dabei auf die Vollmachturkunde vom 10. Februar 1972 stützt, ist nicht unzweifelhaft, ob diese, wenn sie etwa wegen der Unübertragbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis nichtig gewesen wäre, gleichwohl die Grundlage für eine Rechtsscheinshaftung abgeben könnte (vgl. hierzu RGZ 108, 125, 128 sowie das zwischen denselben Parteien ergangene, ebenfalls am 8. Mai 1978 verkündete Revisionsurteil in Sachen II ZR 209/76).
  • RG, 19.03.1924 - V 427/22
    Auszug aus BGH, 08.05.1978 - II ZR 208/76
    Soweit es sich dabei auf die Vollmachturkunde vom 10. Februar 1972 stützt, ist nicht unzweifelhaft, ob diese, wenn sie etwa wegen der Unübertragbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis nichtig gewesen wäre, gleichwohl die Grundlage für eine Rechtsscheinshaftung abgeben könnte (vgl. hierzu RGZ 108, 125, 128 sowie das zwischen denselben Parteien ergangene, ebenfalls am 8. Mai 1978 verkündete Revisionsurteil in Sachen II ZR 209/76).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98

    Umfang einer Blankobürgschaft

    Nach dem vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien hat er als Handlungsbevollmächtigter (§ 54 HGB) - anders als ein Kommanditist (vgl. § 170 HGB; BGHZ 130, 19, 30) - gleichsam wie ein Alleingeschäftsführer mit Zustimmung der Gesellschafter (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Oktober 1968 - III ZR 82/66, WM 1969, 43; v. 8. Mai 1978 - II ZR 208/76, WM 1978, 1046, 1047) die Geschäfte der GmbH geführt und diese vertreten; dementsprechend hat er auch den Kreditvertrag vom 9. März 1992 für die GmbH mit der Klägerin geschlossen.
  • BGH, 08.05.1978 - II ZR 209/76

    Kann der Käufer eines Grundstücks auf die Gültigkeit der Vollmacht auch dann

    Das folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das Verhalten der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Z. und D. nach dem Ausscheiden B. als Geschäftsführer der Klägerin (vgl. dazu auch das zwischen denselben Parteien ergangene, ebenfalls am 8.5.1978 verkündete Revisionsurteil in Sachen II ZR 208/76).
  • BGH, 06.11.1990 - XI ZR 262/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tilgungsbestimmung

    Erst wenn ihm dieser Nachweis geglückt ist, muß der Schuldner seinerseits dartun, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 86/73, WM 1974, 836, 837 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76, WM 1978, 1046).
  • BGH, 15.09.2020 - II ZR 183/19

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hinsichtlich

    Im Übrigen müsste der Kläger, wenn er eine andere Verrechnung der von den anderen Kommanditisten geleisteten Zahlungen geltend machen will, darlegen und beweisen, dass die Leistungen auf andere als die hier im Streit stehenden Verbindlichkeiten anzurechnen sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76, WM 1978, 1046; Urteil vom 30. März 1993 - XI ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015).
  • BGH, 29.01.1992 - VIII ZR 202/90

    Beweisaufnahme bei Ausbleiben des erklärungsbereiten Auslandszeugen

    Erst wenn ihm dieser Nachweis geglückt ist, muß der Schuldner seinerseits dartun, warum gerade die streitige Forderung getilgt sein soll (BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76, WM 1978, 1046 unter 2 Absatz 1).
  • BGH, 12.03.1991 - XI ZR 85/90

    Konkludentes Geständnis

    Besteht Streit darüber, ob eine Zahlung auf eine bestimmte Forderung anzurechnen ist, so muß zunächst der Gläubiger beweisen, daß ihm noch eine weitere Forderung zusteht (BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 208/76, WM 1978, 1046 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89, WM 1991, 195).
  • BGH, 01.02.1985 - V ZR 244/83

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines notariellen Kaufvertrages für eine darin

    Das hängt davon ab, in welcher Höhe die Beklagten eine Kaufpreisforderung wegen des Teileigentumskaufs gegen den Kläger hatten und welche der Forderungen in welcher Höhe mit welcher Zahlung erlosch (vgl. § 366 BGB ; zur Beweislast vgl. BGH Urteile vom 30. Mai 1974, III ZR 86/73, WM 1974, 836, 838 und vom 8. Mai 1978, II ZR 208/76, WM 1978, 1046 ).
  • OLG München, 19.08.2008 - 34 SchH 7/07

    Umfang einer Handlungsvollmacht: Bevollmächtigung zum Abschluss von

    Eine solche kommt zwar grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 HGB in Betracht (BGH WM 1978, 1046).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 24 U 12/09

    Verjährung des Zahlungsanspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen; Hemmung der

    Erst danach wäre es Sache des Beklagten, darzutun, dass und warum die Zahlungen nicht auf diese, sondern gerade auf die im Streit stehenden Forderungen anzurechnen seien (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1015; WM 1978, 1046; OLG Brandenburg ZinsO 2009, 522; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 366 Rdnr. 11).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2003 - 1 U 232/03

    Erfordernis zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rücktritts vom Vertrag durch die

    Hat der Schuldner aber, wie hier die Beklagte, unstreitig eine Zahlung geleistet, muss der Gläubiger, der die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, vorab deren Existenz beweisen (vgl. BGH NJW-RR 93, 1015 ; WM 78, 1046 ; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. Rdn. 11 zu § 366).
  • BGH, 25.09.1986 - III ZR 235/85

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Erstellung einer

  • OLG Stuttgart, 19.12.1986 - 2 U 57/86

    Klage eines Konkursverwalters gegen einen Gesellschafter auf Zahlung der

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