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   BGH, 02.07.1979 - II ZR 213/78   

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https://dejure.org/1979,3520
BGH, 02.07.1979 - II ZR 213/78 (https://dejure.org/1979,3520)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1979 - II ZR 213/78 (https://dejure.org/1979,3520)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1979 - II ZR 213/78 (https://dejure.org/1979,3520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Das Einsichtsrecht des Kommanditisten - Prüfung der Bilanz der Kommanditgesellschaft durch den Kommanditisten - Recht des Kommanditisten zur Einsicht in alle Bücher und Papiere - Persönliche Ausübung des Einsichtsrechts durch den Kommanditisten - Die Treuepflicht des ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 124
  • WM 1979, 1061
  • DB 1979, 1837
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 54/56

    Einsichtsrecht des Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 02.07.1979 - II ZR 213/78
    Das würde, wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 im einzelnen dargelegt hat (BGHZ 25, 115 [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56]), unvertretbare Anforderungen an den Kommanditisten stellen und ihm die Ausübung seines Prüfungsrechts in vielen Fällen unmöglich machen.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schließt dies zwar nicht aus, daß der Kommanditist bei der Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuziehen darf (BGHZ 25, 115 [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56]).

  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 500/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer KG-Gesellschafterversammlung: Einberufung einer

    Diese kann den Kommanditisten dazu verpflichten, das Einsichtsrecht nicht persönlich, sondern durch einen Dritten ausüben zu lassen, wenn bei einer persönlichen Einsichtnahme erhebliche Nachteile für die Gesellschaft zu befürchten sind (BGH, WM 1979, 1061 [1061]; Oetker, in: Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 166 Rn. 31; Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 166 Rn. 34).

    In dem vorstehenden Sinne lässt auch der Bundesgerichtshof das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft ausreichen, um die Ausübung des Einsichtsrechts unter Rückgriff auf die gesellschafterliche Treuepflicht einzuschränken (BGH, ZIP 1992, 309 [311]; BGH, WM 1979, 1061 [1061]).

    Der Bundesgerichtshof hat die aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgenden Beschränkungen ausdrücklich lediglich mit der Relativierung anerkannt, "wenn und soweit zwischen den Kommanditisten und der Gesellschaft ein Wettbewerbsverhältnis besteht" (BGH, WM 1979, 1061 [1061]).

    Infolge dessen sah der Bundesgerichtshof die auf Einsicht verklagte Gesellschaft als verpflichtet an, "die Unterlagen, die in diesem Sinne missbräuchlich ausgenutzt werden könnten, näher zu kennzeichnen" (BGH, WM 1979, 1061 [1061]).

    Dieses gestaltet § 166 Abs. 1 HGB bewusst nicht als ein freies Informationsrecht aus, sondern hat dieses funktional primär auf die Prüfung des Jahresabschlusses ausgerichtet (so ausdrücklich BGH, WM 1979, 1061 [1061]; Hopt, in: Baumbach/Hopt, 35. Aufl. 2012, § 166 Rdnr. 4).

  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 506/14

    Kommanditgesellschaft: Klage des ehemaligen Kommanditisten auf Feststellung der

    Diese kann den Kommanditisten dazu verpflichten, das Einsichtsrecht nicht persönlich, sondern durch einen Dritten ausüben zu lassen, wenn bei einer persönlichen Einsichtnahme erhebliche Nachteile für die Gesellschaft zu befürchten sind (BGH, WM 1979, 1061 [1061]; Oetker, in: Oetker, HGB, 2. Aufl. 2011, § 166 Rn. 31; Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 166 Rn. 34).

    In dem vorstehenden Sinne lässt auch der Bundesgerichtshof das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft ausreichen, um die Ausübung des Einsichtsrechts unter Rückgriff auf die gesellschafterliche Treuepflicht einzuschränken (BGH, ZIP 1992, 309 [311]; BGH, WM 1979, 1061 [1061]).

    Der Bundesgerichtshof hat die aus der gesellschafterlichen Treuepflicht folgenden Beschränkungen ausdrücklich lediglich mit der Relativierung anerkannt, "wenn und soweit zwischen den Kommanditisten und der Gesellschaft ein Wettbewerbsverhältnis besteht" (BGH, WM 1979, 1061 [1061]).

    Infolge dessen sah der Bundesgerichtshof die auf Einsicht verklagte Gesellschaft als verpflichtet an, "die Unterlagen, die in diesem Sinne missbräuchlich ausgenutzt werden könnten, näher zu kennzeichnen" (BGH, WM 1979, 1061 [1061]).

    Dieses gestaltet § 166 Abs. 1 HGB bewusst nicht als ein freies Informationsrecht aus, sondern hat dieses funktional primär auf die Prüfung des Jahresabschlusses ausgerichtet (so ausdrücklich BGH, WM 1979, 1061 [1061]; Hopt, in: Baumbach/Hopt, 35. Aufl. 2012, § 166 Rdnr. 4).

  • BGH, 11.05.2000 - IX ZR 262/98

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozeß;

    Das mag in Fällen zutreffen, in denen der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortführt und der Auskunftsberechtigte als potentieller Wettbewerber ein unberechtigtes Interesse haben könnte, sich Informationen über den Geschäftsbetrieb seines Konkurrenten, insbesondere über dessen Geschäftspartner zu verschaffen (vgl. zum Einsichtsrecht eines Kommanditisten BGH, Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 213/78, WM 1979, 1061 f; zum Einsichtsrecht eines BGB-Gesellschafters BGH, Urt. v. 11. Oktober 1982 - II ZR 125/81, WM 1982, 1403 f).
  • BGH, 14.03.2023 - II ZR 152/21

    Auslegung einer Schlichtungsklausel einer Partnerschaftsgesellschaft von

    Über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht der in Anspruch genommenen Gesellschafter gegen die Klage eines Gesellschafters ist grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957- II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 122; Urteil vom 2. Juli 1979 - II ZR 213/78, WM 1979, 1061 f.; OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 - I-18 U 38/11, juris Rn. 38).
  • BGH, 17.10.2023 - II ZR 143/22

    Bemessung der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die

    Die dahingehenden Einwendungen des Beklagten haben die Tatsacheninstanzen zurückgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 122; Urteil vom 2. Juli 1979 - II ZR 213/78, WM 1979, 1061).
  • OLG Köln, 08.12.2011 - 18 U 38/11

    Klageziel eines Anspruchs auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung

    aa) Unter Zugrundelegung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8.7.1957 - II ZR 54/56, iuris Rdn. 25, BGHZ 25, 115 ff., und vom 2.7.1979 - II ZR 213/78, iuris Rdn. 5, WM 1979, 1061 f., ist in dem Fall, dass ein Gesellschafter auf künftige Einsichtsgewährung in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft klagt, über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (vgl. Schäfer, in: Staub, HGB 5. Aufl. § 118 Rdn. 53; Martens, in: Schlegelberger, HGB 5. Aufl. § 118 Rdn. 40; Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Jost/Stroh, HGB § 118 Rdn. 30; Enzinger, in: Münchener Kommentar, HGB 2. Aufl. § 118 Rdn. 38).
  • BayObLG, 04.07.1991 - BReg. 3 Z 151/90

    Recht eines Kommanditist zum Verlangen der Mitteilung einer Bilanz und eines

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  • OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 26 Sch 1/06
    Die in Anspruch genommenen Gesellschafter können dann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Einzelfall dartun und gegebenenfalls beweisen, dass die Einsichtnahme in eine bestimmte Geschäftsunterlage für eine sachgerechte Prüfung nicht erforderlich ist (zum Ganzen BGH WM 1979, 1061).
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