Rechtsprechung
BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
§ 3 BinnSchG
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BinnSchG § 3; BinnSchG § 92 c
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1979, 824
- VersR 1979, 570
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70
Haftung des Eigners eines Jollenkreuzers
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienst verhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129).Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 3 Abs. 1 BinnSchG sinngemäß heranzuziehen, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, einem durch einen Schiffsunfall Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (BGHZ 57, 309, 313).
- BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57
Reederhaftung
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienst verhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129). - BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93
Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienst verhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129).
- BGH, 30.06.1969 - II ZR 193/67
Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Schiffes - Fehlerhaftes …
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Dazu kann gehören, daß er den Führer der Fahrzeugzusammenstellung auf einen fehlerhaften Kurs derselben oder eines anderen Fahrzeugs im Revier aufmerksam macht (vgl. SenUrt. v. 30.6, 69 - II ZR 193/67, VersR 1969, 989, 990) oder ihn in einer gefährlichen Lage auf die Notwendigkeit von Schallzeichen hinweist. - BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75
Reederhaftung
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienst verhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129). - BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
Haftung des Schiffseigners
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Demnach kommt eine Haftung des Eigners oder des Ausrüsters eines Schiffes nach § 3 Abs. 1 BinnSchG nur für solche Personen in Betracht, die zu ihnen in einem Dienst verhältnis stehen (vgl. BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 157; 57, 309, 313; 70, 113, 115 und 127, 129). - BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Sollte dieses die Frage nunmehr bejahen, so wird es bei der Abwägung der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens (vgl. § 92 c Abs. 1 BinnSchG) auf die Grundsätze zu achten haben, die gelten, wenn an einem Schiffszusammenstoß drei "schuldige" Fahrzeuge beteiligt sind (vgl. SenUrt. v. 29.6, 59 - II ZR 3/58, LM RheinschifffahrtspolizeiVO v. 4.12.1954 Nr. 3). - RG, 02.12.1899 - I 313/99
Schiffsgläubigerrecht.
Auszug aus BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Denn "Dritter" kann im Rahmen des § 3 Abs. 1 BinnSchG jedermann mit Ausnahme des Täters und des Eigners des schädigenden Schiffes sein (Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 42; vgl. auch Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. BschG § 3 Anm. 5 sowie RGZ 45, 50, 55).
- OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
Verkehrssicherungspflicht; Bereichszuständigkeit; Schiffsgläubigerrecht
Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; BGH Urt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571). - OLG Köln, 19.09.1995 - 3 U 214/94
Haftungsrechtliche Regulierung eines Unfalls in der Binnenschifffahrt; Tatbestand …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 1 Binnenschiffahrtsgesetz in Betracht, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, einem durch einen Schiffsunfall Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (BGHZ 3, 34, 40; BGHZ 57, 309, 313; BGH, VersR 1979, 570, 571).Gleiches wurde vom 2. Senat des BfH für den Fall entschieden, in dem der zeitweilige Rudergänger des schädigenden Fahrzeuges mit dem Schiffsführer des beschädigten Fahrzeuges personengleich war (BGH, VersR 1979, 570, 571).
- BGH, 16.12.1996 - II ZR 268/95
Gefährdung eines Schiffsgläubigerrechts durch Veräußerung des haftenden Schiffes …
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Vorschrift zwar unmittelbar nur zum Zuge, wenn ein Dienstverhältnis zwischen dem Schiffseigner und dem schuldhaft handelnden Besatzungsmitglied bestand, kraft dessen es auf eine gewisse Dauer in den arbeitsteiligen Organismus der Schiffsdienste und der Bordgemeinschaft eingegliedert war (BGHZ 3, 34, 39; 26, 152, 155; 57, 308, 313; Urt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, VersR 1979, 570, 571). - BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
Haftung beim Schubverband
Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; Senatsurt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinnSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571).