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   BGH, 09.02.2004 - II ZR 218/01   

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https://dejure.org/2004,1643
BGH, 09.02.2004 - II ZR 218/01 (https://dejure.org/2004,1643)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2004 - II ZR 218/01 (https://dejure.org/2004,1643)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - II ZR 218/01 (https://dejure.org/2004,1643)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 675 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2, Abs. 3
    Beauftragung eines Dritten mit Verwaltung gemeinschaftlicher Anlagen und Umlagenerhebung durch Wohnungseigentümergemeinschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einschränkung der Gewährleistungsansprüche für Baumängel; Übertragung der Pflege und Wartung, des Betriebs und der Erneuerung von gemeinsamen Anlagen und Anlagenteilen; Begrenzung der Verwalterbefugnis hinsichtlich der gesetzlichen Aufgaben des Verwalters; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksübergreifende Einrichtungen im Olympiadorf

  • Judicialis

    BGB § 675 Abs. 1; ; WEG § 27 Abs. 2; ; WEG § 27 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2, Abs. 3
    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei gemeinschaftlichen, teilweise grundstücksübergreifenden Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterhalt grundstücksübergreifender Anlagen an Dritte übertragen! (IBR 2004, 283)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 874
  • NZM 2004, 466
  • ZMR 2004, 522
  • WM 2004, 2123
  • BauR 2004, 887 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 368
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.10.1983 - VII ZB 4/83

    Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - II ZR 218/01
    § 27 WEG begrenzt die Verwalterbefugnis nur hinsichtlich der gesetzlichen Aufgaben des Verwalters; durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Mehlre, WEG 9. Aufl. § 27 Rdn. 192) wie durch Regelungen schon in der Teilungsordnung (OLG Frankfurt, OLGZ 1986, 45 f.; OLG Karlsruhe, MittRhNotK 1980, 111; s. ferner BGHZ 88, 302, 304 f.) können die Befugnisse erweitert werden.

    Aus der Teilungserklärung samt Anhängen konnten diese hinzugetretenen Wohnungseigentümer nicht ersehen, welche Verpflichtungen in der Vergangenheit eingegangen worden waren und welche Belastungen damit auf sie zukamen (vgl. BGHZ 88, 302, 306).

  • OLG Frankfurt, 27.09.1985 - 20 W 426/84
    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - II ZR 218/01
    § 27 WEG begrenzt die Verwalterbefugnis nur hinsichtlich der gesetzlichen Aufgaben des Verwalters; durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Mehlre, WEG 9. Aufl. § 27 Rdn. 192) wie durch Regelungen schon in der Teilungsordnung (OLG Frankfurt, OLGZ 1986, 45 f.; OLG Karlsruhe, MittRhNotK 1980, 111; s. ferner BGHZ 88, 302, 304 f.) können die Befugnisse erweitert werden.
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG 63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874).
  • OLG Celle, 05.04.2006 - 3 U 265/05

    Vertrauensschutz bei Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer vor Anerkennung der

    Ein solcher Vertrauensschutz scheint umso mehr gerechtfertigt, als der II. Zivilsenat in einem Urteil vom 9. Februar 2004 (II ZR 218/01) zu der gleichen Wohnungseigentümergemeinschaft (ehemaliges Olympiadorf in München) ersichtlich noch vom Fehlen einer (Teil)Rechtsfähigkeit ausgegangen war.
  • OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 83/05

    Beseitigungsanspruch bei Anbringung äußerlich sichtbarer Parabolantenne in

    Sie weicht auch nicht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.2.2004 (II. Zivilsenat, II ZR 218/01 = NJW-RR 2004, 874 - Olympiadorf) ab, weil in dieser Entscheidung die Frage der (Teil-)Rechtsfähigkeit weder erörtert noch beantwortet ist (vgl. auch Rapp ZfIR 2004, 596/597).
  • BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 112/04

    Nichtiger Eigentümerbeschluss zur künftigen Freistellung des Verwalters von

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.2.2004 (II ZR 218/01= NJW-RR 2004, 874) kommt eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit zwar nur in Betracht, wenn auch etwaige Sondernachfolger in das ursprüngliche Vertragsverhältnis mit der ODBG eingetreten sind.
  • OLG München, 14.12.2005 - 34 Wx 100/05

    Verfahrensstandschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft für Individualansprüche

    Sie weicht auch nicht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.2.2004 (II. Zivilsenat, II ZR 218/01 = NJW-RR 2004, 874 - Olympiadorf) ab, weil in dieser Entscheidung die Frage der (Teil-)Rechtsfähigkeit weder erörtert noch beantwortet ist (vgl. auch Rapp ZfIR 2004, 596/597).
  • BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 216/04

    Eintragung des Gläubigers bei Zwangshypothek

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2004, 874), ohne auf das Problem ausdrücklich einzugehen, incident bestätigt.
  • BayObLG, 20.01.2005 - 2Z BR 117/04

    Abrechnung durch Verwalter einer Eigentumswohnanlage - unsichere Forderung gegen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.2.2004 (NJW-RR 2004, 874) war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht bekannt, so dass sich eine Auseinandersetzung hiermit und erst recht eine eventuelle Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erübrigt.
  • LG Dortmund, 30.06.2017 - 17 S 13/17

    Abänderung des in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Abstimmungsprinzips

    Selbst wenn man vorliegend von einer Vereinbarung ausginge, so würde diese zunächst nur zwischen den auf der Eigentümerversammlung vom 24.04.2007 vertretenen Eigentümern wirken, da die "Vereinbarung" nicht im Grundbuch eingetragen worden ist und nicht ins Grundbuch eingetragene Vereinbarungen nur zwischen den Wohnungseigentümern wirken, die sie geschlossen haben (vgl. BGH, ZMR 2004, 522; Bärmann, a.a.O., § 10, Rn. 107 - Klein ).
  • LG München I, 09.08.2005 - 6 O 23731/03

    Wer zahlt für die Sanierung der "Intimgärten" im Olympiadorf?

    Wie der Bundesgerichtshof bereits im Parallelverfahren II ZR 218/01 festgestellt hat, ist der Individualvertrag nicht so zu verstehen, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist weiterhin die jeweiligen Eigentümer alleine für die Beseitigung von Baumängeln aufkommen müssen.
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