Rechtsprechung
BGH, 11.02.2014 - II ZR 219/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung wegen eines Aufklärungsmangels; Schadensersatzanspruch eines geschädigten Anlegers unter Beachtung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 561
Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung wegen eines Aufklärungsmangels; Schadensersatzanspruch eines geschädigten Anlegers unter Beachtung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 14.04.2011 - 330 O 19/10
- OLG Hamburg, 17.05.2013 - 11 U 73/11
- BGH, 11.02.2014 - II ZR 219/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12
Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 219/13
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat zu dem in den wesentlichen Bestimmungen übereinstimmenden stillen Gesellschaftsvertrag einer anderen (mehrgliedrigen) stillen Gesellschaft ausgeführt hat (BGH…, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 17 ff.).Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 28 ff.).
Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch ausreicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller Gesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 30).
- BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 219/13
Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). - BGH, 30.11.2012 - V ZR 245/11
Berufungsverfahren: Teilanfechtung eines das Gebot der Widerspruchsfreiheit von …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 219/13
Dabei kann dahinstehen, ob ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO in diesem Fall überhaupt zulässig war oder wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hätte unterbleiben müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013, 1009; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.). - BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12
Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 219/13
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat zu dem in den wesentlichen Bestimmungen übereinstimmenden stillen Gesellschaftsvertrag einer anderen (mehrgliedrigen) stillen Gesellschaft ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.;… Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, ZIP 2013, 2355 Rn. 17 ff.). - BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03
Erwerb eines Grundstücks durch einen Sozialversicherungsträger; Zulässigkeit …
Auszug aus BGH, 11.02.2014 - II ZR 219/13
Dabei kann dahinstehen, ob ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO in diesem Fall überhaupt zulässig war oder wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hätte unterbleiben müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013, 1009; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.).
- BGH, 08.12.2015 - II ZR 333/14
Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des …
Für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft - die vorliegend anzunehmen ist, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. Februar 2014 zu demselben Gesellschaftsvertrag bereits festgestellt hat (II ZR 219/13 und II ZR 223/13, jeweils juris Rn. 10) - gelten jedenfalls dann keine Besonderheiten, wenn ihre Auflösung nicht mit einer Liquidation des Geschäftsherrn einhergeht. - OLG Hamburg, 31.10.2014 - 11 U 57/13
Durchführung der Liquidation einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft
Zwar stünden einem solchen Anspruch nicht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen, denn obwohl es sich bei der atypisch stillen Beteiligung an der Beklagten um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft handelt (BGH, Urteil vom 14.02.2014, II ZR 219/13, juris Rn. 10;… ausführlich Senatsurteil vom 17.05.2013, 11 U 30/12, juris Rn. 20 ff.), ist ein solcher Schadensersatzanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 383/12, juris Rn. 28).