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   BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03   

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BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03 (https://dejure.org/2005,1002)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2005 - II ZR 229/03 (https://dejure.org/2005,1002)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2005 - II ZR 229/03 (https://dejure.org/2005,1002)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 30, 31
    Durchsetzungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen

  • Wolters Kluwer

    Ende einer Durchsetzungssperre für ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen; Eigenkapital ersetzende Gesellschafterhilfen

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 31

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30 § 31
    Rückforderung eigenkapitalersetzender Leistungen nach Wiederherstellung des Stammkapitals

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehensrückzahlung bei Eigenkapital ersetzenden Darlehen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenkapital ersetzendes Darlehen für insolvenzreife GmbH: Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters erst bei Vorliegen eines die Stammkapitalziffer übersteigenden Gesellschaftsvermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 225
  • ZIP 2005, 2016
  • MDR 2006, 276
  • WM 2005, 2094
  • BB 2006, 16
  • DB 2005, 2461
  • DB 2005, 2462
  • NZG 2005, 979
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 300/02

    Voraussetzungen der Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe

    Auszug aus BGH, 19.09.2005 - II ZR 229/03
    Eigenkapital ersetzende Gesellschafterhilfen verlieren diese Eigenschaft weder dadurch, dass der Gesellschafter, der sie gewährt hat, aus der Gesellschaft ausscheidet, noch dadurch, dass sie bei Gründung einer stillen Gesellschaft in Einlagen des stillen Gesellschafters umgewandelt und in die stille Gesellschaft eingebracht werden (Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83 f. m.w.Nachw.).

    Nach den Feststellungen des Landgerichts gilt dies entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, die sich auf die Ausführungen des Senats in dem Parallelprozess (II ZR 300/02) beruft, auch für den von Herrn M. abgetretenen Darlehensanspruch; denn nach den in erster Instanz getroffenen, vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Feststellungen war M. bei Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter bereits dessen Mitgesellschafter.

    Die Durchsetzungssperre entfällt erst, wenn die Rückzahlung aus freiem, die Stammkapitalziffer übersteigenden Gesellschaftsvermögen möglich ist (Sen.Urt. v. 8. November 2004 aaO, 84).

    Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es prüfen kann, ob die Darlehen des Klägers, Dr. Z. und des Herrn M. Eigenkapital ersetzend waren und ob das Stammkapital der Beklagten inzwischen nachhaltig wiederhergestellt ist (Sen.Urt. v. 8. November 2004 aaO).

    Dabei wird es anhand einer den Anforderungen des § 42 GmbHG entsprechenden Bilanz nach fortgeführten Buchwerten zu ermitteln haben, ob eine Unterbilanz besteht (Sen.Urt. v. 8. November 2004 aaO m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04

    Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten

    Ob eine Auszahlung an einen Gesellschafter gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstößt, ist anhand einer nach § 42 GmbHG, §§ 242 ff. HGB zu fortgeführten Buchwerten erstellten Bilanz zu beurteilen (BGHZ 106, 7, 12; Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 229/03, ZIP 2005, 2016, 2017; v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    Hat der Gesellschafter der GmbH anstelle von Eigenkapital ein Darlehen gewährt - oder dieses stehengelassen (vgl. dazu Pentz in Rowedder/ Schmidt-Leithoff aaO § 32a Rdn. 143 ff. m.w.N.) -, das als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist, weil es verlorenes Stammkapital ersetzt oder eine darüber hinausgehende Überschuldung abdeckt, besteht ebenfalls ein Rückzahlungsverbot im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG: Der Geschäftsführer darf das Darlehen nicht an den Gesellschafter zurückzahlen, soweit er damit in das (wiederhergestellte) Stammkapital eingreifen oder sogar die (erneute) Überschuldung der GmbH herbeiführen würde (vgl. BGHZ 90, 370, 376 ff.; 76, 326, 328 ff.; BGHR GmbHG § 30 Abs. 1 Gesellschafterdarlehen 1 = BB 2005, 176, 177; BGH NJW 2006, 225).
  • BGH, 05.04.2011 - II ZR 279/08

    Persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der

    Nach der Rechtslage vor Geltung des MoMiG erfasste die daraus für eine Darlehensforderung folgende Durchsetzungssperre (s. etwa BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 229/03, ZIP 2005, 2016) grundsätzlich nicht den zur Sicherung erklärten Schuldbeitritt eines Gesellschafters.
  • OLG München, 24.02.2006 - 7 U 4776/05

    Dauer der Verstrickung

    Wird die Gesellschaft nach der Veräußerung wesentlicher Aktiva im Wege eines Asset Deals nicht abgewickelt, sondern fortgeführt, so kann von einer nachhaltigen Erholung der Gesellschaft nur die Rede sein, wenn die Fortführungsprognose günstig ist und die Gesellschaft mit hinreichender Sicherheit aus eigenen Kräften überleben kann (Fortführung von BGH, Urt. v 19.09.2005, NJW 2006, 225).

    Die Ausführungen auf S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 20.02.2006 belegen keine Beendigung der Krise der Schuldnerin durch nachhaltige Erholung (zu deren Voraussetzungen siehe jüngst BGH NJW 2006, 225) im Gefolge des asset deals.

  • OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04

    Bürgschaft: Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Berufung des Bürgen für ein

    Die bei der Refinanzierung des Kaufpreises von der F-Bank ausbedungenen Konditionen (Mithaft der Klägerin usw.) weisen deutlich darauf hin, dass die GmbH auch von wirtschaftlich denkenden Dritten bereits in ihrer Startphase nicht als kreditwürdig angesehen wurde (zur Bedeutung der Kreditwürdigkeit für die Anwendung der Grundsätze zum Eigenkapitalersatz vgl. z.B. BGH NJW 2006, 225).
  • BGH, 10.07.2006 - II ZR 195/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung aus

    Die Beklagte haftet aus Eigenkapitalersatz, weil das Stammkapital der Schuldnerin z.Zt. der Zahlungen nicht nachhaltig wiederhergestellt war (vgl. Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 229/03, DStR 2005, 1999).
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