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   BGH, 23.09.1965 - II ZR 234/63   

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https://dejure.org/1965,956
BGH, 23.09.1965 - II ZR 234/63 (https://dejure.org/1965,956)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1965 - II ZR 234/63 (https://dejure.org/1965,956)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 (https://dejure.org/1965,956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung von Feststellungsklagen als Voraussetzung für die Zulassung einer Revision - Berechnung des Streitwerts bei einem Grundurteil - Maßgebendes Interesse für die Streitwertfestsetzung - Unterschied zwischen Leistungs- und Feststellungsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2298
  • MDR 1965, 979
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Frankfurt, 30.12.2021 - 2 U 28/21

    Unwirksame Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Vermieters von Kraftfahrzeugen

    Diese Summe hält der Senat allerdings für übersetzt und schätzt den Schaden unter Berücksichtigung eines Abschlags für den Feststellungsantrag (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 -, Rn. 3 juris) sowie des Umstands, dass die Klägerin im Berufungsverfahren materiellen Schadensersatz in Höhe von 100% statt 80% der entstandenen Schäden begehrt, auf 250.000,00 EUR.
  • BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

    Diese Anwendung erstreckt sich auch auf Fallgestaltungen, bei denen ein Vollstreckungsrisiko nicht besteht (BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 4. März 2008 - VIII ZR 228/07 -; 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 -; 29. Oktober 1998 - III ZR 137/98 -; 23. September 1965 - II ZR 234/63 -; auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung stellen jedoch ab: BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 -; 4. Dezember 1996 - VIII ZR 87/96 -; 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 -) .
  • BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87

    Wert der Beschwer - Konkursverwalter - Masseunzulänglichkeit -

    An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Wert der Beschwer - wie dies das BerGer. offensichtlich getan hat - mit dem im Rahmen des § 3 ZPO bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% (dazu BGH, VersR 1961, 1094 und NJW 1965, 2298) festzusetzen ist.

    Davon kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1965, 2298 und JurBüro 1975, 1598; ebenso z. B. Schneider, Streitwert, 7. Aufl., "Feststellungsklage" Anm. I 13; Hillach-Rohs, S. 25), der sich der erkennende Senat anschließt, auch in den Fällen keine Ausnahme gemacht werden, in denen damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt.

  • BGH, 29.10.1998 - III ZR 137/98

    Grundstückswert im Fluglärmgebiet - §§ 3, 256 ZPO, 20%iger BGB Abschlag bei der

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß von dem Grundsatz eines üblichen Abschlags von 20 % bei Feststellungsklagen auch in den Fällen keine Ausnahme gemacht werden kann, in denen damit zu rechnen ist, daß der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch hier müsse die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden (Beschluß vom 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 - NJW-RR 1988, 689; s. auch schon BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 - RPfleger 1966, 46).
  • BGH, 30.04.1991 - IV ZR 243/90

    Rechtsnatur einer vom Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung; Umfang

    Ein Abschlag von 20% in solchen Fällen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 29. September 1965 - II ZR 234/63 - NJW 1965, 2298).
  • LG Bonn, 23.09.2015 - 1 O 206/14

    World Conference Center Bonn

    Zu berücksichtigen ist ferner bei Feststellungsklagen ein Abschlag gegenüber dem im Hintergrund stehenden Leistungsinteresse des Klägers, der regelmäßig mit 20 % angesetzt wird (BGH NJW 1965, 2298).
  • LG Bochum, 08.11.2019 - 4 O 389/18

    Hausratversicherung - Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges

    Bei der positiven Feststellungsklage ist von diesem Betrag regelmäßig ein Abschlag von 20 % (BGH NVwZ-RR 2008, 741; NJW-RR 2006, 791) gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen, weil der Kläger mit einem Feststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat (BGH NVwZ-RR 2008, 741; NJW 1965, 2298); das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner auch auf ein entsprechendes Feststellungsurteil hin zahlen werde (BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Hamm BeckRS 2016, 03771).
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 198/80
    Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bewertung von positiven Feststellungsklagen von dem Betrag, der sich bei einem entsprechenden Leistungsantrag ergäbe, in der Regel ein Abschlag in Höhe von 20 % zu machen ist (BGH, Urteil v. 23. September 1965 - II ZR 234/63 = NJW 1965, 2298), wird der Streitwert auf 800.000 DM festgesetzt.
  • LG Paderborn, 02.11.2020 - 3 O 214/20
    Ausgehend von den klägerseits geschätzten Gesamtschäden in Höhe von 90.000 EUR sind hiervon 80 % als Streitwert der Feststellungsklage anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1965, Az.: II ZR 234/63 - juris).
  • AG Rheinbach, 24.03.2021 - 26 C 193/16

    Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei Zahnschäden

    Bei der positiven Feststellungsklage ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % (BGH NVwZ-RR 2008, 741; NJW-RR 2006, 791 (792); BeckRS 2000, 04657) gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen, weil der Kläger mit einem Feststellungsurteil einen Titel erlangt, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein entsprechendes Leistungsurteil hat (BGH NVwZ-RR 2008, 741; NJW 1965, 2298; vgl. (BeckOK ZPO/Wendtland, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 3 Rn. 19).
  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 85/91

    Anspruch des geschiedenen Ehemanns auf hälftige Beteiligung seiner geschiedenen

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 233/80

    Berechnung des Wertes eines Feststellungsantrages - Höhe des heranzuziehenden

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 41/84

    Richtiges Verhältnis zwischen dem Wert einer Beschwer und einem geforderten

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 94/75
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