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   BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54   

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BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54 (https://dejure.org/1955,548)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1955 - II ZR 237/54 (https://dejure.org/1955,548)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1955 - II ZR 237/54 (https://dejure.org/1955,548)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 330
  • NJW 1956, 418
  • DB 1956, 109
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 16.05.1942 - GSE 4/42

    1. Welche Bedeutung hat es bei einem Abzahlungskaufvertrag über einen gebrauchten

    Auszug aus BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54
    Die vereinbarte Miete ist dazu bestimmt, dem Vermieter einen Ausgleich für diese Wertminderung zu bieten (RGZ 138, 28 ff [33]; 147, 344); der Mietzins enthält, wie auch das Reichsgericht in der Entscheidung des Großen Senats vom 16. Mai 1942 (RGZ 169, 140 ff [144]) mit aller Deutlichkeit betont hat, schon diejenige Wertminderung, die bei Abschluß des Vertrages vorauszusehen war.

    Das ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die übliche Miete nach einem längeren Zeitraum bemessen zu sein pflegt, also die durch die erste Ingebrauchnahme bedingte Wertminderung durch die Zahlung für einen kürzeren Zeitraum nicht hinreichend berücksichtigt wird (RGZ 169, 140 ff [144]), ferner auch dann, wenn die besondere Wertminderung deshalb von dem Abzahlungskäufer zu vertreten ist, weil sie auf die besondere Benutzungsart der Sache in seinem Betriebe oder sonst auf sein Verschulden zurückzuführen ist.

    Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß Lastkraftwagen in der Regel nicht langfristig vermietet werden, wird von der Revision nicht angegriffen, sie ist für das Revisionsgericht bindend, obwohl das Reichsgericht in den erwähnten Entscheidungen (vor allem RGZ 169, 140 ff) augenscheinlich von dem Gegenteil ausgegangen ist.

  • RG, 10.04.1935 - I 322/34

    1. Unter welchen Umständen kann ein Abzahlungs-Kaufvertrag über einen

    Auszug aus BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54
    Der bei der Weiterveräußerung durch den Verkäufer erzielte Erlös bietet zwar einen gewissen Anhaltspunkt für den Wert im Zeitpunkt der Rücknahme (RGZ 138, 28 [35]; 147, 344 [352]), entscheidend ist aber stets der objektive Wert, der hier durch eine amtliche Schätzung ermittelt worden ist.

    Wenn sich in der Praxis der Tatsachengerichte entgegen dem Wortlaut des Gesetzes gleichwohl in beiden Punkten die Gewohnheit einer Trennung eingebürgert hat, so mag das zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden sein (RGZ 138, 28 ff [33]; 147, 344 [351]), aber es darf dabei nicht verkannt werden, daß eine solche Unterscheidung die Gefahr von Rechtsirrtümern in sich birgt, die sich umsomehr auswirken können, je schematischer vorgegangen wird.

    Die vereinbarte Miete ist dazu bestimmt, dem Vermieter einen Ausgleich für diese Wertminderung zu bieten (RGZ 138, 28 ff [33]; 147, 344); der Mietzins enthält, wie auch das Reichsgericht in der Entscheidung des Großen Senats vom 16. Mai 1942 (RGZ 169, 140 ff [144]) mit aller Deutlichkeit betont hat, schon diejenige Wertminderung, die bei Abschluß des Vertrages vorauszusehen war.

  • RG, 04.10.1932 - II 160/32

    Wie sind im Fall des Rücktritts von einem Abzahlungsgeschäft der vom Käufer dem

    Auszug aus BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54
    Der bei der Weiterveräußerung durch den Verkäufer erzielte Erlös bietet zwar einen gewissen Anhaltspunkt für den Wert im Zeitpunkt der Rücknahme (RGZ 138, 28 [35]; 147, 344 [352]), entscheidend ist aber stets der objektive Wert, der hier durch eine amtliche Schätzung ermittelt worden ist.

    Wenn sich in der Praxis der Tatsachengerichte entgegen dem Wortlaut des Gesetzes gleichwohl in beiden Punkten die Gewohnheit einer Trennung eingebürgert hat, so mag das zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden sein (RGZ 138, 28 ff [33]; 147, 344 [351]), aber es darf dabei nicht verkannt werden, daß eine solche Unterscheidung die Gefahr von Rechtsirrtümern in sich birgt, die sich umsomehr auswirken können, je schematischer vorgegangen wird.

    Die vereinbarte Miete ist dazu bestimmt, dem Vermieter einen Ausgleich für diese Wertminderung zu bieten (RGZ 138, 28 ff [33]; 147, 344); der Mietzins enthält, wie auch das Reichsgericht in der Entscheidung des Großen Senats vom 16. Mai 1942 (RGZ 169, 140 ff [144]) mit aller Deutlichkeit betont hat, schon diejenige Wertminderung, die bei Abschluß des Vertrages vorauszusehen war.

  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 192/51

    Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54
    Andererseits besteht Einigkeit darüber, daß der Abzahlungsverkäufer keinen Ersatz für solche Wertminderungen beanspruchen kann, deren Ursache ganz außerhalb des Abzahlungsvertrages, etwa in einer Abänderung der Konjunktur liegt (Urteil des erkennenden Senats vom 16. April 1952 - II ZR 192/51 - BGHZ 5, 373 [376]).
  • RG, 09.10.1936 - II 66/36

    1. Liegt ein (verhülltes) Abzahlungsgeschäft zwischen Kraftwagenfabrik und

    Auszug aus BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54
    Das ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 283; vgl. Klauss a.a.O. Anm. 174) zulässig und führt dazu, daß die Klägerin auf diesem Wege die ihr rechnerisch zustehende und sonst in der üblichen Miete enthaltene Verzinsung erhält.
  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Maßgebend dafür seien die vom Bundesgerichtshof in einem nach § 2 AbzG zu beurteilenden Fall aufgestellten Grundsätze für die Festsetzung einer fiktiven Miete (BGHZ 19, 330).

    a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Wertermittlung nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Dezember 1955 (BGHZ 19, 330) für die Ermittlung einer fiktiven Miete als Grundlage für die Nutzungsvergütung nach § 2 AbzG aufgestellt hat.

    b) Zur Ermittlung des Nutzungswertes in einem Fall nach den §§ 467, 347 Satz 2 BGB sind die Grundsätze der Entscheidung in BGHZ 19, 330 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anzuwenden, weil Sachverhalt und Interessenlage nach Wandelung eines zuvor erfüllten Kaufvertrages mit denen nach Rücktritt des Verkäufers von einem Abzahlungsgeschäft nicht genügend vergleichbar sind.

    Daher hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 330, 333 f.) für diesen Fall ausgesprochen, das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ähnele nach Erklärung des Rücktritts einem Mietverhältnis, so daß es gerechtfertigt sei, die Höhe der Vergütung nach der üblichen oder notfalls einer fiktiven Miete zu bestimmen.

  • BGH, 08.11.1965 - VIII ZR 300/63

    Abzahlungsgeschäft

    Wird nach dem Rücktritt des Verkäufers von einem Abzahlungsgeschäft für die Berechnung der Nutzungsvergütung von einem üblichen Mietzins ausgegangen und ist in dem üblichen Mietzins ein Entgelt für die Aufwendungen des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache inbegriffen, so ist, wenn bei der Abrechnung dem Käufer die Erhaltungskosten zur Last fallen, der übliche Mietzins als Berechnungsgrundlage entsprechend herabzusetzen (Ergänzung zu BGHZ 19, 330).

    Für die Berechnung der Nutzungsvergütung ist von dem üblichen Mietzins oder dem Mietzins, auszugehen, der sich als üblicher Mietzins ergäbe, wenn eine Vermietung üblich wäre (BGHZ 19, 330, 333) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54].

    Wie schon erwähnt, ist zwar wegen der wirtschaftlichen Ähnlichkeit des Verhältnisses, das zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Falle des Rücktritts besteht, mit dem Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter für die Berechnung der dem Abzahlungskäufer zustehenden Nutzungsvergütung von dem üblichen Mietzins oder dem Mietzins, der sich als üblicher Mietzins ergäbe, wenn eine Vermietung üblich wäre, auszugehen (BGHZ 19, 330, 333) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54].

    Unter Berücksichtigung der Berechnungsregeln, die der Bundesgerichtshof in BGHZ 19, 330, 333 ff [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] entwickelt hat, wird die Gebrauchsvergütung für den von der Klägerin verkauften Kraftwagen festzustellen sein.

    Ob und wieweit eine etwaige Wertminderung zu berücksichtigen ist, wird das Berufungsgericht anhand der in BGHZ 19, 330 erörterten Regeln zu finden haben.

  • BGH, 16.09.1966 - VIII ZR 103/64

    Abschluss eines Kaufvertrages - Rücktritt von einem Kaufvertrag

    Die Parteien hätten deshalb wirksam vereinbaren können, daß bei der Abwicklung des Kaufvertrages nach § 2 AbzG nicht der objektive Wert der Kaufsache (vgl. BGHZ 19, 330, 331) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] zugrundezulegen sei, sondern der zu erzielende bestmögliche Verkaufspreis, sofern dieser über den objektiven Wert hinaus geht.

    Bei der Berechnung folgt es den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 330, 336) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] entwickelten Grundsätzen.

    Das Berufungsgericht geht entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 330, 335) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] davon aus, daß der Abzahlungsverkäufer Ausgleich für Verzinsung des Anlagekapitals verlangen kann, mag es eigenes oder fremdes sein.

    In einem solchen Fall kann der Abzahlungsverkäufer entweder den Kapitalzins nicht verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen zuzusprechen (BGHZ 19, 330, 337 [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54]; OLG München MDR 1957, 358) oder aber der Abzahlungsverkäufer kann den Kapitalzins verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen abzusprechen (RGZ 152, 283; OLG Düsseldorf Betrieb 1961, 1353).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 330, 335) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] billigt jedenfalls dem Abzahlungsverkäufer in angemessenem Rahmen einen Betrag zu, den ein Vermieter in dem geforderten Mietzins, ohne den die Vermietung für ihn nicht lohnend sein würde, als Unternehmergewinn eingerechnet hätte.

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 7 U 87/01

    Kauf unter Eigentumsvorbehalt: Bemessung der Nutzungsvergütung beim vertraglich

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieser Wert sich an dem marktüblichen Mietzins orientiert, der bei der Vermietung vergleichbarer Sachen zu erzielen ist (BGHZ 19, 330, 334).

    Es ist deshalb berechtigt, den Wert der zu vergütenden Nutzungen für die Überlassung des Gebrauchs ähnlich einen Mietzins festzulegen (BGHZ 19, 330, 333).

  • BGH, 28.01.2010 - V ZR 140/09

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzgl. des Verkehrswerts eines

    Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschaftsrechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentscheidung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts.
  • BGH, 09.07.1959 - II ZR 194/58

    Rückforderung von HV-Provision bei Rücktritt vom Abzahlungskauf

    Dieser gedachte Mietzins ist allerdings ebenso wie der tatsächlich gezahlte übliche Mietzins nur ein Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung; es ist stets zu prüfen, ob und inwieweit er abzuwandeln ist, wenn besondere Umstände vorliegen (BGHZ 19, 330 ff [333, 334]).

    Der erkennende Senat (BGHZ 19, 330 ff [334, 335]) hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (vgl. Crisolli/Ostler a.a.O. § 2 Anm. 83 b mit Literaturnachweisen) ausgeführt, bei der gedachten Miete müßten alle Umstände berücksichtigt werden, die für die Berechnung einer Miete maßgebend seien; hierzu gehöre auch ein Unternehmergewinn, ohne den die Vermietung nicht lohnend wäre.

  • BGH, 24.05.1982 - VIII ZR 105/81

    Anwendung des AbzG auf einen Leasingvertrag mit Kaufoption

    Im übrigen ist die Vergütung gemäß § 2 AbzG danach zu bemessen, was bei Vermietung der Sache üblicherweise für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen ist (vgl. BGH Urteile vom 22. Dezember 1955 - II ZR 237/54 = BGHZ 19, 330; 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 = BGHZ 44, 237; 11. April 1973 - VIII ZR 60/72 = NJW 1973, 1078).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

    Da Mähdrescher üblicherweise nicht vermietet würden, könne die Gebrauchsvergütung nur auf der Grundlage der normalen Wertminderung berechnet werden (BGHZ 19, 330).
  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 33/89

    Schadensersatz bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls - Anforderungen

    Der Senat sieht keinen rechtfertigenden Grund, den objektiven Wert der Sache zur Zeit der Übergabe und zur Zeit der Rücknahme (vgl. BGHZ 19, 330, 336 zu 4 a) auf unterschiedliche Art zu bestimmen.
  • BGH, 11.04.1973 - VIII ZR 60/72

    Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) - Ausübung des

    Nach dieser Grundregel wird selbst dann verfahren, wenn der Kaufgegenstand üblicherweise nicht durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wird; in solchen Fällen ist vorweg ein fiktiver Mietzins zu errechnen, notfalls zu schätzen, der seinerseits wieder - neben der Wertminderung - Ausgangspunkt für die Errechnung der Überlassungsververgütung ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 = BGHZ 44, 237, 239 = LM AbzG § 2 Nr. 5/6 = NJW 1966, 446, 447 = BB 1966, 10 und vom 2. Februar 1972 - VIII ZR 103/70 = WM 1972, 558 = LM AbzG § 2 Nr. 12 = NJW 1972, 581 = MDR 1972, 511 = Betrieb 1972, 476 = Warn 1972, 55; ferner BGHZ 19, 330 = LM AbzG § 2 Nr. 2 = NJW 1956, 418 sowie BGH Urteil vom 9. Juli 1959 - II ZR 194/58 = LM AbzG § 2 Nr. 4 = WM 1959, 1038 = NJW 1959, 2014 = MDR 1959, 822 = BB 1959, 829 = Betrieb 1959, 912).
  • OLG Köln, 29.03.1973 - 1 U 109/72

    Entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes (AbzG) auf

  • BGH, 01.10.1969 - VIII ZR 248/67
  • BGH, 14.06.1967 - VIII ZR 49/65

    Berücksichtigung des merkantilen Minderwertes bei der Restwertberechnung eines

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 20/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

  • BGH, 31.05.1972 - VIII ZR 219/71

    Umfang der Bindung eines Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren - Anforderungen

  • BGH, 15.06.1961 - VII ZR 47/60
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 75/68

    Wechsel als abredewidrig ausgefülltes Blankoakzept - Wirkung des nachträglich

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