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   BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64   

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https://dejure.org/1966,5434
BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64 (https://dejure.org/1966,5434)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1966 - II ZR 237/64 (https://dejure.org/1966,5434)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1966 - II ZR 237/64 (https://dejure.org/1966,5434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkehrssicherer Zustand der Bereifung - Tiefe der äußeren Profilrillen der Reifen - Anforderungen an den Zustand der Bereifung - Ausschluss des Entlastungsbeweises des Versicherungsnehmers bei leichter Fahrlässigkeit - Begriff der Fahrlässigkeit - Anzuwendende Sorgfalt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.01.1965 - II ZR 154/62

    Versagung des Versicherungsschutzes für die Folgen eines Verkehrsunfalles wegen

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
    Zu beachten ist ferner, daß für eine Entlastung des Klägers nur solche Inspektionen in Betracht kommen, die sich auch auf den Zustand der Reifen erstreckt haben (BGH VersR 1961, 848; 1965, 279 [LG Kaiserslautern 04.11.1964 - 2 O 109/64]und 452).

    Zwar sind einer durch Inspektionen möglichen Entlastung des Versicherungsnehmers insoweit Grenzen gesetzt, als ein Kraftfahrer stets für solche Mängel verantwortlich bleibt, die auch von einem kraftfahrtechnisch unerfahrenen Versicherungsnahmer nicht übersehen werden dürfen (BGH VersR 1965, 279).

  • BGH, 09.12.1963 - II ZR 142/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
    Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 9. Dezember 1963 - II ZR 142/62 - das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Das hat der Senat im ersten Revisionsurteil vom 9. Dezember 1963 (= VersR 1964, 134) näher dargelegt.

  • BGH, 04.04.1963 - II ZR 107/61

    Wegfall der Verpflichtung zur Leistung nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
    Wer vorschriftswidrig ein Kraftfahrzeug mit auch nur einem stark abgefahrenen und deshalb nicht mehr verkehrssicheren Reifen zu beliebigen Fahrten benutzt, schafft gegenüber der bei Abschluß des Versicherungsvertrags vorausgesetzten Gefahrenlage einen neuen Zustand erhöhter Gefahr, der allgemein die Möglichkeit, daß der Versicherungsfall eintritt, auf unbestimmte Zeit erheblich näher rückt (IGH VersR 1965, 430; 1963, 529).
  • BGH, 24.01.1957 - II ZR 133/55

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
    Denn die "Vornahme" einer Gefahrerhöhung nach den Vertragsabschluß im Sinne des § 23 VVG liegt allein in der Tatsache, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug trotz seiner verkehrswidrigen Beschaffenheit laufend benutzt (BGH VersR 1957, 123; 1963, 349; 1966, 230u.a.m.).
  • BGH, 21.01.1963 - II ZR 125/61

    Verursachung eines Unfalls durch Lösen eines Anhängers vom Motorwagen -

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
    Denn die "Vornahme" einer Gefahrerhöhung nach den Vertragsabschluß im Sinne des § 23 VVG liegt allein in der Tatsache, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug trotz seiner verkehrswidrigen Beschaffenheit laufend benutzt (BGH VersR 1957, 123; 1963, 349; 1966, 230u.a.m.).
  • BGH, 12.12.1956 - 4 StR 481/56
    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
    Nichts anderes besagte schließlich das vom Berufungsgericht angezogene Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1956 (BGHSt 10, 52), worin ausgeführt war, es sei Tatfrage, ob bei völlig glattgefahrenem Profil die Vorschriftsmäßigkeit eines Reifens immer verneint werden müsse.
  • BGH, 25.02.1965 - II ZR 14/63

    Gefahrerhöhung durch Fahren mit einem nicht mehr verkehrssicheren Hinterradreifen

    Auszug aus BGH, 19.09.1966 - II ZR 237/64
    Wer vorschriftswidrig ein Kraftfahrzeug mit auch nur einem stark abgefahrenen und deshalb nicht mehr verkehrssicheren Reifen zu beliebigen Fahrten benutzt, schafft gegenüber der bei Abschluß des Versicherungsvertrags vorausgesetzten Gefahrenlage einen neuen Zustand erhöhter Gefahr, der allgemein die Möglichkeit, daß der Versicherungsfall eintritt, auf unbestimmte Zeit erheblich näher rückt (IGH VersR 1965, 430; 1963, 529).
  • OLG Saarbrücken, 15.01.2003 - 5 U 261/02

    Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers bei unfallursächlichen Reifenmängeln

    Die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist wesentlich beeinträchtigt, wenn es mit Reifen in Betrieb genommen wird, die - wie hier - nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe - die Hinterreifen des versicherten Kraftfahrzeugs hatten zum Unfallzeitpunkt kein Profil mehr - aufweisen (BGH 19.9.1966 II ZR 237/64 VersR 1966, 1022).
  • OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22

    Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis;

    Eine (aus anderen Rechtsgründen als § 134 BGB hergeleitete) Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint ( BGH, Urteil vom 19. September 1966 - II ZR 237/64 , juris Rn. 4 m.w.N.; vom 22. Juni 1967 - II ZR 154/64 , juris Rn. 13; vom 25. Februar 1970 - IV ZR 639/69, VersR 1970, 412 ; gerade zum "Frisieren" eines Motorrades vor Abschluss des Versicherungsvertrags: BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 29/88 , juris Rn. 12).
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