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   BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93   

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BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93 (https://dejure.org/1994,773)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1994 - II ZR 237/93 (https://dejure.org/1994,773)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 (https://dejure.org/1994,773)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG 1965 §§ 302, 303
    Freiberufliche Tätigkeit als die Unternehmenseigenschaft begründende anderweitige Betätigung im Rahmen der Konzernhaftung

  • Wolters Kluwer

    Konzern - GmbH - Freiberufliche Tätigkeit

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung im qualifizierten faktischen Konzern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) §§ 302, 303
    Konzernrechtliche Haftung für eine abhängige GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freiberuflicher Architekt kann Konzernherr sein! (IBR 1995, 80)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3288
  • NJW-RR 1995, 226 (Ls.)
  • ZIP 1994, 1690
  • MDR 1995, 164
  • DNotZ 1995, 946
  • WM 1994, 2016
  • BB 1994, 2303
  • DB 1994, 2385
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Der vorliegende Fall läßt sich in diesem Punkt auch nicht mit dem vom Senat im Urteil vom 29. März 1993 (II ZR 269/91, BGHZ 122, 123 [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91]) entschiedenen vergleichen.

    Er setzt voraus, daß der herrschende Unternehmensgesellschafter seine Leitungsmacht in der abhängigen Gesellschaft in einer Weise - objektiv mißbräuchlich - ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf deren eigene Belange nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (BGHZ 122, 123, 130) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91].

    Dies bedeutet in einem Fall, in dem, wie hier, keine Minderheitsgesellschafter vorhanden sind, daß die Gesellschaft so geführt werden muß, daß sie, wenn nicht unvorhergesehene Entwicklungen eintreten, ihren Verbindlichkeiten nachkommen kann (BGHZ 122, 123, 130) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91].

    Es mag offenbleiben, ob der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt im Hinblick auf die ab 1981 bei der GmbH eingetretenen hohen Verluste wegen der der Klägerin unter Umständen zu gewährenden Darlegungserleichterungen (BGHZ 122, 123, 131, 132 f. [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91]) als Haftungsgrundlage hätte ausreichen können, wenn die Beklagten ihrerseits nichts vorgetragen hätten, was geeignet gewesen wäre, die Hinweise auf das Vorliegen des Haftungstatbestands durch die ihnen mögliche Darlegung der Zusammenhänge auszuräumen.

    Ein Anspruch der Klägerin wäre dann auch nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen gewesen, daß in Höhe der von ihr dargelegten Verluste aus einzelnen Bauvorhaben jeweils ein Einzelausgleichsanspruch der GmbH gegen die Beklagten bestanden hätte (vgl. dazu BGHZ 122, 123, 129 f.) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91].

    Mit diesem Vorbringen hätte sich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung - unter Beachtung der vom Senat im Urteil vom 29. März 1993 (BGHZ 122, 123, 131, 132 f. [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91]) entwickelten Darlegungs- und Beweisgrundsätze - auseinandersetzen müssen.

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Allerdings muß bei der Einlegung eines Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - zumindest in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - erkennbar sein, wer Rechtsmittelkläger und wer Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651).

    Der hier zu beurteilende Fall liegt, wie das Berufungsgericht in seinem Zwischenurteil richtig erkannt hat, insoweit anders als der vom Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 6. Februar 1985 (aaO.) entschiedene.

  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Ein beherrschender Einfluß im Sinne des § 17 AktG kann, wie der Senat entschieden hat, auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen; ob es im konkreten Fall so ist, hängt davon ab, ob eine ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft besteht (BGHZ 62, 193, 196 ff.; BGHZ 95, 330, 349) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Eine solche übergreifende Parität begründet die Abhängigkeit der betroffenen Gesellschaft von jedem der Gesellschafter (BGHZ 62, 193, 200 f.).

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Ein beherrschender Einfluß im Sinne des § 17 AktG kann, wie der Senat entschieden hat, auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen; ob es im konkreten Fall so ist, hängt davon ab, ob eine ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft besteht (BGHZ 62, 193, 196 ff.; BGHZ 95, 330, 349) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

    Auf die Einwendungen, die das herrschende Unternehmen nach Beendigung des Konzernverhältnisses gegenüber den Gläubigern der abhängigen GmbH geltend machen kann, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen und der Senat bereits entschieden hat, § 322 Abs. 2 und 3 AktG entsprechend anzuwenden (BGHZ 95, 330, 348) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84].

  • BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 264/90

    Berechnung des Verzugsschadens bei Abtretung der zu erfüllenden Forderung

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Das ist, wie auch die Anschlußrevision der Klägerin einräumt, in der Sache insofern nicht zu beanstanden, als sich ein Verzugsschaden für die Zeit nach Abtretung der Klageforderung nach den Verhältnissen des Zessionars bestimmt (BGH, Urt. v. 25. September 1991 - VIII ZR 264/90, WM 1991, 2036).
  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 282/55

    Nicht eingetragene GmbH als OHG

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Die unrichtige Bezeichnung einer Prozeßpartei kann im Laufe des Rechtsstreits - auch noch in der Berufungsinstanz - berichtigt werden, wenn die Auslegung der in der Klageschrift gewählten Bezeichnung zu dem Ergebnis führt, daß von vornherein die mit der Berichtigung zutreffend angegebene Partei gemeint war (BGHZ 22, 240, 245; BGH, Urt. v. 24. November 1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453, 1454; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 264 Rdn. 62).
  • BGH, 24.11.1980 - VII ZR 208/79

    Klageerhebung - Bezeichnung des Klägers - Unrichtige Bezeichnung -

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Die unrichtige Bezeichnung einer Prozeßpartei kann im Laufe des Rechtsstreits - auch noch in der Berufungsinstanz - berichtigt werden, wenn die Auslegung der in der Klageschrift gewählten Bezeichnung zu dem Ergebnis führt, daß von vornherein die mit der Berichtigung zutreffend angegebene Partei gemeint war (BGHZ 22, 240, 245; BGH, Urt. v. 24. November 1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453, 1454; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 264 Rdn. 62).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZR 152/91

    GmbH-Geschäftsführer: Persönliche Haftung

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Die Gefahr, daß die von der OHG ausgehandelten Festpreise zu knapp kalkuliert wurden, ist zwar, wie bereits in anderem Zusammenhang angedeutet (oben I 2 a bb), in Anbetracht der von den Beklagten gewählten Aufgliederung ihrer Gesamtbetätigung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen; denn diese Unternehmenskonstruktion ließ die Möglichkeit zu, Architektenaufträge für niedrig kalkulierte Bauvorhaben zu erlangen und das sich daraus bei der eigentlichen Bauausführung ergebende Risiko zu vernachlässigen, weil dieses durch die Auslagerung auf die GmbH begrenzt war (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch Sen.Urt. v. 16. März 1992 - II ZR 152/91, ZIP 1992, 694, 695).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Senats vom 6. Juni 1994 (II ZR 292/91, ZIP 1994, 1103, 1106 ff., zur Aufnahme in BGHZ bestimmt) ist ein unter diesem Gesichtspunkt bestehender Anspruch eines (Neu-)Gläubigers nicht auf den sogenannten Quotenschaden begrenzt.
  • BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86

    Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus BGH, 19.09.1994 - II ZR 237/93
    Das die Zulässigkeit der Berufung betreffende Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 19. Dezember 1985 ist zusammen mit dem durch die Revision angefochtenen Endurteil des Berufungsgerichts zu überprüfen (BGHZ 102, 232, 233) [BGH 25.11.1987 - IVa ZR 135/86].
  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

  • BGH, 15.06.1993 - XI ZR 133/92

    Rechtskrafterstreckung bei Gesamtschuldverhältnissen - Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102, 232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband 2002, § 557 Rn. 13).
  • OLG Dresden, 09.08.2005 - 2 U 897/04

    Regionale Organisationen des Kolpingwerks haften für insolventes

    (3.1) Dahinstehen kann dabei, ob die im Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 - (BGHZ 85, 84 [88]) zum Vereinsrecht dargelegten Grundsätze in Anbetracht der zwischenzeitlichen Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Konzern-Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 122, 123 [126 ff.]; BGHZ 115, 187 [189 ff.]; BGH ZIP 1997, 416 [417 ff.]; BGH ZIP 1994, 1690 [1691 ff.]; BGH ZIP 1994, 207 [208]) und der Haftungsprinzipien zum Existenz vernichtenden Eingriff (vgl. BGH NZG 2005, 214 [215]; BGH NJW-RR 2005, 335 [336]; BGHZ 151, 181 [186 f.]; BGHZ 150, 61 [67 f.]; BGHZ 140, 10 [16 f.]) überhaupt noch Geltung beanspruchen können (so allerdings: LG München DB 2003, 1316 [1317 f.]; Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Novellierung des Vereinsrechts vom 25.08.2004, S. 17 [www.
  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

    Diese können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - BAGE 53, 287 = AP BetrVG 1972 § 55 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 3, zu B II 2 a der Gründe; BGH 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, zu I 2 b der Gründe; 4. März 1974 - II ZR 89/72 - BGHZ 62, 193 = NJW 1974, 855, zu II 2 der Gründe; hM im Schrifttum, zB Hüffer Aktiengesetz 6. Aufl. § 17 Rn. 13 ff.; Koppensteiner aaO § 17 Rn. 73; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 54 Rn. 39, jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 136/94

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH; Haftung wegen

    Das ist insoweit nicht zu beanstanden, als auch eine freiberufliche Tätigkeit die Unternehmenseigenschaft begründen und ein beherrschender Einfluß auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen kann (Sen.Urt. v. 19. September 1994 - II ZR 237/93, ZIP 1994, 1690, 1692).

    Der jetzige Fall liegt in diesem Punkt anders als der durch das Urteil vom 19. September 1994 (aaO.) entschiedene, in dem die dortigen Beklagten die Architektenverträge mit den jeweiligen Bauherren selbst abgeschlossen hatten.

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    b) Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 3/56 - LM § 518 ZPO Nr. 4 und Beschlüsse vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 mit Anmerkung Späth sowie vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f.; siehe auch Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 11 zur Berichtigung einer Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 279/96

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung bei Parteiwechsel auf der

    Eine solche ist unschädlich (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1980 - VII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 11; Beschluß vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95 - NJW-RR 1995, 764; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl., Vor § 50 Rn. 19, 24 a.E.).
  • OLG Köln, 26.08.1996 - 11 U 99/94

    Übernahme des operativen Geschäfts; Einstellung der Geschäftstätigkeit; Löschung

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1994, 2016 (2018); BGHZ 62, 193 ) genügt schon die Möglichkeit zur Vernachlässigung der Interessen einer Gesellschaft für die Annahme deren Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG.

    Wie der Bundesgerichtshof nämlich zutreffend entschieden hat (BGH WM 1994, 2016 (2019)), berührt der Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz die konzernrechtliche Haftung des beherrschenden Unternehmers grundsätzlich nicht.

  • LG Stuttgart, 02.08.2022 - 31 O 135/21

    Aktienrechtliche Beschlussmängelklage: Aussetzung nach Einberufung einer neuen

    Der Grund für solche besonderen Gefahren liegt darin, dass es für den Gesellschafter wirtschaftlich vorteilhaft sein kann, den anderweitigen Interessen zu Lasten der Belange der von ihm abhängigen Gesellschaft den Vorzug zu geben" (BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 -, Rn. 24, juris; kritisch zur normzweckorientierten Auslegung allerdings Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 15 Rn. 8 ff.).

    Auch eine selbstständige freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft kann für die Bejahung der Unternehmensqualität des betreffenden Aktionärs ausreichen (BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 -, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 136/94 -, Rn. 12, juris; Emmerich/Habersack/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 15 Rn. 11b).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2000 - 23 U 186/99

    Zur Frage der Wirksamkeit einer Urteilszustellung durch Niederlegung unter

    In diesem Fall kann die Bezeichnung der Prozeßpartei während des Rechtsstreits ohne weiteres (BGH NJW 1994, 3288, 3289 mwN.) und nach seinem Abschluß über § 319 ZPO selbst dann berichtigt werden, wenn die unzutreffende Benennung des Beklagten nicht auf einem Irrtum des Gerichts, sondern auf einer in das Urteil übernommenen versehentlichen Falschangabe in der Klageschrift beruhte (vergl. BGH NJW 1994, 2983, 2934; Senat, OLGR Düsseldorf 1995, 203 mwN.); die Grenze jeder Auslegung und Berichtigung ist erst dann erreicht, wenn die Identität der Partei nicht mehr gewahrt bliebe, also - gleichsam im Wege eines nachträglichen "Parteiwechsels" - anstelle der bisherigen eine neue Partei in das Prozeßrechtsverhältnis eingeführt wurde (Senat aaO).

    In diesem Fall kann die Bezeichnung der Prozeßpartei wahrend des Rechtsstreits ohne weiteres (BGH NJW 1994, 3288, 3289 mwN.) und nach seinem Abschluß über § 319 ZPO selbst dann berichtigt werden, wenn die unzutreffende Benennung des Beklagten nicht auf einem Irrtum des Gerichts, sondern auf einer in das Urteil übernommenen versehentlichen Falschangabe in der Klageschrift beruhte (vergl. BGH NJW 1994, 2983, 2934; Senat, OLGR Düsseldorf 1995, 203 mwN.); die Grenze jeder Auslegung und Berichtigung ist erst dann erreicht, wenn die Identität der Partei nicht mehr gewahrt bliebe, also - gleichsam im Wege eines nachträglichen "Parteiwechsels" - anstelle der bisherigen eine neue Partei in das Prozeßrechtsverhältnis eingeführt wurde (Senat aaO.).

  • LAG Niedersachsen, 11.05.2006 - 4 Sa 1949/05

    Eingruppierung eines Fachtierarztes für Fleischhygiene und Schlachthofwesen;

    Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (Urt. v. 19.09.1994 - II ZR 237/93 - BGH R ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung).
  • LAG München, 27.02.2009 - 9 TaBV 86/08

    Konzernbetriebsrat

  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 49/21

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung

  • OLG Brandenburg, 15.07.2009 - 13 U 120/07

    Hinweispflicht und neues Vorbringen im Zusammenhang mit einem Werkvertrag:

  • OLG Brandenburg, 05.03.2002 - 6 U 175/01

    Subjektive Klageänderung oder Rubrumsberichtigung in der Berufungsinstanz bei

  • OLG Bremen, 18.05.1999 - 3 U 2/98
  • OLG Dresden, 19.12.1996 - 7 U 872/96

    Haftung des Übernehmers nach sog. Asset-Deal

  • FG Münster, 10.08.2021 - 2 K 58/21

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung

  • LAG Hamm, 27.01.1995 - 5 Sa 845/94

    Vermögenslosigkeit einer konzernabhängigen GmbH

  • VG Münster, 16.05.2012 - 6 K 2769/10

    Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den

  • VG Würzburg, 15.06.2016 - W 3 K 15.139

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nicht angegebener Mittel aus einem

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